Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2023, Az. 4 AZR 249/21

4. Senat | REWIS RS 2023, 4286

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Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Hamm vom 21. April 2021 - 3 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der [X.] 9 TV-L und vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2020 nach der [X.] 9a TV-L zu vergüten sowie die sich ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. [X.] hat die Kosten der Revision zu [X.], die Klägerin zu [X.] zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Justizangestellten absolviert hat, war vom 18. Juli 1975 bis zum 31. Juli 2020 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. Juli 1975 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom [X.] und den diesen ergänzenden oder ändernden [X.]arifverträgen“.

3

Die Klägerin war vom 1. Juni 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Staatsanwaltschaft M in einer Serviceeinheit beschäftigt. Die für sie erstellte [X.]ätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 25. Oktober 2004 hat ua. folgenden Inhalt:

        

3 Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers

        
        

Ganzheitliche Erledigung der Aufgaben im Unterstützungsbereich in einer gemischten (amtsanwaltliche, Erwachsenen- und Jugendsachen bearbeitenden) Abteilung, d.h. alle [X.]ätigkeiten der Geschäftsstelle und des [X.] mit Ausnahme der Normierung, der Fahndung und der dem Kostenbeamten zugewiesene Kostensachbearbeitung.

        
        

…       

        
        

5 Darstellung der [X.]ätigkeiten

        
        

lfd. Nr.

Aufgabe

Ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an der gesamten Arbeitszeit

        
        

1       

2       

3       

4       

        
        

1       

[X.]ätigkeiten in Serviceeinheiten (ohne schwierige [X.]ätigkeiten)

Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren [X.] (z.B. Registraturtätigkeiten, Assistenztätigkeiten), Erledigung des Schreibwerks der Serviceeinheit

75,72%

        
                          

…       

                 
        

2       

schwierige [X.]ätigkeiten

                          
        

2.1     

Kostensachbearbeitung

Aufgaben des Kostenbeamten

                 
                 

PN Nr. 2 e

a)    

[X.]ätigkeiten in Ermittlungs- (Entscheidung über [X.] und [X.]) und

0,02% 

                 

PN Nr. 2 e

b)    

[X.]ätigkeiten in Vollstreckungsverfahren …

0,05% 

                 

(Nr. 7.2 der Anlg. 3 zu Nr. 19 (HKR-ADV-Best) zu § 79 [X.] u. o. a. V.)

c)    

Vier-Augen-Prinzip

0,07% 

        

2.2     

Normierungstätigkeiten

                          
                 

PN Nr. 2 c

a)    

Aufgaben nach der Zählkartenanordnung

10,93%

                                   

([X.] im Zusammenhang mit der Erstellung der Zählkarten)

        
                                   

…       

        
                 

PN Nr. 2 c

b)    

Aufstellung von Statistiken und Übersichten analog der Zählkartenerhebung

0,09% 

                                   

(Voraussetzungen für schwierige [X.]ätigkeit: Sichtung u. Auswertung des Akteninhalts)

        
                 

PN Nr. 2 c

c)    

Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungs- / Umwelt- / Wirtschaftsstatistik bei abgeschlossenen Verfahren einschließlich Fertigung der Reinschrift

0,15% 

                 

…       

                          
        

2.3     

sonstige schwierige [X.]ätigkeiten

                          
                 

PN Nr. 2 f

a)    

Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 StPO und dem [X.]

0,06% 

                                   

sowie der Lebensführung der Verurteilten nach § 453 [X.] und der Gnadenordnung

        
                                   

sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen

        
                 

PN Nr. 2 g

b)    

Die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Staatsanwälte und Rechtspfleger …

0,07% 

                 

PN Nr. 2 h

c)    

Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art

1,82% 

                 

[X.] Nr. 1 Spiegelstrich Nr. 9 zu Abschnitt [X.], PN Nr. 2 …

d)    

Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren

2,07% 

                 

…       

…       

        

…       

                 

…       

i)    

Die Sicherstellung des Führerscheins nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und die Mitteilung nach Nr. 46 [X.]

