Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. 1 StR 201/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2216

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[X.]/01vom19. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juni 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2001 wird als unzulässig [X.].Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Gründe:Die am 17. Februar 2001 eingelegte Revision ist unzulässig, § 349Abs. 1 StPO, da der nach Urteilsverkündung ordnungsgemäß belehrte [X.] dem Gericht mit Schreiben vom 15. Februar 2001, eingegangen [X.] Februar 2001, mitgeteilt hatte, er werde keine Revision einlegen. [X.] führte, wie der [X.] im einzelnen zutref-fend ausgeführt hat, zur Rechtskraft des Urteils (st. Rspr., vgl. nur [X.], [X.], 262 m.w.Nachw.). Mit Schreiben an den Senat vom23. Februar 2001 hat der Angeklagte dargelegt, sein Verteidiger habe ihm vorder Hauptverhandlung erklärt, gegen das zu erwartende Urteil könne keine Re-vision eingelegt werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird auchdurch dieses Vorbringen jedoch nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Fragenach seiner rechtlichen Erheblichkeit kann ihm schon in tatsächlicher Hinsichtnicht gefolgt werden. Schon das Schreiben vom 15. Februar 2001 belegt, daßder Angeklagte eine Revision nicht für unzulässig gehalten hat. Im übrigen [X.] auch der Verteidiger nicht falsch belehrt. Ausweislich des von ihm vorge-legten Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger hat dieser den Angeklagten- 3 -zweimal rechtlich zutreffend lediglich darauf hingewiesen, daß die dem Schuld-spruch zu Grunde liegenden Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugäng-lich sind, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten gegen das erste indieser Sache ergangene Urteil insoweit verworfen hatte (Beschluß vom19. Oktober 2000 - 1 StR 282/00). Auch sonst brauchte die vom [X.] der Angaben der Nebenklägerin nicht erneut [X.] zu werden. Soweit der Senat das genannte Urteil in anderen, ebenfallsdie Nebenklägerin betreffenden Punkten auch im Schuldspruch aufgehobenhatte, waren diese Vorwürfe danach aus dem Verfahren ausgeschieden [X.] (§ 154 Abs. 2 StPO).Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 201/01

19.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. 1 StR 201/01 (REWIS RS 2001, 2216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2216

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