Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZR 56/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9957

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418UIXZR56.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 56/17

Verkündet am:

26. April 2018

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 35, 80 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2; [X.] §§ 65, 66; BGB § 242 D

a)
Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam ge-kündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des [X.] erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des [X.] besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des [X.] tat-sächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.

b)
In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des §
67c [X.] ausgespro-chenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.

[X.], Urteil vom 26. April 2018 -
IX ZR 56/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 durch [X.] [X.], den Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und [X.]

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines [X.]. Die Beklagte ist eine Wohnungsgenossenschaft. Der Schuldner trat ihr am 20.
Oktober 2009 bei, zeichnete [X.] zu je 150

(=
9.300

und bezog eine Genossenschaftswohnung. Auf die [X.] leistete er [X.] in Höhe von insgesamt 2.900

Auf einen Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 16.
Mai 2011 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum [X.]händer. Am gleichen [X.] der Schuldner und die Beklagte einen Dauernutzungsvertrag über eine an-dere (kleinere) Wohnung der [X.]. Das als "Nutzungsgebühr (Kaltmiete)"
bezeichnete Entgelt betrug 284,62

Mai 2011 kündigte 1
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-
3
-
der Schuldner aufgrund des Umzugs in die neue Wohnung 35 Genossen-schaftsanteile. Danach verblieben 27 [X.] zu je 150

4.050

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 21.
Dezember 2011 die Ge-schäftsanteile des Schuldners und bat um Auszahlung der erbrachten [X.] weiter nutzte, lehnte die Beklagte die Auszahlung im Hinblick auf §
12 Nr.
5 ihrer Satzung ab. Diese Bestimmung lautet: "Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des [X.] bzw. der Rückgabe des [X.] [...]."

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.900

Landgericht die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Mitgliedschaft wirksam gekündigt. §
67c Abs.
1 Nr. 1 [X.] greife nicht ein, weil die Kündi-gung vor Inkrafttreten der Norm ausgesprochen worden sei.
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4
5
6
-
4
-

Die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund der Kündigung das [X.] auszuzahlen. Die Höhe stehe außer Streit. §
12 Nr.
5 der Satzung der [X.] stehe der Auszahlung nicht entgegen. Die [X.] sei wirksam. Es liege kein Verstoß gegen §§
134, 138 BGB vor. Die satzungsmäßige
Koppelung des Anspruchs auf Auszahlung des [X.]s an die Räumung der Wohnung sei gemäß §
73 Abs.
4 [X.] zulässig. §
76 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 [X.] räume die Möglichkeit ein, die Übertragung von Geschäftsguthaben auszuschließen.

§
12 Nr.
5 der Satzung der [X.] stehe dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nach [X.] und Glauben nicht entgegen. Die [X.] dem Kläger das Risiko eines Kündigungs-
und Räumungsprozes-ses unzumutbar auf. Zudem gleiche die Vorschrift
die Situation eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft, das sich in einer Zahlungskrise befinde, der entsprechenden Situation eines gewöhnlichen Wohnungsmieters an, obwohl eine solche Gleichstellung von Gesetzes wegen vor Eröffnung des [X.] nicht bestanden habe.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Zutreffend -
und von der Revision nicht angegriffen
-
nimmt das [X.] an, dass die Kündigung des [X.] wirksam ist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2009 -
IX
ZR 58/08, [X.]Z 180, 185 Rn. 5 ff). §
67c Abs.
1 Nr. 1 [X.] ist erst auf nach dem 15.
Juli 2013 ausgesprochene Kündigungen von 7
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5
-
Wohnungsgenossenschaften anwendbar ([X.], Urteil vom 18.
September 2014 -
IX
ZR 276/13, [X.], 2098 Rn. 9).

2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Klä-ger die Auszahlung des [X.] verlangen kann. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf §
12 Nr.
5 ihrer Satzung berufen.

a) Dabei kann offen bleiben, ob
§
12 Nr.
5 der Satzung eine zulässige Gestaltung im Rahmen des §
73 Abs.
4 [X.] darstellt oder ob die Bestimmung -
wie die Revisionserwiderung geltend macht
-
den von §
73 Abs.
4 [X.] ge-setzten Rahmen überschreitet und damit unwirksam ist. Gemäß §
73 Abs.
2 Satz 2 [X.] ist das Geschäftsguthaben grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. §
73 Abs.
4 [X.] eröffnet der Genossenschaft die Möglichkeit,
durch Satzung die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Zahlung des [X.] abweichend von §
73 Abs.
2 Satz 2 [X.] zu regeln.

