VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2022, Az. W 8 K 21.1263

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Gegenstand

Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Bowlingcenter mit Außengastronomie, streitige Förderung von Biergartenmobiliar, Tische und Stühle für den Außenbereich, Grill, Leihschuhe, Bowlingkugeln, Konvektomat, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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W 8 K 21.1263

24.10.2022

VG Würzburg

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2022, Az. W 8 K 21.1263 (REWIS RS 2022, 6230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6230

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10 C 1/17

1 BvR 932/10

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