Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2021, Az. III ZR 125/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4879

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Gegenstand

Entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Heiratsvermittlung auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung - Online-Partnervermittlungsvertrag


Leitsatz

Online-Partnervermittlungsvertrag

§ 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung, bei der die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 124/03, NJW-RR 2004, 778, 779 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 20. Zivilkammer - vom 30. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das amtsgerichtliche Urteil abgeändert hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2019 wird insgesamt zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen; die Revision der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wertersatzanspruch nach dem Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags.

2

Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlung. Ihre Nutzer können zwischen zwei Formen der "Mitgliedschaft" wählen, einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer zahlungspflichtigen [X.] mit unterschiedlichen Laufzeiten. Premium-Mitglieder erhalten unter anderem die Möglichkeit, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren, sowie ein automatisiert auf Basis von Algorithmen erstelltes ca. 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten ("[X.]"), das von [X.] gegen ein Entgelt von 149 € als Einzelleistung erworben werden kann. Zudem werden [X.] unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten Profil-Check auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Dieser kostet für [X.] als Einzelleistung 49 €.

3

Die Klägerin erwarb am 12. Juli 2018 über die Website der Beklagten eine [X.] mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 €. Die Beklagte belehrte sie nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über die Pflicht zum Wertersatz "für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen" unterrichtet worden war. Daraufhin erhielt die Klägerin das Persönlichkeitsgutachten sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen.

4

Am 13. Juli 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 € geltend. Diese Summe zog die Beklagte vom Konto der Klägerin ein; der Betrag wurde wieder zurückgebucht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte daraufhin zum Verzicht auf Wertersatz auf, was diese ablehnte.

5

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte 199,26 € zu zahlen, sowie Erstattung der Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat dem Feststellungsantrag unter Abweisung der Klage im Übrigen hinsichtlich eines Betrags von 197,80 € stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung der Anwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den Feststellungsausspruch auf 49,62 € reduziert. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter; die Klägerin hat zunächst angekündigt, mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen zu wollen. In der [X.] hat sie ihren Antrag dahin erweitert, dass sie mit der Revision auch ihre Anschlussberufung weiterverfolge.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision der [X.] ist dagegen unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der [X.] stehe nach § 357 Abs. 8 BGB ein Wertersatzanspruch in Höhe von 149,64 € zu. Die Klägerin habe das ihr als Verbraucherin aufgrund des Vertragsabschlusses über eine Online-Plattform nach § 312g Abs. 1, § 312c BGB zustehende Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam ausgeübt.

9

Als Rechtsfolge des Widerrufs seien gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der [X.] stehe ein Wertersatzanspruch in Höhe von 149,64 € aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zu. Es liege ein Dienstvertrag im Sinne dieser Vorschrift vor und die Klägerin habe ausdrücklich von der [X.] verlangt, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung zu beginnen, nachdem sie ausreichend und eindeutig auf die Folgen des [X.] hingewiesen worden sei. Die Klägerin sei ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB belehrt worden. Die Beklagte habe in ihren [X.] unter Ziffer 11.1 über das Widerrufsrecht und unter Ziffer 11.2 über die Widerrufsfolgen in der Weise belehrt, wie es dem Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen entspreche.

Zur Ermittlung der Höhe des [X.] sei der vereinbarte Gesamtpreis in Höhe von 265,68 € zugrunde zu legen (§ 357 Abs. 8 Satz 4 BGB). Der Klägerin sei das Persönlichkeitsgutachten, das isoliert zu einem Preis von 149 € zu erwerben gewesen sei, vor dem Widerruf zur Verfügung gestellt worden und daher von ihr zu ersetzen. Dafür, dass der Wert bei der Bildung des Gesamtpreises anders zu bewerten wäre, gebe es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Dagegen wirkten sich der [X.], welcher außerhalb der Premiummitgliedschaft 49 € kosten würde, sowie die übrigen in dem Gesamtpreis enthaltenen Leistungen ausschließlich bei der Suche nach Kontakten innerhalb der Vertragslaufzeit aus. Dieser Teil der Leistungen, auf den 116,68 € entfielen (265,68 € minus 149 €), sei daher entsprechend dem Zeitanteil an der vereinbarten Vertragslaufzeit (= 2/365) mit 0,64 € zu bewerten, so dass sich ein Wertersatzanspruch in Höhe von insgesamt 149,64 € ergebe.

