Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 3 AZR 835/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 9385

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2008 - 19 Sa 477/08 und 19 [X.]/08 - teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2008 - 16 [X.] 5937/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger bei Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung einer Versorgungsleistung bei normalem Ruhestand, vorzeitigem Ruhestand und Arbeitsunfähigkeit für jedes anrechenbare Dienstjahr nach Ablauf der ersten zehn anrechenbaren Dienstjahre 1 % der pensionsfähigen Bezüge als Versorgungsleistung nach Maßgabe der Versorgungsordnung des Beklagten zu 1. in der Fassung vom 24. Juni 2004 zu zahlen, soweit Beschäftigungszeiträume ab dem 1. Juli 1993 betroffen sind. Im Fall des vorzeitigen Ruhestands auf Veranlassung der Firma im Sinne der Ziff. 2 b) (1) der Versorgungsregelung des Beklagten zu 1. in der Fassung vom 24. Juni 2004 mit einer einmaligen Kapitalzahlung nach Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat über die betriebliche Altersversorgung vom 16. Dezember 1992 besteht diese Verpflichtung allerdings erst nach Ablauf des [X.] für diese einmalige Kapitalzahlung, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten sowie die weitergehende Revision des [X.] und die Revisionen der Beklagten werden zurückgewiesen.

4. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz haben der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob sich die [X.]etriebsrente des [X.]läger so berechnet, als würden auf ihn für [X.]eschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte.

2

[X.]er [X.]läger ist am 8. April 1959 geboren. Er trat am 7. Oktober 1982 in die [X.]ienste der [X.] (später: [X.]) ein und ist seitdem als gewerblicher Arbeitnehmer im [X.]erk in [X.] tätig. Sein Arbeitsverhältnis ist im [X.] gemäß § 613a [X.]G[X.] im [X.]ege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen.

3

[X.]er [X.]eklagte zu 1. ist eine Gruppenunterstützungskasse. [X.]ieser gehören neben der [X.]eklagten zu 2. auch weitere Unternehmen an, die mit der [X.]eklagten zu 2. in [X.] nicht konzernverbunden sind.

4

Am 16. [X.]ezember 1992 war zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (hiernach: G[X.]V 92) abgeschlossen worden. Ziel dieser Gesamtbetriebsvereinbarung war es, „die betriebliche Altersversorgung der Arbeiter und Angestellten aneinander anzugleichen“ und „die Auswirkungen des [X.] 1992 einzuarbeiten“. In der G[X.]V 92 ist ua. Folgendes geregelt:

        

Zu treffende Regelungen

        

…       

        

5.   

Aufstieg Lohn in Gehalt

                 

[X.]ereits vor dem 31.12.1992 beschäftigte Lohnempfänger, die in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, erhalten im Rahmen der [X.]-Richtlinien die jährliche Steigerungsrate von 1 % je [X.]eschäftigungsjahr.

        

6.   

Alle Lohnempfänger, die vor dem Stichtag der Neuregelung bei [X.] beschäftigt sind und durch ein vorzeitiges Pensionsprogramm aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten eine Rente gemäß den derzeit gültigen [X.] und die [X.]ifferenz von 0,63 % pro [X.]eschäftigungsjahr nach dem 10. [X.]eschäftigungsjahr wird in Form einer einmaligen [X.]apitalzahlung auf die Abfindung zusätzlich gezahlt.

                 

[X.]ie sich bei einer Vergleichsrechnung ergebende [X.] wird mit der Anzahl der Monate zwischen [X.] und Alter 60, mindestens aber mit 12 multipliziert. [X.]er so errechnete [X.]etrag wird als einmalige [X.]apitalzahlung gezahlt.

                 

[X.]ie Geschäftsleitung beabsichtigt, auch in den kommenden Jahren vorzeitige [X.] durchzuführen. [X.]ie jeweilige [X.]öhe der zu Pensionierenden pro Jahr bzw. welche Standorte betroffen sind, wird nach [X.]eratung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat festgelegt.

        

7.   

Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten neben der laufenden Versorgungsleistung bei Erfüllung der [X.]riterien zum Zeitpunkt der Pensionierung eine einmalige [X.]apitalzahlung. Grundlage für eine eventuelle Zahlung ist der Unterschied zwischen den jährlichen Renten-Steigerungssätzen für Lohnempfänger und Tarifangestellte. Ergibt sich bei einer Vergleichsrechnung eine [X.], so wird diese - anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen folgend, einschließlich der Einbeziehung durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung, - als einmalige [X.]apitalzahlung ausgezahlt.

                 

[X.]ei der Vergleichsrechnung wird zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75 % die gesetzliche Rente nach einem steuerlichen Näherungsverfahren errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt für alle vor dem Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer.

        

8.   

Anpassung an das Rentenreformgesetz 1992

                 

…       

                 

Erfolgt bei einer Pensionierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine [X.]ürzung der gesetzlichen Rente nach den [X.]estimmungen des [X.] 1992, so wird bei der Ermittlung der Gesamtversorgung - bestehend aus betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente - unverändert die gesetzliche Rente angesetzt, die sich ohne Abzug für einen vorzeitigen Rentenbeginn ergeben würde.

                 

…“   

5

[X.]ereits vorher bestanden bei der [X.] vergleichbare Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, die ebenfalls unterschiedliche Steigerungssätze für Lohn- und [X.] vorsahen. Am 18. Juli 1957 hatte eine [X.]esprechung zwischen der Unternehmensleitung der [X.] und dem dort gebildeten [X.]etriebsrat unter [X.]inzuziehung des Sachverständigen für betriebliche Altersversorgung [X.]r. [X.] stattgefunden. Im Protokoll dieser [X.]esprechung heißt es zu diesem Punkt:

        

„[X.]omit ist der unterschiedliche Steigerungsbetrag - für Lohnempfänger 0,37%, für Angestellte 1% - gerechtfertigt?

        

[X.]err [X.]r. [X.] trug anhand von amtlichen statistischen Unterlagen vor, daß die durchschnittliche Altersrente aus der Sozialversicherung nach der Rentenreform für Arbeiter 60%, für Angestellte aber nur 50% des zuletzt bezogenen Arbeitslohnes betrage. [X.]as Einkommen eines Arbeiters steigt in seinem Arbeitsleben durchschnittlich um 20%, das eines Angestellten durchschnittlich um 150 - 200%. [X.]a für die [X.]öhe der Rente aber nicht nur das eigene Einkommen (Endgehalt) des betreffenden Rentenempfängers (‚persönliche [X.]emessungsgrundlage’), sondern auch das [X.]urchschnittseinkommen aller Schaffenden (‚allgemeine [X.]emessungsgrundlage’) maßgebend ist, liegt die Altersrente eines Angestellten im Verhältnis zu seinem Einkommen niedriger als die eines Arbeiters.

        

Um hierfür einen gerechten Ausgleich der [X.]öhe der [X.] zu schaffen, ergab sich die Notwendigkeit, einen unterschiedlichen Steigerungsbetrag für Lohnempfänger und Angestellte in der [X.]rente einzuführen. In der Praxis wird es aber trotzdem vorkommen, daß trotz dieses erhöhten Steigerungsbetrages ein Angestellter eine niedrigere Gesamtrente bezieht als ein Arbeiter. Eine höhere Rente für Angestellte infolge des erhöhten Steigerungsbetrages ist jedoch durch die Limitklausel ausgeschlossen. [X.]err [X.]r. [X.] erläuterte den Anwesenden zwei Tabellen, aus denen die [X.] eines Angestellten und eines Arbeiters nach 35 und 40 Sozialversicherungsjahren ersichtlich sind.“

6

Aufgrund der G[X.]V 92 wurde die „Versorgungsregelung“ des [X.]eklagten zu 1., „gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993“ vom 14. [X.]ezember 1994 (künftig: [X.]) in [X.] gesetzt. [X.]iese wurde ihrerseits zuletzt durch die im [X.]esentlichen gleichlautende „Versorgungsregelung, gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993“ vom 24. Juni 2004 (künftig: [X.]) abgelöst. [X.]arin heißt es:

        

„1.      

