Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2021, Az. 1 StR 77/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 2031

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Gegenstand

Steuerhinterziehung bei Verbringen von Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet: Örtliche Zuständigkeit bei Transport von Tabakwaren ohne Festsetzung der Tabaksteuer durch das jeweils auf der Fahrtstrecke zuständige Zollamt


Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen. Sie rügt jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2

Dem Einstellungsurteil des [X.]s ging folgendes [X.] Geschehen voraus:

3

1. Mit Anklageschrift vom 30. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] Anklage bei der Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s [X.]. Das [X.] erklärte sich durch Beschluss vom 28. April 2020 für örtlich unzuständig. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft änderte das [X.] diese Entscheidung durch Beschluss vom 9. Juni 2020 dahingehend ab, dass das [X.] [X.] für örtlich zuständig erklärt wurde.

4

Daraufhin ließ das [X.] [X.] die Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] mit Beschluss vom 10. August 2020 zur Hauptverhandlung zu. In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2020 stellte es dann das Verfahren auf Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Angeklagten [X.]und [X.]       wegen eines Prozesshindernisses nach § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil ein.

5

2. Die insgesamt 63 Einzeltaten umfassende Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] warf den Angeklagten S.     und [X.]in den Fällen 1 bis 4 jeweils vor, durch pflichtwidriges Unterlassen, für Zigaretten Steuerzeichen zu verwenden, Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 [X.] begangen zu haben. Nur durch diese Taten konnte eine örtliche Zuständigkeit des [X.]s [X.] begründet worden sein. Bei den übrigen Fällen ergab sich eine örtliche Zuständigkeit wegen eines Zusammenhangs der Straftaten im Sinne von § 3 und § 13 StPO. Dabei lag diesen vier Tatvorwürfen der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde:

6

Nachdem der gesondert Verfolgte [X.].       den Kontakt zu einer Zigarettenfabrik in [X.] hergestellt hatte und Lieferungen unversteuerter Zigaretten durch die Angeklagte [X.]mitgeplant und finanziert worden waren, fuhren der Angeklagte S.     und der Mittäter [X.].      , teilweise auch der frühere Mitangeklagte Mu.   , nach [X.]. Dort erwarb man im Tatzeitraum von Dezember 2018 bis Oktober 2019 jeweils unversteuerte Zigaretten in unterschiedlichen Mengen zwischen 50.000 und 1.000.000 Stück in sogenannten [X.] und verbrachte diese nach [X.].  in [X.] der Kneipe der Angeklagten [X.]oder eine Lagerhalle des Angeklagten M.    in [X.]      , von wo aus sie, überwacht von der Angeklagten [X.]     , an unbekannte Abnehmer weiterveräußert wurden. Alle Beteiligten wussten, dass bei dem Verbringen der Tabakwaren nach [X.] [X.] Steuerzeichen verwendet sein mussten. Damit wurde bei diesen vier Fällen Tabaksteuer in Höhe von insgesamt gerundet 256.000 Euro verkürzt.

7

3. Das [X.] sieht bei diesen vier Tatvorwürfen und damit folglich auch bei den übrigen angeklagten Fällen keine eigene örtliche Zuständigkeit begründet.

8

Eine Tat durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.], die ohnehin als mitbestrafte [X.] hinter der angeklagten Tat nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zurücktrete, sei zwar erst mit dem „Zur-Ruhe-Kommen“ der Zigaretten in [X.].  bzw. [X.]       beendet; gleichwohl spreche das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ (§ 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]) dafür, das erste hinter der Grenze liegende Hauptzollamt als Handlungs- und Erfolgsort anzusehen. Nach alledem könne eine örtliche Zuständigkeit hier grundsätzlich nur bei Annahme eines sogenannten Transitdelikts begründet werden, wenn die Verbringungsroute der unversteuerten Zigaretten von [X.] nach [X.].  bzw. [X.]       auch durch den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer des [X.]sbezirks [X.] verlaufen würde, welcher die [X.]sbezirke [X.] und [X.] umfasst. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Geodaten aus der Telekommunikationsüberwachung zur von den Angeklagten benutzten [X.], die lediglich auf einer Strecke von 14 [X.]lometern auf der Autobahn [X.] den [X.]sbezirk [X.] berührten, sieht das [X.] als nicht ausreichend für eine Begründung der eigenen örtlichen Zuständigkeit an. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Geodaten und verlesenen Ermittlungsberichte würden gerade nicht belegen, dass die [X.] tatsächlich über die Autobahn [X.] in diesem Bereich verlief.

