Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. AK 89/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9240

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Die Angeschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]ndesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 (1 [X.] 814/23) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich seit Mai 2022 bis zum 7. Dezember 2022 mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von Mord (§ 211 St[X.]B) oder Totschlag (§ 212 St[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B.

3

Der [X.] hat wegen der vorstehenden Tat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum [X.] erhoben. In der Anklageschrift hat er das Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht - über den [X.]ftbefehl hinaus - als tateinheitliche (§ 52 Abs. 1 St[X.]B) Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B gewürdigt.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

[X.]) Die Angeschuldigte gehörte wie die [X.] und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. Sie schlossen sich spätestens im November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete St[X.]tsform zu ersetzen. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]ndesrepublik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]ndesrepublik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer [X.]gierungen, Streitkräfte und [X.]eheimdienste.

8

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des St[X.]tes mit Waffengewalt bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben [X.]teiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

9

(1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des [X.]    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. So verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären [X.]gierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten [X.]ssorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der Mitanschuldigte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen [X.]gen Kontakt zur [X.] [X.]gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.]ager Landkriegsordnung fort.

(2) Da den Mitgliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem [X.]g zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der [X.]     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.]ndeswehr, führte das „[X.]“. [X.]il er in dieser Funktion zugleich Mitglied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. [X.]itere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die [X.] Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando Spezialkräfte der [X.]ndeswehr ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der [X.]     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den [X.]ihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere [X.] und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige [X.] und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]ndesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites System unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der [X.]teiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und Schusswaffen ausgeführte [X.]seitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des freiheitlich-demokratischen [X.]chtsst[X.]ts. Nach der „[X.]freiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. [X.]absichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.]ndeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Untergruppen existierten bereits, darunter die Heimatschutzkompanie in [X.].        .

(3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, [X.]gierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in [X.]ndschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen [X.]ndestages durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen. Im Hinblick auf die [X.]ftfrage kann der Senat offenlassen, ob sich die Angeschuldigte hieran beteiligte.

(4) Die Angeschuldigte trat der [X.] spätestens im November 2021 bei. Sie nahm an mehreren Treffen der [X.]ruppierung teil, unter anderem im November 2021 in [X.].     . Hier wurde sie über den Aufbau der Heimatschutzkompanien, die [X.]schaffung von Waffen und deren Finanzierung informiert. Auch hielt sie bei einer Zusammenkunft des „[X.]tes“ einen Vortrag. Anschließend erörterten dessen Mitglieder, ob sie das [X.]ssort „Soziales, Familien und Integration“ übernehmen sollte. Eines der Treffen im November 2021 organisierte sie bei [X.] in [X.]n.  , dem gesondert verfolgten [X.].   . Dieser übergab dort dem [X.]   P.     in ihrem [X.]isein einen Bargeldbetrag in Höhe von 150.000 € zur finanziellen Unterstützung der [X.]. Hiermit sollten unter anderem Waffen, Fahrzeuge, „Personal“ und Nachtsichtgeräte angeschafft werden. Daneben bemühte sie sich, neue Mitglieder für die Organisation zu rekrutieren. So nahm sie unter anderem Kontakt zum gesondert verfolgten [X.].    auf. Ferner unterzeichnete sie eine von der Organisation vorgesehene Verschwiegenheitserklärung und hielt Kontakt zum [X.] [X.]eneralkonsulat in [X.] am Main.

(5) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.]ndesgerichtshofs vom 17. Mai 2023, die Antragsschrift des [X.]s vom 16. Mai 2023 und dessen Zuschrift vom 16. November 2023 [X.]zug genommen.

bb) Der vorstehend geschilderte Sachverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den Senat. Der vollzogene [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.]ndesgerichtshofs vom 17. Mai 2023, der allein [X.]egenstand des [X.] nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige [X.]ericht befugt ist (s. [X.], [X.]schlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2022 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu den mutmaßlichen [X.]teiligungshandlungen der Angeschuldigten im November und Dezember 2021. Jedoch umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne auch dieses [X.]eschehen (vgl. [X.], [X.]schluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 17 [vorgesehen für [X.]St]).

