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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] die [X.] für die verhängten .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des §
46a StGB hin.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König
Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 450/11 (REWIS RS 2011, 581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 581
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