VG Würzburg, Urteil vom 14.11.2022, Az. W 8 K 22.1357

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Gegenstand

Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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W 8 K 22.1357

14.11.2022

VG Würzburg

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 14.11.2022, Az. W 8 K 22.1357 (REWIS RS 2022, 7117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7117

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10 C 1/17

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