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im [X.]sentlichen auf Erkenntnisse des [X.]ndeskriminalamts, der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.]ndes und der Länder sowie des [X.]ndesamtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]chst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 St[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben der Angeschuldigten, mehrerer [X.]r und gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der [X.] sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des [X.]ndesamtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz [X.], wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der [X.]    [X.]und   P.     sowie der gesondert verfolgten [X.].   , [X.]    , Pf.   , [X.],   H.     und [X.].    . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats und Angaben der gesondert verfolgten S.     , [X.].    und Z.      sowie der [X.] [X.]    und M.         .

bb) Aufbau und Struktur der [X.], deren terroristische Zwecksetzung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von [X.] und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des [X.]tes werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der [X.] [X.]    und M.         , sichergestellte Chats, Protokolle der [X.]tssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und [X.]esamtübersichten zu entnehmen, die bei den gesondert verfolgten [X.].   und [X.].    sowie beim [X.]   P.     sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des [X.] [X.]    und des gesondert verfolgten Hep.   bestätigt.

Die Ausrichtung auf die [X.]gehung von [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B wird belegt durch zahlreiche bei den gesondert verfolgten [X.].  , S.     , [X.].    und [X.].    aufgefundene Unterlagen zur Einrichtung und [X.]waffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S.     und [X.].    . Die [X.]mühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus [X.] und Observationsmaßnahmen. Im [X.]hmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche [X.] sichergestellt worden.

Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der [X.]ndeswehr durch [X.] und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der [X.]eokoordinaten ihrer Mobiltelefone, sichergestellte Unterlagen, die [X.]kundungen des [X.] [X.]    sowie der gesondert verfolgten Hep.   und [X.].   . Die [X.] einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Angaben der gesondert verfolgten S.     und [X.].    sowie des [X.] [X.]    . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle [X.]werber richteten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über [X.], innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben der gesondert verfolgten S.     und [X.].    und des [X.] [X.]    . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der [X.] beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Der dringende Verdacht betreffend die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s stützt sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus [X.] und [X.]. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten S.     und [X.].   sowie des [X.] [X.]    . Ferner sind auf dem Mobiltelefon des [X.] [X.] mehrere - im [X.]isein der [X.] M.          gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-[X.]us, dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s und vom Inneren des Plenars[X.]ls des Deutschen [X.]ndestages sichergestellt worden.

Zwar hatte die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Kontakt zu dem gesondert verfolgten [X.].   , der von dem [X.] [X.] und dem gesondert verfolgten [X.].    um Unterstützung bei der Umsetzung der vorgenannten Angriffspläne ersucht worden war. Jedoch kommt es im [X.]hmen der [X.]ftfrage nicht darauf an, ob sie sich konkret an den Planungen und Vorbereitungen beteiligte.

dd) Die Erkenntnisse zu den [X.]teiligungshandlungen der Angeschuldigten beruhen im [X.]sentlichen auf ihren teilgeständigen Angaben und durch die Auswertung aufgefundener Asservate gewonnenen Erkenntnissen. So hat die Angeschuldigte bestätigt, an mehreren Treffen der [X.]ruppierung teilgenommen zu haben, was durch den Inhalt ihres Fahrtenbuchs, durch Observationsmaßnahmen und die Angaben des [X.] [X.]    gestützt wird. Ferner hat sie eingeräumt, selbst ein Treffen mit Mitgliedern der [X.] beim gesondert verfolgten [X.].   organisiert zu haben, auf dem dieser dem [X.]   P.     einen Bargeldbetrag in Höhe von 150.000 € übergeben habe. [X.] hierzu haben die Finanzermittlungen ergeben, dass der gesondert verfolgte [X.].   gut zwei Wochen vorher eine entsprechende Summe von seinem Konto abhob. In diesem Zusammenhang hat die Angeschuldigte eingestanden, dass ein Teil dieser [X.]elder für die [X.]schaffung von Waffen, Fahrzeugen und Nachtsichtgeräten verwendet werden sollte.

