Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 5 StR 450/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2074

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetruges

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist angesichts der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer Einführung der essentiellen Urteilsfakten im Wege des [X.] an den zeugenschaftlich vernommenen [X.] sowie an den Beschwerdeführer und mehrere Mitangeklagte nicht erwiesen.

Die Annahme von Mittäterschaft und von eigenem gewerbsmäßigem Han-deln des Beschwerdeführers ist nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe bei der Struktur der zugrunde liegenden Taten noch tragfähig.

Bei der Behandlung der Konkurrenzen stellt das [X.] zwar in nicht unbedenklicher Weise auf das Verhalten der führenden Bandenmitglieder ab. Indes nimmt der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung hin, da sie den gesamten [X.] nicht berührt und den Beschwerdeführer im [X.] nicht belastet.

Basdorf

Schaal Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 450/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 5 StR 450/12 (REWIS RS 2012, 2074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2074

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