§
73 Abs.
4 [X.] soll nach der Zielsetzung des Gesetzgebers einer [X.] ermöglichen, ihr Eigenkapital und damit ihre Kreditwürdigkeit zu stärken. Insbesondere sollen solche Genossenschaften, die nach den Internati-onalen Rechnungslegungsstandards IAS bilanzieren, damit in den Stand ge-setzt werden, Geschäftsguthaben weiterhin als Eigenkapital auszuweisen (BT-Drucks. 16/1025, S.
93; ebenso [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 38.
Aufl.,
§
73 Rn. 25;
[X.] in [X.], 2013, §
73 Rn.
11; BerlinerKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
73 Rn. 15 f; [X.], [X.] 2008, 210, 213 f). Diese gesetzgeberische Bewertung der Interessenlage trifft auf eine Re-gelung wie §
12 Nr.
5 der Satzung der [X.], wonach ein Anspruch des 11
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13
-
6
-
Ausgeschiedenen auf Auszahlung des [X.] erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder
der Rückgabe des [X.] besteht, nicht zu. Ob eine solche Regelung angesichts fehlender Vorgaben des Gesetzes von §
73 Abs.
4 [X.] gedeckt ist (bejahend etwa BerlinerKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
73 Rn.
16; [X.] in [X.], 2013, §
73 Rn. 11m; allgemein kritisch [X.],
[X.], 15.
Aufl., §
73 Rn. 18 "drittnützige Zwangsleihe"),
kann jedoch dahinstehen.

b) Die Bestimmung des §
12 Nr.
5 der Satzung der [X.] entfaltet hier jedenfalls insoweit keine Wirkung, als sie auch für den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter gilt
und den Insolvenzverwalter daran hindert, das [X.] zur Masse zu ziehen. Die Satzungsbestimmung lässt das gesetzliche Kündigungsrecht des [X.] ins Leere laufen und verhindert dauerhaft eine Verwertung der [X.] zugunsten der Gläubiger, ohne dass dem schützenswerte Interessen der Genossenschaft gegenüber stehen.

[X.]) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Mitgliedschaft des [X.] in der Genossenschaft zu kündigen ([X.], Urteil vom 19.
März 2009
-
IX
ZR 58/08, [X.]Z 180, 185 Rn. 5; jetzt §
66a [X.]). Bei diesem Kündi-gungsrecht handelt es sich um zwingendes Recht (vgl. §
18 Satz 2, §
65 Abs.
5 [X.]; [X.] in [X.], 2017, §
65 Rn. 3; [X.] in Pöhlmann/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
66 Rn. 3; [X.], [X.], 15.
Aufl., §
65 Rn. 3, 7, §
66 Rn. 1).
Das [X.] nach Kündigung eines Genossenschaftsanteils gehört nach einhelliger Meinung zur Insolvenzmasse ([X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZB 120/10, [X.], 90 Rn. 7; [X.]/[X.], 3. Aufl., §
35 Rn. 229; [X.] in 14
15
-
7
-
Kübler/[X.], [X.], 2016, §
35 Rn. 68a; [X.], Z[X.] 2007, 590, 591
f mwN). Auch hierbei handelt es sich um zwingendes Recht.

Allerdings stehen die Ansprüche nach einer Kündigung der Genossen-schaft sowohl dem Gläubiger wie dem Insolvenzverwalter nur in der Form zu, wie sie sich aus Gesetz, Satzung und Vereinbarung ergeben. Insoweit ist der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der dem Schuldner zustehenden Ansprüche grundsätzlich an die Satzungsbestimmungen gebunden (vgl. [X.], [X.] Zweibrücken
2009, 41, 42
zur
Kündigungsfrist). Dies gilt jedoch nicht [X.]. Das Kündigungsrecht ermöglicht den Gläubi-gern und dem Insolvenzverwalter, die im [X.] zu verwerten (vgl. BerlinerKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
66 Rn. 2; [X.] in [X.], 2017, §
65 Rn. 3). Es besteht -
auch bei Wohnungsgenossenschaften
-
ein allgemei-nes Interesse, dass Genossenschaftsmitglieder nicht Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse entziehen können, indem sie es als Geschäftsguthaben anspa-ren (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S. 19). Eine Regelung, die dazu führt, dass der Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen ist, ist das Gegenteil einer erfüllbaren Auszahlungsvoraussetzung (vgl. [X.], [X.], 15. Aufl., §
73 Rn. 18). [X.] die Satzung Bestimmungen, die diese gesetzlich vorgesehene Verwer-tungsmöglichkeit vereiteln, indem
sie eine Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens tatsächlich ausschließen, ohne dass dies durch schützenswer-te Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist, [X.] diese Bestimmungen
dem wirksam kündigenden Insolvenzverwalter nicht entgegen gehalten werden. Sie unterliegen insoweit einer Ausübungskontrolle gemäß §
242 BGB.

