VG Würzburg, Urteil vom 14.11.2022, Az. W 8 K 22.1124

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Gegenstand

Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, keine Anhörungspflicht vor teilweiser Ablehnung des Förderantrags auf Corona-Überbrückungshilfe, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Vergnügungspark, streitige Förderung für Umsatzverlust, Anmietung eines Zeltes und einer Heizung, Warenwertabschreibungen, Verbrauchsmaterialien, Spachtel-, Lackier-, Schweiß- und Malerarbeiten, Leihgeräte, Ersatzteile für Achterbahn, Bearbeitung des Brandschutzkonzeptes, Instandsetzung der Heizung, Austausch von Motor, Roll- und Bremsbelägen eines Fahrgeschäfts, Instandsetzung eines Fahrgeschäfts, Ausbau der Pumpen, Erneuerung von Rohren, Einbau von Abstellhähnen, Schaltschrank, Sensoren, Steuerung für Fahrgeschäft, fehlendes substanziiertes Vorbringen zur Coronabedingtheit, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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W 8 K 22.1124

14.11.2022

VG Würzburg

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 14.11.2022, Az. W 8 K 22.1124 (REWIS RS 2022, 6934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6934

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10 C 1/17

1 BvR 932/10

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