Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. 4 StR 411/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] 48 bis 51 und [X.] 58 der Urteils-gründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) das Urteil des [X.] vom 4. [X.] 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 51 Fällen sowie des Betruges und des versuchten Betruges schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 56 Fällen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen [X.] 48 bis 51 und [X.] 58 der Urteilsgründe jeweils eine Untreue zur Last gelegt [X.] ist, weil die bisherigen Feststellungen einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht ausreichend belegen. Er ändert den Schuldspruch entspre-chend. 2 Die [X.] hat zwar den Wegfall der in den Fällen [X.] 48 bis 51 und [X.] 58 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zur Folge; der [X.] über die Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Der [X.] kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 53 be-stehen bleibenden sowie die elf einbezogenen Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafen auf die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. 3 - 4 - Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]Solin-Stojanovi Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 411/10

18.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. 4 StR 411/10 (REWIS RS 2011, 10368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 470/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 247/11 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Missbrauch einer Bankvollmacht


5 StR 247/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 491/18 (Bundesgerichtshof)

Untreue und zum Nachteil privater Krankenversicherungen begangene Betrugshandlungen: Tatmehrheit oder Tateinheit; Verschlechterungsverbot bei Bildung neuer …


3 StR 598/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.