Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. 1 StR 464/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 662

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[X.] vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 27. Juni 2005 wegen Verge-waltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenser-satz an die Nebenklägerin festgestellt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhand-lung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 4. Juli 2005 bei den Justizbehörden [X.] Schreiben Revision eingelegt und durch einen am 15. August 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers bean-tragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und auf die Revision das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2005 beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zu-treffend ausgeführt: "Im [X.] an die (allgemeine) Rechtsmittelbelehrung ist der Ange-klagte, wie in der Sitzungsniederschrift protokolliert, qualifiziert belehrt worden. Dabei erübrigte sich der Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch ungeachtet - 3 - einer Empfehlung seines Verteidigers in seiner Entscheidung, Rechtsmittel ein-zulegen, frei sei. Denn dem Angeklagten ist von seinem Verteidiger nicht emp-fohlen worden, das Urteil anzunehmen. Des Weiteren hat der Angeklagte im Rahmen der Absprache nicht angekündigt, kein Rechtsmittel einzulegen. Von Belang ist allein, dass der Vorsitzende dem Angeklagten verdeutlicht hat, er sei ungeachtet der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache nach wie vor frei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der [X.] hat die Verantwortung für die Gestaltung der qualifizierten Belehrung in die Hände der Tatrichter gelegt." Dem schließt sich der Senat an. Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des [X.] feststeht (vgl. § 274 StPO), ist [X.]. Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlass des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen [X.] erklärt (vgl. [X.], 96). Im Übrigen wurde der Angeklagte durch den Vorsitzenden nach der Urteilsverkündung ausreichend darauf [X.], dass er trotz der getroffenen Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen. Dass er zu der danach erfolgten Erklärung auf - 4 - Verzicht von Rechtsmitteln gegen das Urteil trotz der vorangegangenen Beleh-rung durch das Gericht veranlasst worden sei, hat der Angeklagte nicht behaup-tet. [X.]Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 464/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. 1 StR 464/05 (REWIS RS 2005, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 662

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