Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2018, Az. X ZB 2/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15663

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[X.]:[X.]:BGH:2018:150118BXZB2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 2/16
vom
15. Januar 2018
in der Verfahrenskostenhilfesache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Marx

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref-fend die Patentanmeldung 199
48
245.4
unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird [X.].

Gründe:
[X.] Der Anmelder hat am 7.
Oktober
1999
eine Erfindung betreffend eine Heumaschine beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199
48
245.4
zum Patent angemeldet. Mit Beschluss vom
7.
Mai 2007
hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen. Mehrere Monate
nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der Beschwerdegebühr,
die Gewährung von [X.] hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerdegebühr sowie
die [X.] einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig zu-1
2
-
3
-
rückgewiesen
und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent-
und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.
I[X.] Der Verfahrenskostenhilfeantrag
des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
138 Abs.
1 [X.] §
114 Abs.
1 ZPO).
1. Das Patentgericht
hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines [X.] nach §
100 Abs.
3 [X.] statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§
100 Abs.
3 Nr.
3 [X.]) wegen Nichtstatt-findens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach §
79 Abs.
2 Satz
2
[X.], der §
78 [X.] vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach §
6 Abs.
1 Satz
1 PatKostG in Verbindung mit Nr.
401
300 GebVerz. zu §
2 Abs.
1 PatKostG eingezahlt [X.] ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach §
238 Abs.
2
Satz
1 ZPO entsprechende Anwendung
(B[X.]E 41, 130, 133
f.; [X.]/[X.], 11.
Aufl.
(2015), §
123 [X.] Rn.
64; Busse/Engels,
8.
Aufl.
(2016), §
78
[X.]
Rn.
26; vgl.
zur mit §
79 Abs.
2 Satz
2 [X.] gleichlautenden Vor-gängervorschrift des
§
36p Abs.
2 Satz
3 [X.] idF des [X.] vom 23. März 1961 [[X.] I, S. 274]:
BGH, Beschluss vom 16. November 1962 -
I [X.], GRUR 1963,
279

[X.]).
Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das [X.] ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags
des Anmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] entschieden und die [X.] der Beschwerde gegen 3
4
5
-
4
-
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 7. Mai 2007
gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht da-rin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung zurückgewiesen
hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrens-kostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach §
134 [X.] hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der [X.] nachgeholt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr

wie
vorliegend
der Beschwerdegebühr

auch dann gehemmt werde, wenn der [X.] ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Be-standteil des Verfahrenskostenhilfeantrags seien ([X.]/[X.], aaO, §
134 [X.] Rn. 3a; Busse/Keukenschrijver, aaO, §
134 [X.]
Rn.
8,
jeweils mwN zur Rechtsprechung). Dies
gilt
jedoch nicht für den Antrag
auf Wiederein-setzung in eine versäumte Zahlungsfrist.
Die versäumte Gebührenzahlung ist

6
-
5
-

nur dann innerhalb der Antragsfrist nach §
123 Abs.
2 Satz
3 [X.] in Verbin-dung mit §
134 [X.] nachgeholt, wenn bis dahin neben dem [X.]antrag auch sämtliche Anlagen eingereicht worden sind ([X.]/[X.], aaO Rn.
3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn.
9), was nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen
des Patentgerichts
nicht der Fall gewesen ist.
Meier-Beck
Grabinski
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2015 -
8 W (pat) 49/08 -

Meta

X ZB 2/16

15.01.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2018, Az. X ZB 2/16 (REWIS RS 2018, 15663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15663

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