[X.]egriffsbestimmungen

                 

…       

        
                 

d)        

Pensionsfähige [X.]urchschnittsbezüge

                          

(1)

[X.]asis für die Ermittlung der pensionsfähigen [X.]urchschnittsbezüge ist die Grundvergütung (Monatslohn oder Grundgehalt) des [X.]elegschaftsmitglieds ohne [X.]erücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge sowie sonstiger Zuwendungen, z.[X.]. Urlaubsgeld, [X.]eihnachtsgratifikation und anderer Sondervergütungen.

                          

…       

        
                          

(3)

[X.]ei der [X.]erechnung von Altersrenten wird zur Ermittlung der pensionsfähigen [X.]urchschnittsbezüge die Grundvergütung der letzten 60 Monate vor [X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses zugrundegelegt.

                                   

…       

                 

e)        

Anrechenbare gesetzliche Rentenversicherung

                          

(1)

Als anrechenbare gesetzliche Rente gilt die monatliche Versichertenrente, die sich ohne eine eventuelle freiwillige [X.]eitragsleistung des [X.]elegschaftsmitglieds ergibt. …

        
        

2.        

Arten der Versorgungsleistungen

        
                 

a)        

Versorgungsleistungen bei normalem Ruhestand

        
                          

(1)

Jedes [X.]elegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, hat nach Erfüllung einer [X.]artezeit von 10 vollendeten [X.]ienstjahren Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe der nachstehenden [X.]estimmungen.

        
                                   

[X.]er normale Ruhestand beginnt am Ende des Monats, in dem das [X.]elegschaftsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.

        
                                   

…       

        
                          

(2)

Für die ersten 10 anrechenbaren [X.]ienstjahre beträgt die Altersrente 10% der pensionsfähigen [X.]ezüge; für die folgenden anrechenbaren [X.]ienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37% und Gehaltsempfänger 1,00% der pensionsfähigen [X.]ezüge für jedes anrechenbare [X.]ienstjahr.

        
                          

(3)

[X.]ie Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75% der pensionsfähigen [X.]ezüge begrenzt.

        
                                   

[X.]ird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um den die 75%-[X.]egrenzung übersteigenden [X.]etrag. Es wird jedoch mindestens eine Altersrente in [X.]öhe von 2,- € pro anrechenbarem [X.]ienstjahr gewährt.

        
                                   

…       

        
                          

(4)

Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten zum Zeitpunkt der Pensionierung bei Erfüllung der Voraussetzungen neben der laufenden Altersrente eine einmalige [X.]apitalzahlung. Voraussetzung ist, daß das [X.]elegschaftsmitglied am 31.12.1992 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Firma gestanden hat und daß sich bei einer Vergleichsberechnung zwischen der Altersrente für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger eine [X.] ergibt. [X.]ei der Vergleichsberechnung wird zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75% der pensionsfähigen [X.]ezüge die gesetzliche Rente nach einem Pauschalverfahren errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt. [X.]ie [X.]öhe der [X.]apitalzahlung entspricht dem [X.]arwert der errechneten [X.].

        
                 

b)        

Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand

        
                          

(1)

Jedes [X.]elegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, eine [X.]artezeit von 10 vollendeten [X.]ienstjahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Maßgabe der nachstehenden [X.]estimmungen auf eigenen [X.]unsch in den vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

        
                                   

[X.]as [X.]elegschaftsmitglied tritt durch seine [X.]ündigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenen [X.]unsch und erhält Versorgungsleistungen mit [X.]eginn des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt; bei einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt die Zahlung von Versorgungsleistungen sofort.

        
                                   

[X.]enn das [X.]eschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält das [X.]elegschaftsmitglied eine monatliche Versorgungsleistung, die erstmals für den Monat gezahlt wird, der der wirksamen [X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses folgt. …

        
                          

(2)

Für die ersten 10 anrechenbaren [X.]ienstjahre beträgt die vorgezogene Altersrente 10% der pensionsfähigen [X.]ezüge; für die folgenden anrechenbaren [X.]ienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37% und Gehaltsempfänger 1,00% der pensionsfähigen [X.]ezüge für jedes anrechenbare [X.]ienstjahr.

        
                                   

…       

        
                          

(3)

[X.]ie Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75% der pensionsfähigen [X.]ezüge begrenzt.

        
                                   

[X.]ird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um den die 75%-[X.]egrenzung übersteigenden [X.]etrag.

        
                                   

Es wird jedoch mindestens eine vorgezogene Altersrente in [X.]öhe von 2,- € pro anrechenbarem [X.]ienstjahr gewährt.

        
                                   

…       

        
                 

c)        

Versorgungsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit

        
                          

(1)

Jedes [X.]elegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, eine [X.]artezeit von 10 vollendeten [X.]ienstjahren erfüllt und vor Vollendung des normalen [X.] völlig und dauernd arbeitsunfähig wird, kann in den Ruhestand wegen Arbeitsunfähigkeit treten. Es gilt als völlig und dauernd arbeitsunfähig:

        
                                   

…       

        
                          

(2)

Für die ersten 10 anrechenbaren [X.]ienstjahre beträgt die Arbeitsunfähigkeitsrente 10% der pensionsfähigen [X.]ezüge; für die folgenden anrechenbaren [X.]ienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37% und Gehaltsempfänger 1,00% der pensionsfähigen [X.]ezüge für jedes anrechenbare [X.]ienstjahr.

        
                          

(3)

[X.]ie Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75% der pensionsfähigen [X.]ezüge begrenzt.

        
                                   

[X.]ird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um den die 75%-[X.]egrenzung übersteigenden [X.]etrag. Es wird jedoch mindestens eine Arbeitsunfähigkeitsrente in [X.]öhe von 2,- € pro anrechenbarem [X.]ienstjahr gewährt.“

        

7

Im Vorfeld des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte zu 2. war am 28. Januar 2000 zwischen der [X.], dem Gesamtbetriebsrat der [X.], den [X.]etriebsräten der Standorte [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie der [X.] in [X.] eine von den Parteien als „[X.]“ bezeichnete Vereinbarung „zur Regelung der Verselbständigung der [X.] in [X.]“ (im Folgenden: Spin-Off-Vereinbarung) abgeschlossen worden. [X.]arin heißt es ua.:

        

Präambel

        

Zwischen der [X.] Motor [X.]ompany und dem Europäischen [X.]-[X.]etriebsrat ist am 25. Januar 2000 eine Vereinbarung abgeschlossen worden, deren Gegenstand die Regelungen zur Verselbständigung der [X.] in [X.] sind.

        

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung, deren Verbindlichkeit alle Vertragspartner für die [X.] Standorte ausdrücklich bestätigen, werden die nachfolgenden Regelungen getroffen.

        

[X.]abei erklären die unterzeichnenden Vertreter der [X.] ausdrücklich die Verbindlichkeit der Regelungen für das in [X.] zu gründende rechtlich selbständige Unternehmen (im Folgenden: ‚[X.]’ genannt), das in die eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt und vorbehaltlos eintreten wird.