16
-
8
-

bb) §
12 Nr. 5 der Satzung der [X.] hält im Streitfall der [X.] gemäß §
242 BGB nicht stand.

(1) Der Insolvenzverwalter ist trotz wirksamer Kündigung tatsächlich nicht in der Lage, das [X.] auch nur teilweise zur Masse zu ziehen.

(a) §
12 Nr. 5 der Satzung der [X.] schließt die Auszahlung des [X.] aus, solange das Nutzungsverhältnis
nicht be-endet ist oder der Schuldner die Wohnung nicht zurückgegeben hat. Der Sache nach macht die Bestimmung die Wirkungen der Kündigung davon abhängig, dass der ausscheidende Genosse seine Verpflichtungen gegenüber der [X.] erfüllt (vgl. [X.], 335, 338
zur Wirksamkeit einer [X.], die das Ausscheiden an die Tilgung gewährter Darlehen knüpfte). Die Regelung begrenzt die [X.] für die Auszahlung des Ausei-nandersetzungsguthabens weder in der Höhe noch in der zeitlichen Dauer. Sie sieht keine Möglichkeit vor, die
Fälligkeit
-
etwa durch Stellung einer angemes-senen (Miet-)Sicherheit
-
herbeizuführen. Damit kann der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Auszahlung des [X.] trotz wirk-samer Kündigung der Genossenschaftsbeteiligung nicht durchsetzen, solange das Nutzungsverhältnis an der Genossenschaftswohnung fortbesteht oder der Schuldner die Wohnung nicht räumt.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der kündigende Insolvenz-verwalter keine Möglichkeit, die Räumung oder Herausgabe der Genossen-schaftswohnung gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen. Gemäß §
109 Abs.
1 Satz 2 [X.] ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, ein Mietver-hältnis über eine Wohnung des Schuldner zu kündigen. Diese Vorschrift gilt 17
18
19
20
-
9
-
zwar nicht entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossen-schaft ([X.], Urteil vom
19.
März 2009 -
IX
ZR 58/08, [X.]Z 180, 185 Rn. 8
ff). Jedoch handelt es sich bei dem zwischen einem Genossenschaftsmitglied und einer Wohnungsgenossenschaft geschlossenen Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung um einen Mietvertrag ([X.], Urteil vom 10.
September 2003 -
VIII
ZR 22/03, [X.], 691). §
109 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt auch für das vom Schuldner mit der Wohnungsgenossenschaft abgeschlossene Mietverhält-nis über seinen Wohnraum. Im Streitfall hat die Beklagte mit dem Schuldner am 16. Mai 2011 am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen neuen [X.] über die Nutzung einer Wohnung abgeschlossen. Hierbei
handelt es sich um ein
Mietverhältnis über Wohnraum des Schuldners im Sinne des §
109 Abs.
1 Satz 2 [X.].
§
12 Nr. 5 der Satzung führt damit dazu, dass die Durch-setzung des Anspruchs auf Auszahlung des [X.] vom Willen des Schuldners abhängt.

(c) Die
Regelung ermöglicht es Genossenschaftsmitgliedern
zudem, Vermögen als Geschäftsguthaben in erheblicher Höhe anzusparen. Die [X.] räumt ihren Mitgliedern das Recht ein, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig sind, um eine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu dürfen (§
7a [X.], §
17 der Satzung). Auch soweit nach §
18 der Satzung eine Kündigung der weiteren Geschäftsanteile zulässig ist, die keine [X.] für die Über-lassung der Wohnung darstellen, bestimmt §
18 Nr. 2 Satz 2 der Satzung, dass §
12 der Satzung für die Ermittlung des auszuzahlenden Geschäftsguthabens entsprechend gilt. §
12 Nr.
5 der Satzung ordnet die [X.] für je-des [X.] und damit auch für den Fall einer Teilkündi-gung an. Damit kann der Schuldner auf der Grundlage der Satzung der [X.]n den Gläubigern auch Vermögenswerte entziehen, die für den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies ist
vom Schutzzweck des
§
109 Abs.
1 21
-
10
-
Satz 2 [X.] nicht mehr gedeckt
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2009 -
IX
ZR 58/08, [X.]Z 180, 185 Rn. 13).