0,08% 

                 

…       

j)    

Die geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die mit Freispruch, Einstellung oder Verwerfung oder Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid (§§ 70, 89 ff OWiG) geendet haben.

3,81% 

                 

…       

k)    

Die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen

1,32% 

                 

…       

…       

        

…       

                          

m)    

Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen

1,10% 

                                   

(schwierig, soweit mit eigenständigen Ermittlungen, die verfahrensfördernd u. rechtsdienlich sind)

        
                                                     
                          

n)    

Entscheiderassistenz

2,64% 

                                   

…       

        
        

8 Ergebnis der tariflichen Bewertung

        
        

…       

                 
        

8.2     

Der Arbeitsplatzinhaber erfüllt folgende personenbezogene Anforderungen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.]):

        
                 

…       

        
                          

☒       

Ausübung entsprechender [X.]ätigkeiten in einer Geschäftsstelle / Serviceeinheit über einen längeren Zeitraum“

        

4

Das beklagte Land leitete die Klägerin nach den Regelungen des [X.]arifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.]V-L und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]VÜ-Länder) zum 1. November 2006 aus der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum [X.] in die [X.] 6 des [X.]arifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]V-L) über und vergütete sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit einem dem beklagten Land am 30. Juli 2018 zugegangenen Schreiben hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, seit dem 1. Januar 2018 habe sie Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] 9 [X.]V-L. Ihre [X.]ätigkeit habe bei Überleitung in den [X.]V-L die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc [X.] erfüllt. Sie sei in [X.] 8 [X.]V-L überzuleiten gewesen. Mit Ablauf der für Vergütungsgruppe Vb [X.] vorgesehenen dreijährigen Bewährungszeit sei eine Höhergruppierung in [X.] 9 [X.]V-L erfolgt. Die [X.]ätigkeit in einer Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie [X.] schwierige [X.]ätigkeiten ausübe.

6

Die Klägerin hat zuletzt - nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraums nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für erledigt erklärt hatten - beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der [X.] 9 und vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2020 nach der [X.] 9a [X.]V-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden [X.]ag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die [X.]arifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner [X.]ätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollnotizen zu den besonderen [X.]ätigkeitsmerkmalen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen [X.]ätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im [X.]arifsinn handeln solle. Zudem seien die schwierigen und nicht schwierigen [X.]ätigkeiten der Klägerin nach der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] ([X.] [X.]) vom 10. Februar 2006 ([X.]. [X.] S. 62) idF vom 13. November 2018 ([X.]. [X.] S. 293) iVm. der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA [X.]) vom 6. März 2020 ([X.]. [X.] S. 93) und den Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] (AktO [X.]) vom 27. April 1967 ([X.]. NW S. 109) idF vom 31. Oktober 2018 ([X.]. [X.] S. 291) gesondert als abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen worden. Da die Klägerin nicht zu [X.] schwierige [X.]ätigkeiten auszuüben habe, könne sie keine Vergütung zunächst nach [X.] 9 und ab dem 1. Januar 2019 gemäß [X.] 9a [X.]V-L beanspruchen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat dessen Berufung zutreffend zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es der Klage auch im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung nach [X.] 9/9a [X.] bei Geltung des [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit stattgegeben hat.

1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der [X.] An[X.]dung und zur Begründung auf den Arbeitsvertrag verwiesen. Damit hat sie sich auf eine An[X.]dbarkeit kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme berufen. Demgegenüber ist - trotz Vertretung durch die [X.] - [X.] im gesamten Verfahren - kein Vortrag dazu erfolgt, der Anspruch werde (auch) auf eine Geltung des [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gestützt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]arbeitsgericht ist lediglich eine [X.]itteilung der Parteien zur beiderseitigen Tarifgebundenheit zu Protokoll erklärt worden. Da es sich bei der An[X.]dbarkeit eines Tarifvertrags aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme und dessen Geltung wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt ([X.] 28. April 2021 - 4 [X.] - Rn. 19; 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 74, [X.]E 158, 54), hätte das [X.]arbeitsgericht ausschließlich über ersteres entscheiden dürfen.

2. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen. Die Entscheidung des [X.]arbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als der Klage im Hinblick auf beiderseitige Tarifgebundenheit stattgegeben wurde (vgl. [X.] 25. [X.]ärz 2021 - 6 [X.] - Rn. 20).

II. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 5. [X.]ai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] ([X.] 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 10; 13. [X.]ai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN) zulässig. Über weitere [X.], insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]arbeitsgerichts kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240). Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts (vgl. hierzu [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 205/20 - Rn. 15, [X.]E 174, 74; 16. Juli 2020 - 6 [X.] 321/19 - Rn. 20).

Die zuletzt in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 nach [X.] 9a [X.] zu vergüten, stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der [X.] bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung ([X.]. dazu [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 15, [X.]E 172, 130).

III. [X.] ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 [X.] und vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2020 nach [X.] 9a [X.] zu vergüten.

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags - nach gebotener ergänzender Auslegung (vgl. hierzu [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] 444/17 - Rn. 24; ausf. 3. Juli 2013 - 4 [X.] 41/12 - Rn. 12 ff.) - in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder nach dem [X.] sowie dem [X.].

2. Für die Eingruppierung der Klägerin waren §§ 22, 23 [X.] sowie die [X.]e des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I - Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage 1a zum [X.] maßgebend.

a) § 17 [X.] ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum [X.] im Sinne einer formalen Zuordnung der bi[X.]erigen Vergütungsgruppen des [X.] zu den neuen [X.]n des [X.] ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum [X.] am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 [X.]). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden ([X.]. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 18 mwN). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert ([X.]. etwa [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 19, [X.]E 172, 130) - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

b) Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts hat die Klägerin die ihr übertragene Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft [X.] seit dem 1. Juni 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverändert ausgeübt.

3. In An[X.]dung von § 22 [X.] iVm. § 29a Abs. 2 [X.] sowie dessen Anlage 2 war die Klägerin nach Überleitung aus Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] in der [X.] vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 [X.] zu vergüten.

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, [X.]n zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines [X.]s, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem [X.]). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

b) Die [X.]e des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] lauteten auszugsweise:

        

T.    

Angestellte im Justizdienst

        

I.    

Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        

Vergütungsgruppe V b

        

...     

        

2.    

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist,

                          

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

Vergütungsgruppe V c

        

...     

        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

...     

        
        

2a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

Vergütungsgruppe VI b

        

...     

        
        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

                 

(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, [X.]n die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von [X.] in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.)

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

1b.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b)

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe VII

        

...     

        
        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a)

        

…       

        
        

Protokollnotizen:

        

...     

        
        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.] vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren [X.] und der [X.] (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

        

…       

        
        

2.    

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

                 

a)    

die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung [X.], die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

                 

b)    

...     

                 

c)    

die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der [X.]itteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das [X.],

                 

d)    

…       

                 

e)    

die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen [X.]n sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

                 

f)    

die [X.]itwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Strafprozeßordnung und dem [X.] sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b Strafprozeßordnung und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,

                 

g)    

die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für [X.], Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

                 

h)    

die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

                 

...“   

        

c) Die Tätigkeit der Klägerin machte einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.

aa) Nach § 22 Abs. 2 [X.] ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, [X.]n die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische [X.]öglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des [X.] erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.]s zu bewerten ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 27 mwN, [X.]E 172, 130).

(1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der [X.] ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 [X.] 195/20 - Rn. 28 - 57, [X.]E 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(2) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten [X.] - der durch den [X.] vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen.

(a) Das vom [X.] bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des [X.] aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von [X.] zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings [X.] [X.] 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. [X.]aßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen [X.]. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der [X.] ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und [X.].

(b) Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich.

(c) Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die [X.] vor Einführung des [X.] als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere [X.] [X.] 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ ver[X.]det wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 [X.] oder § 12 [X.] zu. Eine Definition des [X.], auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Ver[X.]dung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in [X.] 23. [X.]ai 1973 - 4 [X.] 349/72 -; 27. [X.]ärz 1968 - 4 [X.] 256/67 -; 14. Februar 1968 - 4 [X.] 148/67 -).