        

[X.]ie heutigen zu [X.] in [X.] gehörenden Teile des V-Geschäftsbereiches werden in rechtlich selbständige Unternehmen überführt. …

        

Arbeitsvertragliche Regelungen

        

…       

        

[X.]ie bisher erworbene [X.]etriebszugehörigkeit und alle bestehenden Vergütungs- und Nebenleistungen, insbesondere Pensionsansprüche, werden unverändert fortgeführt. Für die [X.]auer der [X.]eschäftigung werden die gegenwärtigen [X.]-Mitarbeiter einschließlich der Auszubildenden, die zu [X.] transferiert werden, hinsichtlich Vergütung und Nebenleistungen (inkl. der Pensionserhöhungen) so gestellt wie [X.]-Mitarbeiter in den entsprechenden Ländern von [X.] (unbegrenzter [X.]esitzstandsschutz).

        

…       

        

[X.]ezüglich der Vergütungs- und Nebenleistungen für gegenwärtige [X.]-Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Selbständigkeit in [X.] nach [X.] transferiert werden, wird [X.] die [X.]-[X.]etriebsvereinbarungen und andere kollektive Vereinbarungen in den jeweiligen Ländern übernehmen und einhalten.

        

[X.]ollektive Vereinbarungen

        

Alle bestehenden [X.]etriebsvereinbarungen und andere kollektive Vereinbarungen werden von [X.] voll und ganz übernommen. …

        

[X.] wird Mitglied der [X.] Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung FOVERU[X.]A e.V. sowie des Vereins [X.] Aus- und [X.]eiterbildung e.V. werden.

        

…       

        

Sourcing

        

In Anerkennung der Verpflichtung in dieser Vereinbarung, dass [X.] alle bestehenden Vergütungs- und Nebenleistungen für gegenwärtige Mitarbeiter, die nach [X.] transferiert werden, unverändert fortführt (unbegrenzter [X.]esitzstandsschutz), hat das [X.]-Management sich verpflichtet, für das Sourcing gegenüber den [X.]-[X.]erken in [X.], wie in der folgenden Sourcing-Vereinbarung beschrieben, zu sorgen.

        

…       

        

Schlussbestimmungen

        

1.   

Mit dem [X.]-Management und dem [X.] wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet, die die Umsetzung dieser Vereinbarung überwacht und im Fall von Streitigkeiten über ihre Auslegung eine Entscheidung trifft.

        

2.   

Nach der rechtlichen Selbständigkeit ist das [X.]-Management gegenüber der entsprechenden Arbeitnehmervertretung für die Einhaltung dieser Vereinbarung verantwortlich. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem zuständigen [X.]-Management und der entsprechenden Arbeitnehmervertretung über die Auslegung dieser Vereinbarung kann gem. Ziffer 1 verfahren werden.

        

3.   

Abweichungen von dieser Vereinbarung können in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen werden, wenn das [X.]-Management und die entsprechenden Arbeitnehmervertretungen dies für sinnvoll und nützlich erachten und die gemeinsame Arbeitsgruppe diesen Änderungen zuvor zugestimmt hat.“

8

Am 25. November 2005 schlossen die [X.]eklagte zu 2. und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat unter dem Titel „[X.]“ eine Vereinbarung „im [X.]inblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation“ der [X.]eklagten zu 2. „zum Erhalt der Arbeitsplätze/Standorte sowie zur nachhaltigen Gesundung des Unternehmens im [X.]inblick auf den [X.]“; der [X.] [X.]etriebsrat stimmte dieser Vereinbarung am 29. November 2005 zu. Zur Umsetzung eines Sanierungsplans vereinbarten der Arbeitgeberverband Metall Nordrhein-[X.]estfalen sowie der [X.] in [X.]erlin und [X.]randenburg e.V., vertreten durch den Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie [X.]öln e.V., mit der [X.] am 28. [X.]ezember 2005 einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag („Sanierungstarifvertrag“) für die [X.]eklagte zu 2 .

9

Zur Ergänzung dieses [X.] schlossen die [X.]eklagte zu 2. und der Gesamtbetriebsrat ebenfalls am 28. [X.]ezember 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Sanierungsbeiträge der Mitarbeiter des Unternehmens (nachfolgend: G[X.]V 2005) ab. In dieser heißt es unter § 6 - [X.]etriebliche Altersversorgung - wie folgt:

        

„[X.]ie Pensionen werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat geregelt. [X.]ie Ex-[X.]-[X.]eschäftigten bleiben wie bisher im bestehenden System der betrieblichen Altersversorgung. Zu einem noch zu vereinbarenden Stichtag werden die Geschäftsführung und der Gesamtbetriebsrat die Zuwächse der Ex-[X.]-[X.]eschäftigten mit dem Ziel einer Reduzierung der [X.]osten verändern. …“

Unter § 7 Nr. 2 G[X.]V 2005 heißt es:

        

„[X.]ie Geschäftsführung erklärt im [X.]inblick auf die Spin-Off-Vereinbarung verbindlich, dass keine Übertragung etwaiger für die [X.]eschäftigten negativen oder positiven Regelungen aus einer möglichen Vereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der [X.] oder einer etwaigen tariflichen Regelung für die [X.] auf die V-[X.]eschäftigten stattfinden wird.“

Am 3. März 2006 schlossen die [X.] und der dort gebildete Gesamtbetriebsrat eine „[X.]etriebsvereinbarung über die Sicherung von Investitionen innerhalb der [X.]“ (nachfolgend: G[X.]V [X.] 2006). [X.]iese enthält ua. unter [X.] folgende Regelung:

        

„VI.

Änderungen in der [X.]etrieblichen Altersversorgung

                 

[X.]ie Regelungen des Unternehmens zur betrieblichen Altersversorgung werden wie folgt geändert:

                 

a)   

[X.]ie vor dem 01.01.1993 eingestellten, aktiven Tarifmitarbeiter (Lohn und Gehalt) erhalten einheitlich für jedes anrechenbare [X.]ienstjahr 1 % der pensionsfähigen [X.]ezüge.

                 

…       

                 

Einzelheiten werden in einer gesonderten [X.]etriebsvereinbarung geregelt. [X.]ie Versorgungsregelung der [X.] wird entsprechend geändert.“

[X.]er [X.]läger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Spin-Off-Vereinbarung aus dem [X.] richte sich seine Versorgung nach der G[X.]V [X.] 2006. Im Übrigen bestehe kein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten - [X.] und [X.]n. Ihm stünden deshalb für [X.]eschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 die geltend gemachten Leistungen zu.

[X.]er [X.]läger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm bei Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung einer Versorgungsleistung bei normalem Ruhestand, vorzeitigem Ruhestand und bei Arbeitsunfähigkeit für jedes anrechenbare [X.]ienstjahr nach Ablauf der ersten zehn anrechenbaren [X.]ienstjahre 1 % der pensionsfähigen [X.]ezüge nach Maßgabe der Versorgungsregelung des [X.]eklagten zu 1. in der Fassung vom 24. Juni 2004 zu zahlen, soweit Zeiträume nach dem 1. Juli 1993 betroffen sind.