(2) Es bestehen keine schutzwürdigen
Interessen einer
Wohnungsge-nossenschaft, die es rechtfertigen, den Anspruch auf Auszahlung des Ausei-nandersetzungsguthabens nach einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter unbegrenzt und auf Dauer auszuschließen, solange der Schuldner die [X.] nicht räumt. Die Klausel dient nicht dazu, die Liquidität oder das [X.] der Genossenschaft zu schützen. Die gesetzgeberischen Erwägungen zu §
73 Abs. 4 [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/1025,
S. 93) treffen auf §
12 Nr. 5 der Satzung der [X.] nicht zu.
Die Beklagte macht dies auch nicht geltend.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klausel sie vor dem [X.] eines Mitglieds bewahren und verhindern solle, dass eine [X.] dauerhaft einem Nichtmitglied zur vergünstigten Mitgliedsmiete belassen werde, genügt dies nicht, um ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse der Genossenschaft zu begründen, die Auszahlung des [X.] dauerhaft zurückzustellen, bis der Schuldner die Wohnung räumt. [X.] der -
wirksamen
-
Kündigung des [X.] ist der Schuldner nicht mehr Mitglied der [X.]. Der [X.] stehen mithin keine Ansprüche auf [X.] der zuvor rückständigen Pflichteinlagen mehr zu. Sie ist verpflichtet, das [X.] auszuzahlen. Auch wenn der [X.] möglicherweise hinsichtlich der Wohnung des Schuldners kein berechtigtes In-teresse an einer Kündigung des Nutzungsverhältnisses gemäß §
573 Abs. 2 BGB
zustehen sollte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10.
September 2003 -
VIII
ZR 22/03, [X.], 691; vom 19.
März 2009 -
IX
ZR 58/08, [X.]Z 180, 185 Rn.
10), rechtfertigt dies nicht, den Anspruch auf Auszahlung des [X.]s unbegrenzt und auf Dauer auszuschließen.
22
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-
11
-

Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse der [X.] an einer Regelung gemäß §
12 Nr. 5 der Satzung nicht daraus, dass sie im [X.] mit dem Schuldner keine Mietsicherheit vereinbart hat. Dies scheitert schon daran, dass die Regelung in §
12 Nr. 5 der Satzung die sich aus §
551 BGB ergebenden gesetzlichen Grenzen für [X.] bei Mietverhältnis-sen über Wohnraum nicht beachtet.

(3) Die Interessen des Schuldners rechtfertigen eine Klausel wie §
12 Nr.
5 der Satzung der [X.] ebenfalls nicht. Der Wohnraumschutz des [X.] einer Kündigung seiner Mitgliedschaft aus der Genossenschaft ausge-schiedenen Genossen ist grundsätzlich mietvertraglich zu gewährleisten ([X.], [X.], 15.
Aufl., §
65 Rn.
7; vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2009 -
IX
ZR 58/08, [X.]Z 180, 185 Rn. 10
f). Zudem dient die Satzungsbestimmung
-
entgegen der Auffassung der Revision
-
nicht dazu, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, sondern verhindert lediglich die Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens. Hingegen schränkt die Klausel weder etwaige Kündigungs-möglichkeiten der [X.] noch etwaige Räumungspflichten des Schuldners ein. Dass der Gesetzgeber mit §
67c [X.] eine gesetzliche Neuregelung ge-schaffen hat, die den Schutz für das Mitglied einer Genossenschaft verbessert, ist ebenfalls nicht geeignet, §
12 Nr. 5 der Satzung zu rechtfertigen. Die Norm ist auf den Streitfall nicht anwendbar, weil §
67c [X.] erst am 19.
Juli 2013 und damit mehr als ein Jahr nach der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung in [X.] getreten ist. Es besteht kein Anlass, die Wirkungen der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2014 -
IX
ZR 276/13, [X.], 2098 Rn. 6 ff), zumal §
12 Nr. 5 der Satzung die von §
67c [X.] gezogenen Grenzen nicht einhält.

24
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-
12
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cc) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des [X.] insgesamt nicht auf §
12 Nr. 5 ihrer Satzung berufen. [X.] konnte das Berufungsgericht die Klausel im Rahmen der Ausübungskontrol-le für insgesamt unwirksam halten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den noch zulässigen Umfang scheidet aus. Es besteht keine tragfähige
Grundlage, dass bei einer vor Inkrafttreten des §
67c [X.] ausgesprochenen
Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft der Mindestumfang für die Höhe des zulässigerweise zurückzubehaltenden Auseinandersetzungsgutha-bens in entsprechender Anwendung des §
67c [X.] festgelegt werden könnte.

26
-
13
-
Die Parteien zeigen auch keine anderen
Kriterien
auf, die eine Begrenzung er-möglichen
könnten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2015 -
114 C 4344/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.02.2017 -
8 [X.]/15 -

Meta

IX ZR 56/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZR 56/17 (REWIS RS 2018, 9957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9957

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 56/17

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