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PDF anzeigen [X.]/04
vom 22. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juni 2004 wird das Verfahren in den Fällen 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der [X.] zur Last. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil, auch soweit es den Angeklagten [X.]
betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls eines Geldbe-trages von 2.000 • aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betrugs in 249 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 2.000 • angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des [X.] war das Verfahren in den [X.] bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Das [X.] hat 253 Fälle angeführt, die Angeklagte aber nur in 249 Fällen schuldig gespro-chen. Zur Klarstellung, welche Fälle nicht abgeurteilt sind, waren vier Fälle [X.]. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat diese Einstellung nicht. Das [X.] hat lediglich 249 Einzelstrafen verhängt. Deshalb fallen durch die Einstellung keine Strafen weg. 2. Die Anordnung des Verfalls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die [X.] ist davon ausgegangen, daß das Geld durch Verkauf der [X.] erzielt wurde, die durch Betrug gegenüber dem Versandhaus N. erlangt wurden. Dann ist aber dem geschädigten Versandhaus ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der [X.] entgegensteht. Da das Bargeld bei beiden Angeklagten sichergestellt wurde, die in allen Fällen als Mittäter gehandelt haben, war die Teilaufhebung auf den nichtrevidierenden Angeklagten [X.] zu erstrecken (§ 357 StPO). - 4 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagte teilweise von den verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]
Bode
Otten
Rothfuß
Meta
22.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. 2 StR 498/04 (REWIS RS 2004, 64)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 64
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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