Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 373/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1197

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[X.]/00vom13. September 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - [X.] September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Februar 2000 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die Revision des Angeklagten [X.]und die weitergehendeRevision des Angeklagten [X.] werden als unbegrün-det verworfen.3. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben [X.] in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; es hat [X.] den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und [X.] [X.]zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monatenverurteilt sowie Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten- 3 -[X.]hat es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogenund angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor [X.] Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilendarf.Die Sachrüge des Angeklagten [X.] hat hinsichtlich der [X.] der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg. Im übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, obder Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls [X.] der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruckgekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7). Eine solcheGesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein dar-auf ab, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte seine Fahrerlaubnis ange-sichts der Einfuhr von Drogen mißbraucht hat ([X.]). Außerdem fehlt indem Urteil die erforderliche Begründung für die ausgesprochene Sperrfrist von- 4 -einem Jahr für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Es ist deshalb zu be-sorgen, daß das [X.] die Dauer der Sperrfrist nicht nach der voraus-sichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen [X.] hat (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 und [X.]Becker

Meta

3 StR 373/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 373/00 (REWIS RS 2000, 1197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1197

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