[X.]ie [X.]eklagten haben - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - [X.]lageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, dem [X.]läger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Aus der Spin-Off-Vereinbarung könne der [X.]läger deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da lediglich der status-quo geschützt worden sei; jedenfalls handele es sich um eine unwirksame [X.]lankettverweisung. [X.]ie in der [X.] und der G[X.]V 92 vorgenommenen Unterscheidungen seien gerechtfertigt. [X.]er maßgebliche [X.]ifferenzierungsgrund liege im - gemessen an den pensionsfähigen [X.]ienstbezügen - unterschiedlichen Versorgungsgrad von Arbeitern und Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er bereits im Jahre 1957 mit dem [X.]etriebsrat der [X.] erörtert worden sei. Eine versicherungsmathematische Auswertung und [X.]egutachtung des gesamten [X.] der Mitarbeiter, die bereits eine gesetzliche Altersrente bezögen, zeige, dass der Versorgungsgrad von Arbeitern und Angestellten - unter [X.]erücksichtigung einer angemessenen Typisierung - tatsächlich unterschiedlich sei und durch die gefundene Regelung ausgeglichen werde. Auszugehen sei dabei nicht vom tatsächlichen Verlauf des Arbeitsverhältnisses, sondern von einem fiktiven Versicherungsverlauf bis zur Erreichung der festen Altersgrenze. Jedenfalls seien etwaige [X.]apitalzahlungen zu berücksichtigen, was zum Gegenstand der [X.]iderklage gemacht worden sei. Im Übrigen sei der [X.]eklagte zu 1. als Unterstützungskasse nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in seiner Versorgungsordnung nicht vorgesehen seien.

[X.]as Arbeitsgericht hat - unter Abweisung weitergehender Ansprüche des [X.]lägers - der [X.]lage stattgegeben. [X.]as [X.] hat auf die [X.]erufungen der [X.]eklagten der [X.]lage teilweise stattgegeben. [X.]iergegen haben alle Parteien Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist zum Teil begründet; die Revisionen der [X.] sind unbegründet.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die [X.] sind unter [X.] verpflichtet, dem Kläger für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 bei der Berechnung seiner Betriebsrente dieselben [X.] zugutezubringen wie sie Angestellten zustehen, also 1 % statt 0,37 % auch für [X.]en nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit. Im Fall des vorzeitigen Ruhestands auf Veranlassung der Firma im Sinne der Ziff. 2 Buchst. b Abs. (1) [X.] mit einer einmaligen Kapitalzahlung nach Ziff. 6 [X.] besteht diese Verpflichtung allerdings erst nach Ablauf des [X.] für diese einmalige Kapitalzahlung, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger. Der Anspruch besteht nicht nur gegenüber der [X.] zu 2. als Arbeitgeberin des [X.], sondern auch gegenüber dem [X.] zu 1. als Unterstützungskasse.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis insgesamt richten, sondern kann sich auf die Feststellung einzelner Verpflichtungen der Parteien - hier die Verpflichtung der [X.], einen bestimmten [X.] zur Anwendung zu bringen - beschränken (vgl. [X.] 25. Mai 2004 - 3 [X.] - zu A der Gründe, [X.] [X.] § 1 Überversorgung Nr. 11). Der Feststellungsantrag ist so auszulegen, dass der Kläger ausschließlich die Berechnung der [X.] angreift, nicht jedoch sonstige Regelungen der Versorgungsordnung, insbesondere nicht die Begrenzung auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge. Da die [X.] eine solche Verpflichtung bestreiten und ungewiss ist, ob die Kappungsgrenze von 75 % bereits mit den für Arbeiter geltenden niedrigeren [X.]n überschritten wird, hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse und die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

II. Die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche stehen dem Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

1. Ein Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der [X.] 2006. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser [X.]; sein Arbeitsverhältnis ist bereits im Jahre 2000 auf die Beklagte zu 2. übergegangen.

2. Auch aus der [X.]. der [X.] 2006 kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt selbst dann, wenn man den in dieser Vereinbarung verwendeten Begriff des „unbegrenzten Besitzstandsschutzes“ iS einer dynamischen Verweisung auf künftige, die betriebliche Altersversorgung der [X.] verbessernde Regelungen verstehen sollte.

a) Sollte es sich bei der Spin-Off-Vereinbarung um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handeln, wäre ein etwaiger Anspruch des [X.] auf Teilhabe an den Verbesserungen seiner Altersversorgung durch die [X.] 2006 jedenfalls nach §§ 6, 7 Ziff. 2 der den Sanierungstarifvertrag vom 28. Dezember 2005 ergänzenden [X.] 2005 vom selben Tage abgelöst worden. Danach sollten die Ex-Ford-Beschäftigten „wie bisher im bestehenden System der betrieblichen Altersversorgung“ verbleiben; eine Übertragung etwaiger für die Beschäftigten negativen oder positiven Regelungen aus einer möglichen Vereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der [X.] auf die V-Beschäftigten sollte nicht stattfinden.

Dies gilt unabhängig davon, wer am Abschluss der Spin-Off-Vereinbarung überhaupt beteiligt war und ob eine Gesamtbetriebsvereinbarung trotz Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2. als solche bestehen geblieben wäre (vgl. [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a und b der Gründe, [X.]E 102, 356) oder ihre Regelungen kraft Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der [X.] zu 2. geworden wären. Auch im Falle einer Transformation sind die Rechte aus einer Betriebsvereinbarung vor einer Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ([X.] 28. Juni 2005 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 12). Danach gilt das Ablösungsprinzip, wonach die [X.] - unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei einem (hier nicht vorliegenden) Eingriff in bestehende Betriebsrentenanwartschaften - nicht gehindert sind, durch eine nachfolgende kollektivrechtliche Regelung die bisherige sogar zum Nachteil der Arbeitnehmer abzuändern (vgl. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 103, 187). Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, wonach eine künftige abweichende betriebliche Regelung ausgeschlossen sein soll, ist mit dem Ablösungsprinzip nicht vereinbar ([X.] 1. April 1987 - 4 [X.] - [X.]E 55, 154).

b) Für die Annahme, der bei der [X.] bestehende Gesamtbetriebsrat habe die Spin-Off-Vereinbarung in Stellvertretung für die betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen, fehlt es an jeglichem [X.]altspunkt. In der Regel wird der (Gesamt) Betriebsrat als kollektives Organ und nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der einzelnen Arbeitnehmer tätig. [X.] er als Stellvertreter der einzelnen Arbeitnehmer auftreten, so muss dies klar erkennbar sein (vgl. [X.] 19. Juli 1977 - 1 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 77 Nr. 1; 14. November 1984 - 5 [X.] - zu [X.]).

c) Letztlich sollte der Kläger aus der Spin-Off-Vereinbarung auch nicht als Dritter iSd. § 328 BGB unmittelbar Ansprüche erwerben. Es kann offenbleiben, ob den [X.]n das Gestaltungsmittel des echten Vertrags zugunsten Dritter überhaupt eröffnet ist (verneinend [X.] 9. Dezember 1997 - 1 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 87, 234). Eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass die Arbeitnehmer nicht unmittelbar das Recht erwerben sollten, die Leistung zu fordern. Auch hier gilt, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der an einer solchen Vereinbarung beteiligte (Gesamt) Betriebsrat als (kollektives) Organ mit dem Arbeitgeber verhandelt (vgl. [X.] 19. Juli 1977 - 1 [X.] - zu 1 b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 77 Nr. 1). Besondere [X.]altspunkte für einen [X.]en der [X.] zu einer einzelvertraglichen Regelung bestehen nicht. Im Gegenteil: Nach den in der Spin-Off-Vereinbarung getroffenen Abreden sollten gerade alle bestehenden Betriebsvereinbarungen und andere kollektiven Vereinbarungen, mithin auch die die Altersversorgung regelnde [X.], vom Erwerber voll und ganz übernommen werden. Damit sollte sich für die Arbeitnehmer erkennbar die Grundlage ihrer Ansprüche nicht verändern.