II.

9

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Einstellungsentscheidung des [X.]s hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit durch das [X.] ist rechtsfehlerhaft. Zwar war das [X.] nicht an die Bejahung seiner örtlichen Zuständigkeit durch die Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 9. Juni 2020 gebunden. Es war jedoch unabhängig von dieser Entscheidung und unabhängig davon, ob der von den Angeklagten S.     und [X.]rechtzeitig erhobene Einwand auch zugunsten der anderen Angeklagten wirkt, wegen eines Erfolgsorts gemäß § 9 Abs. 1 StGB bei einzelnen Taten sowie im Übrigen durch den kombinierten persönlichen und sachlichen Zusammenhang (vgl. § 3 und § 13 Abs. 1 StPO) örtlich zuständig, ohne dass bei der Erhebung der Anklage gegen das Willkürverbot verstoßen wurde.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat sich das [X.] nicht an die Beschwerdeentscheidung des [X.] gebunden gesehen. Das Beschwerdegericht hatte im Zwischenverfahren lediglich über den bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdegegenstand, also die Feststellung der eigenen örtlichen Unzuständigkeit durch das [X.], zu entscheiden. Ein entsprechender Beschluss entfaltet aber keine Bindungswirkung in Bezug auf die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Rüge gemäß § 16 StPO (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 10; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 [X.], [X.]R StPO § 210 Abs. 3 Zurückverweisung 2 Rn. 8 mwN).

2. Das [X.] war für das bei ihm anhängige Verfahren jedoch örtlich zuständig, weil im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat mit einem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB) - zumindest bei den Fällen 1 bis 4 - im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s [X.] vorlagen und sich die Zuständigkeit für die übrigen angeklagten Fälle durch den bestehenden persönlichen und sachlichen Zusammenhang ergab.

a) Auf den Einwand gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StPO hin hat das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob es für den ihm vorliegenden Lebenssachverhalt örtlich zuständig ist. Eine inhaltliche Prüfung dahin, ob hinreichender Tatverdacht für die seiner Kognitionspflicht unterliegende Tat oder Teile dieser Tat besteht, findet dagegen nicht statt ([X.], Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 12 mwN). Denn insoweit liegt mit dem Eröffnungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vor, die im Verfahren nach § 16 StPO nicht erneut zu beurteilen ist. Für die auf den Einwand gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StPO noch vorzunehmende Prüfung ist vielmehr allein maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Gerichtsstands gegeben waren (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 [X.] Rn. 12; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen war das [X.] [X.] örtlich zuständig.

aa) In rechtlicher Hinsicht ist das von der Anklage umfasste Tatgeschehen - wie vom [X.] zutreffend beurteilt - in den Fällen 1 bis 4 als jeweilige einheitliche prozessuale Tat (§ 264 StPO) jeweils als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu werten, da die Zigaretten ohne vorherige Kennzeichnung mit Steuerzeichen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 [X.]) ins Steuergebiet verbracht und hierdurch die beim Verbringen entstandene Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] verkürzt wurde (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., [X.], § 370 Rn. 391). Eine mögliche Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] träte jedenfalls als mitbestrafte [X.] hinter § 370 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zurück ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, [X.]St 64, 146 Rn. 11).

bb) Ein Gerichtsstand ist nach § 7 Abs. 1 StPO bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. [X.] ist nach § 9 StGB sowohl der Erfolgs- als auch der Handlungsort, beim [X.] der Ort, an dem der Täter sich während der Dauer des Unterlassens oder der Erfolgsabwendungspflicht aufhält sowie gebotsentsprechend handeln kann und muss.