Daraus, dass die Erklärung der Klägerin auch als Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB zu verstehen sei, ergebe sich keine geringere (oder höhere) Forderung der [X.]. Bei den Leistungen der [X.] handele es sich im Sinne dieser Vorschrift um Dienste höherer Art, die aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen würden. Aufgrund der Kündigung der Klägerin stehe der [X.] nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, der sich ebenfalls auf 149,64 € belaufe.

Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folge aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

II.

Die Revision der Klägerin ist - auch im Hinblick auf die Erweiterung des [X.] in der [X.] - zulässig. Sie hat jedoch nur insoweit Erfolg, als die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt; im Übrigen ist sie - ebenso wie die zulässige Revision der [X.] - unbegründet.

1. Die Erweiterung der Revision durch die Klägerin ist zulässig. Der Revisionsantrag kann in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden, sofern sich die Erweiterung im Bereich des Anspruchs hält, der den Gegenstand der Revisionsbegründung bildet (vgl. [X.], Urteile vom 22. Dezember 1953 - [X.], [X.]Z 12, 52, 67 f und vom 6. Oktober 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 66 jew. [X.]). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin stützt ihr Begehren, das Nichtbestehen eines [X.] der [X.] insgesamt festzustellen, darauf, dass § 656 BGB entsprechend auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar sei, so dass kein Vergütungsanspruch und damit auch kein Wertersatzanspruch der [X.] habe entstehen können. Diese Rechtsfrage ist auch im Hinblick auf den Teil des Anspruchs zu prüfen, der Gegenstand der ursprünglich beschränkten Revision der Klägerin war.

2. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin hat die Beklagte einen Vergütungsanspruch erlangt, so dass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen begründet werden konnte, ohne dass es darauf ankommt, dass die Klägerin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Norm ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.

a) § 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der [X.] hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zunächst auf den [X.] und schließlich auf den Partnerschaftsanbahnungsvertrag angenommen, weil die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, das erfolgsabhängige Vergütungsversprechen für unklagbar zu erklären, in gleicher Weise auch auf Dienstverträge zutreffen, die eine Eheanbahnung zum Gegenstand haben ([X.], Urteil vom 25. Mai 1983 - [X.], [X.]Z 87, 309, 313). Dies hat der [X.] später dahin näher erläutert, dass nach dem Zustandekommen der Ehe die [X.] aus einem [X.]Dienstvertrag den Bestand der Ehe und die Intimsphäre der Ehegatten ebenso beeinträchtigen würde wie eine Klage auf [X.]. Peinlichkeiten wären sogar in noch stärkerem Maße zu befürchten; gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des [X.] erfolglos geblieben seien, so dass häufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der [X.] habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Eheschließung interessiert oder als Partner nicht geeignet seien ([X.], Urteil vom 4. Dezember 1985 - [X.], NJW 1986, 927, 928).

Diese Erwägungen hat der [X.] auf die [X.] übertragen, weil auch hier ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden bestehe. Diesem habe das [X.] bei der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit des § 656 BGB Gewicht beigemessen ([X.], Urteil vom 11. Juli 1990 - [X.], [X.]Z 112, 122, 126 unter Verweis auf [X.] 20, 31, 33 f). Die Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer häufig unumgänglichen Beweisaufnahme würden mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft gelten ([X.] aaO). Der [X.] hat diese Rechtsprechung fortgeführt ([X.], Urteile vom 4. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 778, 779 und vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 982 Rn. 21).

b) Die Gründe, die zur entsprechenden Anwendung des § 656 BGB auf einen Partnervermittlungsvertrag geführt haben, gelten für den verfahrensgegenständlichen Vertrag über eine "Online-Partnervermittlung" nicht. Hier besteht die Leistungspflicht der [X.] vor allem darin, ihren Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Diese Möglichkeit besteht bei einer herkömmlichen [X.] nicht. Zwar stellt auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Beklagte nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der [X.] in die Intimsphäre ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen [X.]svertrag wäre. Insbesondere ist eine Beweisaufnahme darüber, ob die Beklagte auf die in Frage kommenden Partner intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder hierfür nicht geeignet seien, nicht zu erwarten, da insoweit keine Leistungspflichten der [X.] bestehen.