3. Die [X.] sind jedoch unter [X.] verpflichtet, dem Kläger für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 bei der Berechnung seiner Betriebsrente dieselben [X.] zugutezubringen wie sie Angestellten zustehen, also 1 % statt 0,37 % auch für [X.]en nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit. Im Fall des vorzeitigen Ruhestands auf Veranlassung der Firma im Sinne der Ziff. 2 Buchst. b Abs. (1) [X.] mit einer einmaligen Kapitalzahlung nach Ziff. 6 [X.] besteht diese Verpflichtung allerdings erst nach Ablauf des [X.] für diese einmalige Kapitalzahlung, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger.

a) Der Kläger wird ungleich behandelt, soweit die unterschiedlichen [X.] nicht für bestimmte Bemessungszeiträume durch die Pensionsausgleichszahlung ausgeglichen werden. Das widerspricht dem in § 75 [X.] niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und führt dazu, dass dem Kläger die im Revisionsverfahren geltend gemachte „Angleichung nach oben“ jedenfalls nach § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] zusteht. Das gilt für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993. Dieser Stichtag führt nicht zu weiteren Einschränkungen; weder ist beim Vergleich auf eine fiktive Versorgungsregelung für Angestellte abzustellen, nach der ihnen erst ab dem Stichtag der höhere [X.] zugutekommt, noch ist eine etwaige Pensionsausgleichszahlung anzurechnen. Im Einzelnen gilt:

[X.]) [X.] und [X.] behandeln gewerbliche Arbeitnehmer - Lohnempfänger -, wie den Kläger, gegenüber Angestellten - [X.]n - hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung weitgehend ungleich.

(1) Das gilt zunächst, soweit sie auf Veranlassung der [X.] zu 2. ausscheiden und es nicht um den Bemessungszeitraum für die Pensionsausgleichszahlung geht, die aufgrund des Ausscheidens im Rahmen eines vorzeitigen Pensionierungsprogramms zu zahlen ist.

(a) Nach Ziff. 2 Buchst. b Abs. (1) Unterabs. 3 [X.] erhält ein Belegschaftsmitglied, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, beginnend mit dem Kalendermonat nach der wirksamen Beendigung, eine Versorgungsleistung. Bei deren Berechnung werden nach Absatz (2) der Vorschrift für die ersten zehn anrechenbaren Dienstjahre 10 % der pensionsfähigen Bezüge zugrunde gelegt. Für die folgenden anrechenbaren Dienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37 %, [X.] dagegen 1 % der pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr. Damit ist der [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer geringer als für Angestellte. Dies wirkt sich dann nicht aus, wenn - was im Falle des [X.] völlig offen ist - die Regelung in Absatz (3) der Bestimmung greift. Danach wird die „Gesamtversorgung“ bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt und bei Überschreitung dieser Grenze die Versorgungsleistung um den diese Begrenzung übersteigenden Betrag ermäßigt, sobald die anrechenbare gesetzliche Rente einsetzt.

(b) Keine Ungleichbehandlung bei der Versorgung tritt allerdings für die [X.]räume ein, die der Bemessung der Pensionsausgleichszahlung nach Ziff. 6 [X.] 92 zugrunde liegen. Nach dieser Bestimmung wird für den [X.]raum zwischen der vorzeitigen Pensionierung des aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms ausgeschiedenen Arbeitnehmers und dem 60. Lebensjahr, mindestens aber für zwölf Monate die Differenz zwischen der nach den Regelungen für Angestellte und denen für Arbeiter sich ergebenden Versorgung errechnet. Diese Differenz wird zum [X.]punkt der Pensionierung an den Arbeitnehmer „in Form einer einmaligen Kapitalzahlung auf die Abfindung zusätzlich gezahlt“. Das ist unabhängig vom Lebensalter zum [X.]punkt der vorzeitigen Pensionierung; die Leistung wird auf der Basis von mindestens zwölf Monaten selbst dann errechnet, wenn der gewerbliche Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidet. Für den dieser Berechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum besteht für gewerbliche Arbeitnehmer daher kein Nachteil bei der Versorgungsleistung.

Die Berücksichtigung der Pensionsausgleichszahlung bei der Feststellung eines Nachteils bei der Versorgungsleistung scheitert auch nicht daran, dass es sich um Zahlungen unterschiedlichen Charakters handeln würde, die nicht miteinander vergleichbar wären. Das ist nicht der Fall. Beide Leistungen beziehen sich auf die [X.] bis zum Einsetzen der anrechenbaren gesetzlichen Rente. Sie stellen keine betriebliche Altersversorgung, sondern Übergangsversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand dar (vgl. zu dieser Unterscheidung [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu I 3 c der Gründe, [X.] 2004, 1624) . Bis dahin geht es nicht um die Absicherung der biometrischen Risiken „Langlebigkeit“, „Todesfall“ oder „Invalidität“. Es handelt sich deshalb weder um Alters-, noch um Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Abgesichert ist vielmehr das Risiko der Arbeitslosigkeit (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

Wie sich aus den Erläuterungen der [X.] in der Revisionsverhandlung vor dem [X.] ergibt, ist der Bemessungszeitraum für die Pensionsausgleichszahlung in der [X.] so geregelt, dass nach seinem Ablauf der Arbeitnehmer in Anwendung der zum [X.]punkt des Abschlusses der [X.] zugrunde zu legenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine Altersrente nach Arbeitslosigkeit hatte. Das war der Fall, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und mindestens ein Jahr arbeitslos war (vgl. auch § 237 SGB VI). Zudem entsteht der Anspruch auf diese Leistung nach Ziff. 2 Buchst. [X.] nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird. Diese Leistung hängt daher von einer Mitwirkung der [X.] zu 2. ab, was einem Charakter als betriebliche Altersversorgung entgegensteht (vgl. [X.] 3. November 1998 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 90, 120).

Die Pensionsausgleichszahlung wird schließlich nach Ziff. 6 der [X.] 92 „auf“ die Abfindung zusätzlich gezahlt. Es handelt sich um einen weiteren Anreiz zum Ausscheiden und damit der Sache nach ebenfalls um eine Abfindung.

Der Charakter der Versorgungsleistung ändert sich erst mit dem in der Versorgungsordnung vorgesehenen Einsetzen der anrechenbaren gesetzlichen Rente. Die Regelung lehnt sich ab diesem [X.]punkt an die gesetzliche Rentenversicherung und damit an das biometrische Risiko „Alter“ an.

(2) Ungleich behandelt werden Arbeiter und Angestellte auch bei den anderen [X.], nämlich dem des vorzeitigen Ruhestandes nach Ausscheiden auf eigenen Wunsch ab dem 55. Lebensjahr und der Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr Betriebsrente zu beziehen - Ziff. 2 Buchst. [X.], dem der „Arbeitsunfähigkeit“ - Ziff. 2 Buchst. [X.] sowie dem bei normalem Ruhestand ab dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres - Ziff. 2 Buchst. a [X.].

Die unterschiedlichen [X.] bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für die Dienstjahre nach den ersten zehn anrechenbaren Dienstjahren zwischen gewerblichen Arbeitnehmern - [X.] 0,37 % - und Angestellten - [X.] 1 % - gelten auch bei diesen [X.]. Auch bei den weiteren [X.] gilt - ebenso wie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines Pensionierungsprogramms - die Begrenzung der „Gesamtversorgung“ auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge. Übersteigt also die betriebliche Versorgungsleistung und die anrechenbare gesetzliche Rente diesen Prozentsatz, verringert sich die betriebliche Versorgungsleistung entsprechend.