[X.]i ihr aufgefundene handschriftliche Notizzettel mit Codeworten („[X.]ntstifte = Waffen“, „Malkasten = [X.]gerät“, „Strohhalm = Munition“, „Abholzen = Personenbeseitigung“, „[X.]“) belegen zudem, dass sie von der Existenz der terroristischen [X.] und deren Ziele Kenntnis hatte. In Übereinstimmung hiermit hat sie eingeräumt, diese Notizen selbst während eines [X.]esprächs mit dem [X.] [X.]gefertigt zu haben. Ferner sind auf ihrem Laptop mehrere Dokumente unter anderem zu den Themen „Aufgaben der [X.]“ und „persönlicher Fragebogen [X.]werber Armee/[X.]/Polizei“ aufgefunden worden.

Der dringende Verdacht dahin, dass sie sich bemühte, weitere Mitglieder zu rekrutieren, beruht auf Erkenntnissen, die im [X.]hmen der Auswertung von Chatnachrichten und aufgrund bei ihr aufgefundener Notizen gewonnen worden sind. Ferner ist eine Verschwiegenheitserklärung der Angeschuldigten bei der Tochter des [X.]   P.     sichergestellt worden, wobei die Angeschuldigte bestätigt hat, eine solche unterzeichnet zu haben. Überdies hat sie im [X.]hmen ihrer [X.]schuldigtenvernehmung eingestanden, Kontakt zum [X.] [X.]eneralkonsulat in [X.] am Main unterhalten zu haben.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.]ndesgerichtshofs vom 17. Mai 2023, die Antragsschrift des [X.]s vom 16. Mai 2023, dessen Zuschrift vom 16. November 2023 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in dessen Anklageschrift vom 8. Dezember 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B und durch dieselbe [X.]ndlung (§ 52 Abs. 1 St[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sie an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das [X.] beteiligt war.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob die Angeschuldigte - wie vom [X.] in der Anklageschrift angenommen - außerdem die Voraussetzungen des § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 St[X.]B erfüllte. Sie ist jedenfalls der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B dringend verdächtig.

(1) [X.]i der [X.]ruppierung um die Angeschuldigte, die [X.] und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung der [X.]ndesrepublik [X.] sowie der Schaffung eines neuen deutschen St[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 30 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 27; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 26; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen durch die [X.]gehung von [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B erreichen. Die Angeschuldigte wusste und fand sich um des von ihr verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung des Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ zu vorsätzlichen Tötungen von [X.]präsentanten des St[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 St[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die [X.]gehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die [X.]gehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen [X.]gehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die [X.]tätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. St[X.]B bestimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur [X.]gehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], [X.]St 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268, 271 f.; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, St[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]ndesrepublik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des St[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene St[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen der Angeschuldigten, der [X.] und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaffen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der [X.]alisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die [X.]gehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren Startsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver [X.]trachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 34 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 31; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 30; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Die Angeschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens im November 2021 einvernehmlich in die [X.] ein. Sie trug durch ihre Teilnahme an den Treffen der [X.], ihre [X.] und ihren Kontakt zu Vertretern des [X.] [X.]eneralkonsulats unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte sie sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der [X.]teiligung andererseits [X.], [X.]schlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, [X.]R St[X.]B § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist die Angeschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B dringend verdächtig. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sie an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das [X.] beteiligt war.

(1) Nach § 83 Abs. 1 St[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.]nd vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 St[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 St[X.]B) [X.]chverrats erfasst: zum einen die [X.]einträchtigung des [X.]standes der [X.]ndesrepublik [X.] (§ 92 Abs. 1 St[X.]B) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der [X.]seitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes ([X.]standshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden [X.]geln der politischen Willensbildung und St[X.]tsführung (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils [X.]; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, [X.]St 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, [X.]St 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 St[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf [X.]schädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa Anschläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils [X.]; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten der Angeschuldigten, der [X.] und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ die bestehenden st[X.]tlichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]ndesrepublik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete St[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 St[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 St[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer [X.]chverrat gefördert wird. Die [X.]schränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer [X.]gehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils [X.]; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten [X.]chverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils [X.]; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen [X.]nges der geschützten [X.]chtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den [X.]stand der [X.]ndesrepublik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große [X.]silienz des St[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils [X.]). Von § 83 Abs. 1 St[X.]B werden daher [X.]ndlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 St[X.]B - anders als § 89a St[X.]B (vgl. hierzu [X.], [X.]schluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, [X.], 805 Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c St[X.]B (vgl. insofern [X.]KoSt[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen [X.]ndlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35; [X.]/[X.], St[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist die Angeschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 St[X.]B dringend verdächtig. Ihre Aktivitäten - namentlich anlässlich der Treffen der [X.], ihre [X.] und ihr Kontakt zum [X.] [X.]eneralkonsulat - bereiteten den von ihm beabsichtigten [X.]chverrat vor und wurden von ihr zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen der Angeschuldigten, der [X.] und gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs der Angeschuldigten und ihrer Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]ndesrepublik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des St[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene St[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und [X.]rtungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die [X.]ndlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.], Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, Schießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 41 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 38; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 37; zustimmend [X.], NStZ 2023, 718, 721).