Auch im Hinblick auf das von der [X.] erstellte Persönlichkeitsgutachten lässt sich eine entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Vertrag nicht begründen. Denn auch dieses wird automatisiert auf Basis von Algorithmen allein anhand der von dem Kunden eingegebenen Daten erstellt. Auch insofern besteht daher kein Diskretionsbedürfnis, das durch eine Beweisaufnahme in gleicher Weise betroffen wäre, wie dies bei einer auf persönlichem Kontakt beruhenden [X.] der Fall sein könnte.

Für den [X.] gilt nichts anderes. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die von der [X.] betriebene Online-Partnervermittlung ausschließlich automatisiert abläuft und ein persönlicher Kontakt mit Mitarbeitern nicht zustande kommt.

3. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts steht der [X.] ein Wertersatzanspruch in Höhe des vom Amtsgericht ermittelten Betrags von 1,46 € zu.

a) Voraussetzung für einen Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für die bis zu einem Widerruf erbrachte Leistung aus einem Fernabsatzvertrag ist nach § 357 Abs. 8 Satz 1 und 2 BGB, dass der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB über das Widerrufsrecht informiert, ihm die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt oder in geeigneter Weise zugänglich gemacht hat (Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 EGBGB; zu Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2021 - [X.], zur [X.] vorgesehen; [X.], Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177 Rn. 72) und der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Diese Voraussetzungen liegen nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

b) Zur Bemessung des [X.] nach dem Widerruf eines Vertrags ist gemäß § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen. Hiervon ausgehend ist der geschuldete Betrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff; [X.], Urteile vom 6. Mai 2021 - [X.] und vom 20. Mai 2021 - [X.]/19, jeweils zur [X.] bestimmt). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; nur unter dieser Voraussetzung kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er von dem Unternehmer verlangen soll, mit der Ausführung der Dienstleistung während der Widerrufsfrist zu beginnen ([X.] aaO Rn. 28 und [X.] aaO).

Nach diesen Vorgaben beläuft sich der zeitanteilig zu berechnende Anspruch der [X.] auf Wertersatz auf 1,46 € (= 265,68 € : 365 x 2).

Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von einer zeitanteiligen Berechnung des Werts der Leistungen der [X.] rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Eine Leistungspflicht der [X.], die vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden soll, ist nicht vorgesehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Persönlichkeitsgutachten. Dass dieses von anderen Kunden zu einem Preis von 149 € erworben werden kann, ist unerheblich. Mit Kunden, die, wie die Klägerin, eine [X.] eingehen, wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Diesen Verbrauchern wird daher insbesondere nicht vor Augen geführt, dass sie die Erstellung dieses Gutachtens im Fall eines Widerrufs in dieser Höhe vergüten müssen, wenn sie von der [X.] verlangen, sofort mit der Ausführung der Dienstleistung zu beginnen.

4. Ein weitergehender Anspruch steht der [X.] auch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Dabei kann es dahinstehen, ob der Widerruf zugleich als Kündigungserklärung auszulegen war, ob die Klägerin zu einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war und wie die nach einer solchen Kündigung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Vergütung zu berechnen wäre. Der Schutzzweck der §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB steht jedenfalls einer Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, die dazu führen würde, dass der Verbraucher im Fall der bloßen Ausübung seines Widerrufsrechts Ansprüchen des Unternehmers ausgesetzt ist, die über die gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geschuldete Verpflichtung zum Wertersatz hinausgehen (vgl. [X.] aaO).

5. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 238 Rn. 17). Mit der unberechtigten Geltendmachung des weit überhöhten [X.] hat die Beklagte daher ihre (nachwirkenden) Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (siehe zum Verschuldensmaßstab [X.] aaO, Rn. 20). Dass das Verschulden fehlte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; hiergegen hat die Beklagte keine Revisionsrüge erhoben.

[X.]     

      

Reiter     

      

     Arend

      

      

      

[X.] am [X.] Dr. Herr
ist erkrankt und ist infolgedessen
verhindert zu unterschreiben.

      

        

Kessen     

        

[X.]

        

Meta

III ZR 125/19

17.06.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 30. August 2019, Az: 320 S 20/19, Urteil

§ 312c BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 357 Abs 8 BGB, § 656 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2021, Az. III ZR 125/19 (REWIS RS 2021, 4879)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1183-1184 WM2021,1714 MMR 2021, 807 REWIS RS 2021, 4879

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