Die in Ziff. 2 Buchst. a Abs. (4) [X.] vorgesehene einmalige Kapitalzahlung beim Eintritt in den normalen Ruhestand ist für die Frage der Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung unbeachtlich. Kapital- und Rentenzahlung sind nicht vergleichbar. Eine Kapitalzahlung wälzt das [X.] auf den Arbeitnehmer ab. Dem entspricht die Wertung in § 3 [X.], die für den Regelfall die Abfindung von [X.] untersagt. Das gilt - wie Absatz 4 der Vorschrift, der Teilabfindungen in der Sondersituation der Insolvenz regelt, zeigt - auch für Teilabfindungen. Diese gesetzliche Wertung schlägt hier durch, unabhängig davon, ob die Bestimmung unmittelbar anwendbar ist. Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum [X.]punkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. [X.] 18. Januar 2005 - 3 [X.] - zu 2 d der Gründe, EzA [X.] § 30d Nr. 1).

[X.]) Die für [X.] außerhalb der für die Bemessung der Pensionsausgleichszahlung maßgeblichen [X.] verbleibende Ungleichbehandlung widerspricht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt für sie - auch in [X.] auf die Versorgungsordnung - keine Rechtfertigungsgründe.

(1) Die Betriebsrente wird dem Kläger unter Anwendung einer vom [X.] zu 1. als Unterstützungskasse erlassenen Versorgungsordnung gewährt, die auf der [X.] beruht. Die Regelung ist deshalb an § 75 Abs. 1 [X.] zu messen. Danach gilt (zum Ganzen: [X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.]E 114, 179):

Die Betriebsparteien haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden.

Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene [X.]n unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter Berücksichtigung dessen müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben - ebenso wie andere Normgeber - einen Beurteilungsspielraum und eine [X.] hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

(2) Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung stellt nach diesen Grundsätzen der bloße [X.] zwischen gewerblichen Arbeitnehmern - Arbeitern - und Angestellten dar. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 2 c [X.] der Gründe mwN, [X.]E 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als „Kürzel“ für eine Differenzierung herangezogen werden ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]O). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den [X.] gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden [X.] zu messen.

Der [X.] muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 104, 205).

Bei der rechtlichen Beurteilung sind zum einen der Beurteilungsspielraum und die [X.] der Betriebsparteien zu berücksichtigen, zum anderen ist zu beachten, dass der Normgeber typisieren darf. Die zulässige Typisierung darf aber nur in Einzelfällen und ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen und nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen. Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe mwN, [X.]E 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung „punktgenau“ zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

(3) Gemessen daran liegen keine die getroffene Regelung rechtfertigenden Differenzierungsgründe vor. Die [X.] können sich nicht darauf stützen, es solle ein unterschiedlicher Versorgungsgrad zwischen Arbeitern und Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden. Das ist zwar ein billigenswerter [X.]. Insofern fehlt es jedoch zumindest an der nötigen Homogenität innerhalb der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer; auf Durchschnittswerte kann nicht abgestellt werden. Außerdem vermag dieser [X.] die in der Versorgungsordnung geregelten Rechtsfolgen nicht zu tragen. Die dort vorgesehenen unterschiedlichen [X.] führen nicht zu einem Ausgleich unterschiedlicher Versorgungsgrade. Zudem standen punktgenauere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa die Einführung eines klassischen Gesamtversorgungssystems oder die Einführung von nach Dienstalter gestaffelten [X.]. Das ergibt sich insgesamt aus Folgendem:

(a) Die [X.] berufen sich darauf, die Betriebsparteien hätten einen - gemessen an den pensionsfähigen [X.] - unterschiedlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter einer- und der Angestellten andererseits ausgleichen wollen. Die Angestellten erreichten typischerweise durch ihre gesetzliche Rente einen niedrigeren Versorgungsgrad. Einerseits würden sie - anders als Arbeiter - während ihres Berufslebens Gehaltssteigerungen erfahren, die bereits im Endgehalt die pensionsfähigen Durchschnittsbezüge prägten, weil es insoweit nur auf die letzten 60 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ankomme (Ziff. 1 Buchst. d Abs. (1) und (3) [X.]); andererseits orientiere sich die Höhe der gesetzlichen Rente am Verdienst während des gesamten Berufslebens. Zudem sei es bei Angestellten wahrscheinlicher als bei Arbeitern, dass sie die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und deshalb nicht ihr gesamtes Einkommen zum Aufbau von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen werde.

(b) Dieser [X.] ist billigenswert und nicht zu beanstanden. Eine betriebliche Versorgungsregelung darf an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf einzelner [X.]n anknüpfen. Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 104, 205).

(c) Jedoch ist weder die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten geeignet, um an unterschiedliche Versorgungsgrade anzuknüpfen, noch ist die Regelung der [X.] geeignet, unterschiedliche Versorgungsgrade auszugleichen.

([X.]) Die Abgrenzung anhand der Gruppen der Lohnempfänger einer- und der [X.] andererseits ist gemessen an dem von den [X.] angeführten [X.] nicht zur Anknüpfung geeignet. Das gilt auch, wenn man die von ihnen im Verfahren eingereichten Unterlagen zugrunde legt.

([X.]a) Nicht geeignet sind zunächst die von ihnen eingereichten [X.]. Durchschnittswerte sind insoweit nicht aussagekräftig, weil sie die Unterschiede innerhalb der Gruppen verwischen. Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den [X.] besteht (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 104, 205) .

Dem steht nicht die Entscheidung des [X.]s vom 21. August 2007 (- 3 [X.] - [X.]E 124, 22) entgegen. Dort hat der [X.] ausgeführt, unterschiedliche Vergütungssysteme könnten den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene [X.] durchschnittlich eine höhere Vergütung als die begünstigte [X.] erhält (Rn. 27). Der [X.] hat dann jedoch (Rn. 28) darauf abgestellt, dass der Kläger ebenso wie die anderen [X.] ein jeweils erheblich über dem [X.] liegendes Gehalt bezogen habe. Die Ausführungen des [X.]s sind daher so zu verstehen, dass sich der Durchschnittswert auf das Einkommen jedes einzelnen Arbeitnehmers der von der Versorgungsregelung ausgeschlossenen [X.] bezog, jedoch nicht auf das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer der Gruppe. Soweit die Entscheidung anders verstanden werden könnte, wird dies hiermit klargestellt.

Ebenso wenig ist der [X.] durch das Urteil des Zehnten [X.]s vom 30. März 1994 (- 10 [X.] - zu II 6 der Gründe, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110) daran gehindert, im vorliegenden Fall nicht auf Durchschnittswerte abzustellen. In diesem Urteil hatte es der Zehnte [X.] bei einer Weihnachtsgratifikation als [X.] ausreichen lassen, dass die begünstigte Gruppe der Angestellten im Durchschnitt weniger übertarifliche Zulagen bezog als die benachteiligte Gruppe der Arbeiter. Mit dem Urteil des Zehnten [X.]s vom 26. September 2007 (- 10 [X.] - Rn. 24, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 205 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 13) kann dahinstehen, ob die in dem genannten Urteil getroffene Unterscheidung noch aufrechtzuerhalten wäre. Jedenfalls ist sie nicht auf Betriebsrenten zu übertragen. Die erstgenannte Entscheidung betraf keine laufende, sondern eine einmal im Jahr geleistete Zahlung. Mit derartigen Zahlungen wird typischerweise Sonderbedarf gedeckt, nicht der laufende Lebensstandard gesichert. Dementsprechend hat auch der Zehnte [X.] des [X.] bei der Beurteilung von Freiwilligkeitsvorbehalten nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen laufenden Leistungen und Einmalzahlungen unterschieden (30. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 29, [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38).

Aus demselben Grund steht auch die ebenfalls [X.] betreffende Entscheidung des Zehnten [X.]s vom 19. April 1995 (- 10 [X.] - [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 124 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 63) nicht entgegen.