cc) Die mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 St[X.]B) zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 St[X.]B ([X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; [X.]KoSt[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, St[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, St[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-St[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], St[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen [X.]tätigungen der Angeschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. [X.], [X.]schluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. [X.]itere [X.]teiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 St[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes Strafgesetz verletzende tatbestandliche [X.]ndlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B zu begründen, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R St[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5).

2. [X.]i der Angeschuldigten besteht der [X.]ftgrund der [X.] gemäß § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (s. [X.], [X.]schluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.). Ob - mit dem Ermittlungsrichter des [X.]ndesgerichtshofs - daneben der [X.]ftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen. Dies könnte insofern zweifelhaft sein, als die Angeschuldigte bereits bei der Durchsuchungsmaßnahme am 7. Dezember 2022 über den Tatvorwurf informiert worden ist und bislang gleichwohl jedenfalls keine offenkundigen [X.]mühungen entfaltet hat, sich dem Strafverfahren zu entziehen.

a) [X.]i verfassungskonformer Auslegung ist der [X.]ftgrund der [X.] dann gegeben, wenn die Angeschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die [X.]efahr begründen, dass ohne ihre Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerf[X.], [X.]schluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 350; vgl. auch [X.], [X.]schlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352).

b) Nach diesem Maßstab liegt der [X.]ftgrund der [X.] vor. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen.

[X.]reits angesichts der Schwere des [X.] und des [X.]ewichts ihrer mutmaßlichen Tatbeiträge hat die Angeschuldigte für den Fall ihrer Verurteilung mit einer einen hohen Fluchtanreiz begründenden erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Hinzu kommt, dass sie die gegenwärtige St[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]ndesrepublik ablehnt und die Legitimität ihrer St[X.]tsorgane zu hoheitlichem [X.]ndeln verneint. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie wie zahlreiche [X.] und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte [X.]ichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]ndesrepublik sowie deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Sie kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die sie im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden. All dem stehen keine ausreichend gewichtigen Umstände gegenüber, die eine Flucht nahezu ausschlössen. Auch die familiären Verhältnisse der Angeschuldigten stellen keine derartigen Umstände dar.

c) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im [X.]hmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des [X.]ftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

3. Die Strafgerichtsbarkeit des [X.]ndes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.]ndesgerichtshofs für den Erlass des [X.]ftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]ftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme der Angeschuldigten am 22. Mai 2023 mit der in [X.]ftsachen gebotenen besonderen [X.]schleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, fünf gegen 69 [X.]schuldigte, Angeschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, sind sehr umfangreich gewesen; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 300.000 Blatt Papier mit einem Datenvolumen von 64 [X.]B umfasst. Im Kontext der Verhaftungen der Angeschuldigten sowie von mehr als 20 [X.] und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ndesländern gekommen. Dabei sind über 7.000 Asservate, darunter gut 2.400 Speichermedien, sichergestellt worden. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Daneben sind etwa 2.000 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen [X.]urteilung kategorisiert und begutachtet worden sind. Zudem ist eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht worden. Der [X.] hat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum [X.] erhoben. [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.]s vom 16. November 2023 [X.]zug genommen.

5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der [X.]deutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer     

      

[X.]rg     

      

Voigt 

Meta

AK 89/23

20.12.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 17. Mai 2023, Az: 1 BGs 814/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2023, Az. AK 89/23 (REWIS RS 2023, 9240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9240

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3 StR 355/16

3 StR 537/14

3 StR 243/13

3 StR 483/21

3 StR 233/14

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