Die Pflicht, die Steuer für Tabakwaren durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, besteht bis zum Verbringen in das [X.] Steuergebiet (§ 17 Abs. 1 [X.]); wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren im Inland erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auch bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 [X.] handelt es sich, wie sich aus § 370 Abs. 1 2. HS [X.] ergibt, um ein [X.]. Der Taterfolg des § 370 Abs. 1 Nr. 3 [X.] liegt darin, dass die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] beim Verbringen in das [X.] Steuergebiet entstandene Tabaksteuer nicht im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 1 1. HS [X.] vom Hauptzollamt festgesetzt wird. Dieser Taterfolg wird auf der gesamten Transitstrecke bis zum Bestimmungsort der Tabakwaren oder solange, bis diese sonst „zur Ruhe kommen“, immer weiter perpetuiert, wenn - wie hier - keines der für die im Rahmen der Fahrtstrecke zuständigen Zollämter die Festsetzung der Tabaksteuer vornimmt (vgl. auch zum [X.] bei [X.] im Inland: [X.], Beschluss vom 20. Januar 1999 - 2 [X.] 518/98 Rn. 3 sowie für den Transport von Betäubungsmitteln: [X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 413/15 Rn. 10 und Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man nicht auf die Nichtfestsetzung, sondern bereits auf die „Entrichtungsverkürzung“ abstellt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, Lfg. 118, [X.], § 370 Rn. 275). Mit Übergabe der unversteuerten und nicht mit Steuerzeichen versehenen Zigaretten an den Empfänger ist allein der Anwendungsbereich der Steuerhehlerei (§ 374 [X.]) eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 [X.], [X.]St 64, 152 Rn. 22 - 24); ab diesem Zeitpunkt bestimmt dieser Tatbestand die örtliche Zuständigkeit.

cc) Gemessen daran liegen hier hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Angeklagten S.     und dem gesondert Verfolgten [X.].       benutzten Mobiltelefone beim Transport der Zigaretten ohne Steuerzeichen unmittelbar nach dem Grenzübertritt innerhalb weniger Stunden auf dem Weg zum Bestimmungsort [X.].  oder [X.]       über die Bundesautobahn [X.] auch den Bereich eines [X.] im [X.]sbezirk [X.] berührten, der wiederum den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s [X.] begründet. Die insoweit aktenkundigen Erkenntnisse über die Standortdaten der während der Fahrt benutzten Mobiltelefone lassen es damit als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass auch der Autobahnabschnitt der [X.] befahren wurde, der dem Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s [X.] zuzuordnen ist. Die Angeklagte [X.]muss sich die beim Transport durchfahrenen Gebiete über § 25 Abs. 2 StGB als Mittäterin tatortbegründend zurechnen lassen.

c) Die örtliche Zuständigkeit des [X.]s [X.] für die übrigen Fälle folgt aus § 3 und § 13 StPO, da zwischen allen angeklagten Taten entweder ein personeller oder ein sachlicher Zusammenhang besteht.

3. Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung durch die Staatsanwaltschaft sind nicht gegeben (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 [X.] Rn. 92).

Auch wenn die Mehrzahl der angeklagten übrigen Taten keinen originären Gerichtsstand im Bezirk des [X.]s [X.] haben, sondern in dem des [X.]s [X.]el, in dessen Zuständigkeitsbereich auch die [X.] in den Taten 1 bis 4 letztlich mit dem dortigen Bestimmungsort beendet wurden, ergab sich für die Staatsanwaltschaft [X.] keine Verpflichtung zur Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft [X.]el zwecks dortiger Anklageerhebung zum [X.] [X.]el (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1975 - 1 StR 559/74 Rn. 4 ff.). Das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft wird nämlich auch durch die Tatsache, dass für einen oder mehrere Angeschuldigte mehrere Gerichtsstände begründet sind, nicht eingeschränkt ([X.], Beschluss vom 23. Januar 2014 - 3 Ws 2 - 3/14 Rn. 9).

Aus dem Ermittlungsverfahren und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft [X.] ergeben sich - wie der Vertreter des [X.]s in der Hauptverhandlung im Einzelnen ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte für eine Ausrichtung an sachfremden Erwägungen.

4. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Einstellungsurteils nach § 260 Abs. 3 StPO und zur Zurückverweisung des Verfahrens in der Sache.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s [X.]el zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO), da der Schwerpunkt der angeklagten Taten, insbesondere der Vorwurf der Geiselnahme nach § 239b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 10 und 36 der Anklage), im Bezirk des [X.]s [X.]el liegt und diese auch von den überwiegend dort ansässigen Personen begangen wurden.

Raum     

        

Jäger     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Leplow     

        

Meta

1 StR 77/21

07.10.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 4. September 2020, Az: 6 KLs 725 Js 15476/19

§ 370 Abs 1 Halbs 1 Nr 3 AO, § 370 Abs 1 Halbs 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 Halbs 1 AO, § 374 AO, § 17 Abs 1 S 3 TabStG, § 23 Abs 1 S 1 TabStG, § 23 Abs 1 S 2 TabStG, § 3 StGB, § 9 Abs 1 StGB, § 13 Abs 1 StGB, § 7 Abs 1 StPO, § 16 Abs 1 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2021, Az. 1 StR 77/21 (REWIS RS 2021, 2031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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