([X.]b) Aus dem Vortrag der [X.] ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 104, 205). Das setzt voraus, dass beide [X.]n in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen. [X.] wären nur hinnehmbar, wenn Arbeiter ein etwa gleich hohes, Angestellte hingegen ein etwa gleich niedriges Niveau der Versorgung aus der gesetzlichen Rente aufwiesen. Das ist nicht der Fall:

Aus den von den [X.] in das Verfahren eingebrachten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Streubreite beim Versorgungsgrad der gewerblichen Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rente - insbesondere im Bereich zwischen ca. 26 und 38 Dienstjahren, also gerade auch bei einer längeren Betriebszugehörigkeit - sowohl nach oben als auch nach unten beträchtlich ist, nämlich durchaus 20 bis 30 Prozentpunkte beträgt. Ferner lässt sich aus den Unterlagen ablesen, dass - gerade im Bereich von ca. 36 bis 40 Dienstjahren - auch bei der geringen Anzahl der Angestellten der [X.] zu 2. eine gewisse Streuung vorliegt.

Im Übrigen ist - entgegen der Ansicht der [X.] - bei der Wertung nicht maßgeblich auf fiktive Rentenverläufe bis zum Versorgungsfall „normaler Ruhestand“ abzustellen. Das folgt für die hier zur Beurteilung stehende [X.] schon daraus, dass nach Ziff. 6 der ihr zugrunde liegenden [X.] die Geschäftsleitung beabsichtigt, in den kommenden Jahren weitere Frühpensionierungsprogramme durchzuführen. Ein „normaler Versicherungsverlauf“ war deshalb keine geeignete Anknüpfungsgrundlage. Im Übrigen ist auch der Versorgungsfall „Arbeitsunfähigkeit“ kein Sonderfall. Wird eine Invaliditätsversorgung zugesagt, knüpft die Regelung gerade nicht an den normalen Versicherungsverlauf an.

([X.]) Auch die Ausgestaltung der Versorgungsordnung hinsichtlich der Rechtsfolgen ist nicht durch den von den [X.] in Anspruch genommenen [X.] gerechtfertigt, zumal genauere Anknüpfungsregeln denkbar gewesen wären. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es um eine zur Sicherung des Lebensstandards aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistete laufende Zahlung geht.

Die Versorgungsordnung enthält zwar Regelungen, die an den Versorgungsgrad anknüpfen. Die Betriebsrente, die in Anlehnung an die pensionsfähigen Durchschnittsbezüge errechnet wird, vermindert sich im Versorgungsfall um den die Kappungsgrenze von 75 % - bezogen auf die gesamte Versorgung bestehend aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente - überschreitenden Grad des [X.]. Die Versorgungsordnung enthält jedoch keine Anknüpfung an die von den [X.] identifizierten Gründe für einen niedrigeren Versorgungsgrad - Gehaltssteigerungen während des Arbeitslebens und Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.

Es kommt Folgendes hinzu: Zwar weisen die von den [X.] zum Verfahren eingereichten Unterlagen aus, dass sich bei einer Durchschnittsbetrachtung der Gesamtversorgungsgrad aus der tatsächlichen Gesamtrente der Arbeiter - insbesondere bei längerer Beschäftigung - dem Gesamtversorgungsgrad der Angestellten annähert. Allerdings fällt auf, dass ein großer Teil der Angestellten exakt die 75 %-Grenze erreicht. Damit ist nicht mit der erforderlichen Klarheit ausgeschlossen, dass bei einem Ausblenden der Kappungsgrenze der tatsächliche Versorgungsgrad der Angestellten sogar deutlich höher liegt als der der Arbeiter.

In der Gesamtbetrachtung wirkt es sich dabei zu Lasten der [X.] auch aus, dass es naheliegende Möglichkeiten gegeben hat, um, wie von ihnen angestrebt, Differenzierungen im Versorgungsgrad zu verhindern. Es wäre möglich gewesen, die Versorgungsregelung als klassische Gesamtversorgung auszugestalten und - gegebenenfalls mit einem nach Dienstalter gestaffelten Gesamtversorgungsgrad - jedem Arbeitnehmer den von ihnen als angemessen betrachteten Versorgungsgrad zuzubilligen oder eine nach dem Dienstalter gestaffelte Kappungsgrenze vorzusehen.

(cc) Das so gefundene Ergebnis ist auch nicht im Hinblick auf den den Betriebsparteien nach den für Sozialpläne geltenden Regeln zukommenden Beurteilungsspielraum zu korrigieren.

Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien hinsichtlich der tatsächlichen Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum (dazu [X.] 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 18 ff., [X.] [X.] 1972 § 112 Nr. 196 = EzA [X.] 2001 § 112 Nr. 30). Dabei dürfen sie auch Leistungen der Sozialversicherung, auch der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Nachteile mildern, berücksichtigen. Obwohl diese von individuell unterschiedlichen Versicherungsverläufen abhängen, sind dabei Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, häufig auch unvermeidlich. Dieser Beurteilungsspielraum wird den Betriebsparteien bei Sozialplänen wegen deren zukunftsbezogener Ausgleichsfunktion eröffnet. Diese ergibt sich aus der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach dem der Sozialplan die Einigung der Betriebsparteien „über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen“, darstellt.

Diese Grundsätze sind auf die Ausgestaltung von Versorgungsordnungen nicht übertragbar. § 112 [X.] ist nicht anwendbar. Betriebsrentenansprüche sind zwar wegen des [X.] auch zukunftsbezogen. Es handelt sich jedoch in erster Linie um Vergütungsansprüche für die im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Betriebszugehörigkeit, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind ([X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.] GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3). Der [X.] gebietet einen gegenüber dem Recht der Sozialpläne eingeschränkten Beurteilungsspielraum.

cc) Dem Kläger steht eine Betriebsrente in der Höhe zu, als wäre er Angestellter, jedoch nicht für [X.]räume, die der Berechnung einer Pensionsausgleichszahlung zugrunde liegen. Allerdings ist der Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit begrenzt, als dem Kläger der [X.] für Angestellte lediglich für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 zusteht. Dieser Stichtag führt nicht zu weiteren Korrekturen: Weder ist beim Vergleich eine fiktive Versorgungsordnung heranzuziehen, wonach den Angestellten erst ab dem 1. Juli 1993 ein [X.] von 1 % zusteht, noch hat eine Anrechnung einer etwaigen Pensionsausgleichszahlung zu erfolgen.

(1) Der Kläger ist grundsätzlich wie ein Angestellter zu behandeln. Er hat einen Anspruch auf „Angleichung nach oben“. Eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt jedenfalls im Rahmen des Betriebsrentenrechts, auch soweit - wie hier - die in § 75 [X.] ausdrücklich genannten [X.] nicht betroffen sind, dazu, dass der benachteiligten [X.] die Ansprüche zustehen, die der begünstigten gewährt werden.

§ 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. [X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: [X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann. Er hat die Möglichkeit, gleichheitswidrige Regelungen zu verhindern, indem er entweder die Betriebsvereinbarung nicht abschließt oder - soweit sie durch Spruch der Einigungsstelle zustande kommt - sie gerichtlich angreift, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um einen Rechtsverstoß oder einen Ermessensverstoß (§ 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 [X.]) handelt. Darauf, ob die konkrete Regelung deshalb mitbestimmungspflichtig ist, weil es nicht um die Festlegung des begünstigten Personenkreises an sich, sondern um die Verteilung der Mittel auf den vom Arbeitgeber als Leistungsempfänger vorgesehenen Personenkreis geht (dazu [X.] 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 124, 22), kommt es nicht an.

