Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2000, Az. 3 StR 142/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1982

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[X.]/00vom9. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2000 ein-stimmig [X.] Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 16. Dezember 1999 in den [X.].Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte .2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauerder Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei einer vorzeitigenEntlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagtenoch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzungseiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen"erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken könn-ten, als habe die Strafkammer dieser Maßregel einen neben-strafähnlichen Charakter beimessen wollen. Unbeschadet die-ser zumindest mißverständlichen Formulierung belegen [X.] Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführtenBetäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeeig-- 3 -netheit im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossenerscheinen läßt, daß eine kürzere Sperrfrist in Betracht kommt(§ 354 Abs. 1 StPO analog).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 142/00

09.06.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2000, Az. 3 StR 142/00 (REWIS RS 2000, 1982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1982

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