Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 457/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2526

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. Oktober 2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil hinsichtlich des Angeklagten [X.]
dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte we-gen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten [X.]
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen ([X.] jeweils ein Jahr und drei Monate) und bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten [X.] ; al-lerdings ist das Konkurrenzverhältnis abweichend zu beurteilen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das gesamte in den Fällen 1 bis 25 abgeurteilte Handeltreiben zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden ist. Die Schuldspruch-änderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafen nach sich. Der Schuld-
und 1
2
-
3
-

Unrechtsgehalt der Tat bleibt unverändert, so dass die Gesamtstrafe als [X.] bestehen bleiben kann (vgl. [X.], StPO,
55. Aufl.,
§ 354 Rn. 22).

Basdorf [X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 457/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 457/12 (REWIS RS 2012, 2526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2526

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