Auch die bei Sozialplänen möglicherweise bestehenden Gründe für eine Einschränkung der auf dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhenden Ansprüche sind nicht übertragbar, obwohl Sozialpläne die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben (§ 112 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Ausschließlich im Hinblick auf Sozialpläne hat das [X.] angenommen, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnten Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers auf „Anpassung nach oben“ nur durchgesetzt werden, solange die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans „nicht ins Gewicht fällt“ (vgl. 21. Oktober 2003 - 1 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 108, 147; ebenso noch 19. Februar 2008 - 1 [X.] Rn. 42, [X.]E 125, 366; keine derartige Prüfung hat der Erste [X.] jedoch vorgenommen im Urteil vom 20. Mai 2008 - 1 AZR 203/07 - [X.] [X.] 1972 § 112 Nr. 192 = EzA [X.] 2001 § 112 Nr. 27). Die Sozialplanpflicht knüpft an eine konkrete betriebliche Situation, nämlich eine Betriebsänderung (§ 111 [X.]) an. Das ist eine besondere Situation, hinsichtlich derer die Festlegung eines bestimmten Volumens geboten und möglich ist. Dies ist auf andere Regelungen durch Betriebsvereinbarung, jedenfalls solche der betrieblichen Altersversorgung, nicht zu übertragen.

Keine zusätzlichen Leistungsansprüche stehen dem Kläger während der [X.]räume zu, die der Berechnung einer etwaigen Pensionsausgleichszahlung zugrunde liegen, da es insoweit an einer Ungleichbehandlung fehlt.

(2) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten [X.] begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die [X.] für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 104, 205). Das entspricht der vom [X.] dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 [X.] ua. - [X.] 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte. An diesem Stichtag für den Vertrauensschutz ist festzuhalten. Im Revisionsverfahren bestehen zwischen den Parteien insoweit auch keine unterschiedlichen Auffassungen mehr.

(3) Entgegen der Ansicht der [X.] führt der Stichtag auch nicht zu weiteren Korrekturen hinsichtlich des der Feststellung der Ungleichbehandlung zugrunde zu legenden Vergleichsmaßstabs. Ebensowenig ist eine etwaige Pensionsausgleichszahlung auf Ansprüche des [X.] anzurechnen.

(a) Der Vertrauensschutz für [X.]räume vor dem 1. Juli 1993 führt nicht dazu, dass bei der Frage, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, eine Versorgungsordnung der Angestellten zu fingieren wäre, die bis einschließlich 30. Juni 1993 nur eine Steigerungsrate von 0,37 % und danach eine von 1 % enthält. Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (vgl. [X.] 30. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (vgl. [X.] 13. Juli 2006 - 6 [X.] - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach. Der hier einzuräumende Vertrauensschutz begründet kein nachträgliches Recht, eine Rechtslage in Anspruch zu nehmen, die es nicht gab.

(b) Eine Pensionsausgleichszahlung nach Ziff. 6 der [X.] wäre nicht mit Ansprüchen des [X.] zu verrechnen. Ihre Zahlung würde nicht zu Einschränkungen von Ansprüchen des [X.] im Wege eines Gesamtvergleichs führen.

Die [X.] argumentieren, [X.] würden deshalb gewährt, weil während ihres [X.] den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern keine gesetzliche Altersversorgung zustehe. Damit würde den gewerblichen Arbeitnehmern ein an ihren Status geknüpfter Vorteil zugutekommen. Eine Gleichbehandlung sei jedoch wegen des Stichtags erst für den [X.]raum nach dem 30. Juni 1993 erforderlich geworden. Wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer nunmehr statusbezogene Vorteile eines Angestellten nach Maßgabe des Stichtags für sich in Anspruch nehme, sei er verpflichtet, sich Vorteile, die allein auf seinem Status als gewerblicher Arbeitnehmer beruhen, gegenrechnen zu lassen.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die von den [X.] angestrebte Verrechnung würde zu einer systemwidrigen Anrechnung von Abfindungen auf [X.] führen. Zudem verkennen sie den Rechtscharakter des von ihnen zur Begründung herangezogenen Stichtags. Dieser beruht auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und vermag daher nur eine Rechtsfolgenkorrektur zu begründen. Im vorliegenden Fall hat es deshalb dabei zu verbleiben, dass der Kläger durch die Pensionsausgleichszahlung für einen bestimmten [X.]raum nicht ungleich behandelt würde. Den [X.] steht jedoch nicht das Recht zu, den Kläger nachträglich im Wege der Verrechnung ungleich zu behandeln, lediglich weil sie im Jahre 1992 darauf hätten vertrauen dürfen, eine Ungleichbehandlung könne noch hingenommen werden, ohne indes auf dieses Vertrauen konkrete Handlungen gestützt zu haben.

b) Der danach bestehende Anspruch richtet sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner.

[X.]) Für die Beklagte zu 2. als Arbeitgeberin des [X.] folgt dies aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] iVm. dem Rechtsgedanken aus § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Betriebsrente, der sich nicht auch aus dem Wortlaut der Leistungsordnung eines externen Versorgungsträgers - hier des [X.] zu 1. als Unterstützungskasse - herleiten lässt, hat der Arbeitgeber dafür unmittelbar einzustehen ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 47 f., [X.]E 125, 133).

[X.]) Ebenso ist der Beklagte zu 1. als Unterstützungskasse Anspruchsgegner.

(1) Trotz des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 [X.]) haben Arbeitnehmer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie vorliegend - die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, einen Anspruch auch gegen die Unterstützungskasse. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu I der Gründe mwN, [X.]E 104, 205).

(2) Das gilt auch, soweit sich Ansprüche nicht aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung, sondern dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Das folgt aus den Wertungen des [X.]. § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] verweist für die Regelung der Unverfallbarkeit der Betriebsrente dann, wenn die Versorgungsleistung - wie hier - über eine Unterstützungskasse erbracht wird, auf Abs. 1 Sätze 1 und 2 der genannten Regelung. Diese befassen sich mit der Unverfallbarkeit einer vom Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Sie werden jedoch durch § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] konkretisiert und inhaltlich gefüllt. Nach dieser Bestimmung steht einer Versorgungszusage ua. eine Verpflichtung, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruht, gleich. Diese ergänzende Konkretisierung ist deshalb vom Verweis auf Sätze 1 und 2 der Bestimmung mit erfasst, weil sie diese Regelung inhaltlich ausfüllt (vgl. [X.] [X.] Stand Mai 2008 § 1b Rn. 2982). Gründe des Schutzes der Unterstützungskasse stehen dem solange nicht entgegen, wie der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört (§ 1b Abs. 4 Satz 2 [X.]). Das ist hier der Fall.

(3) Auch dass es sich hier um eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse handelt, steht dem nicht entgegen ([X.] 19. Mai 2009 - 33 Ca 21727/08 -). Denn die Unterstützungskasse hat gegen den Arbeitgeber, in dessen Bereich die zusätzlichen Aufwendungen anfallen, einen Anspruch auf Vorschuss und Aufwendungsersatz nach §§ 669, 670 BGB (vgl. [X.] SD Betriebliche Altersversorgung III Versorgungseinrichtungen Rn. 90). Im Übrigen geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass das Vermögen von Unterstützungskassen nach Trägerunternehmen getrennt verwaltet wird - Segmentierung (so die für den Insolvenzfall geltende Regelung § 9 Abs. 3 Satz 3 [X.]; vgl. [X.]/[X.]/Otto [X.] 4. Aufl. [X.]. § 1 Rn. 947).

cc) Damit sind die [X.] jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Kläger ist jedoch nur berechtigt, die Leistung einmal zu fordern. Die [X.] haften deshalb als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Suckow    

        

        

        

    Heuser    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 835/08

16.02.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 15. Januar 2008, Az: 16 Ca 5937/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 3 AZR 835/08 (REWIS RS 2010, 9385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9385

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