Auch soweit der [X.] in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 [X.] noch § 12 [X.] zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der [X.] ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet ([X.] 9. Oktober 1957 - 4 [X.] 96/55 - [X.]E 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte ([X.] 6. Dezember 1961 - 4 [X.] 285/60 - [X.]E 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen ([X.] 27. Oktober 1970 - 4 [X.] 487/69 -). In der Entscheidung vom 10. Dezember 1969 (- 4 [X.] 87/69 -) hat er den Begriff des „einzelnen [X.]“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ ver[X.]det. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 [X.] und § 12 [X.] sind aber nicht [X.], sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

(d) Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine [X.]itteilung der - den [X.] mit abschließenden - [X.], Transport und Verkehr aus dem [X.] belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen [X.]itteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines [X.]s keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“.

bb) In An[X.]dung der vorstehenden Grundsätze bildeten sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen die gesamte Arbeitszeit erfassenden Arbeitsvorgang. Diese dienten dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

(1) Der Begriff des [X.] unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 59, [X.]E 172, 130).

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren [X.], die Erledigung des Schreibwerks der Serviceeinheit, die Aufgaben des Kostenbeamten, die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die Sicherstellung des Führerscheins nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und die [X.]itteilung nach Nr. 46 [X.]iStra, die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen, die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen und die Entscheiderassistenz dienten, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung war dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Das gilt auch für die [X.]itwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem [X.] sowie der Lebensführung der Verurteilten nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen. Der [X.] war nicht mit Erteilung der Auflage, sondern erst mit deren Erfüllung abgeschlossen und die Aktenbearbeitung damit beendet. Alle (Einzel-)Aufgaben waren, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] genannten Beispiele, lediglich not[X.]dige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führten. So wurde durch die Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Aufnahme eines Antrags zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender [X.] oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wurde und daher in mehreren Teilschritten erfolgte (hierzu ausf. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 61, [X.]E 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem [X.] mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - [X.]n nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts.

(3) Diesem Arbeitsergebnis waren auch die sog. [X.], die die Bearbeitung der Zählkarten betreffen, als [X.] zuzuordnen. Sie waren erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 60, [X.]E 172, 130).

(4) Auch bei der Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren sowie der geschäftsmäßigen Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die mit Freispruch, Einstellung oder Verwerfung/Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid geendet haben, handelte es sich um [X.], deren Bearbeitung zur vollständigen Erledigung des [X.]s beitrug.

(5) Entgegen der Auffassung der Revision führten die Aufgaben nicht de[X.]alb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen [X.] organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche [X.] zu. Eine organisatorische Trennung ergab sich aber weder aus der [X.] [X.], der AktO [X.] noch aus der [X.] [X.] oder den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Tätigkeit.

(a) § 4 [X.] [X.] lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 [X.] [X.] lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 [X.] [X.] konkretisiert wird. Darüber hinaus hat das [X.]arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die in § 4 Abs. 4 [X.] [X.] erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.] würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegensteht. Zudem enthält die [X.] [X.] eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen bei allen Staatsanwaltschaften in [X.]. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des [X.]s vom 28. Februar 2018 (- 4 [X.] 816/16 - Rn. 3, 30, [X.]E 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das [X.] - nicht auf den Aufgabenbereich der Klägerin zugeschnitten.

(b) Der AktO [X.] lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch [X.] diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist.

(c) Der [X.] [X.] lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin entnehmen. Diese enthält keine abschließende Vorgabe hinsichtlich der [X.], sondern lediglich [X.] (vgl. insbesondere Nr. 3). Ihr lässt sich daher nicht entnehmen, welche Organisation das beklagte Land hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes der Klägerin vorgenommen hat.

(d) Soweit für die der Klägerin übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB § 1 [X.], §§ 153a, 474, 480 StPO) bestanden, hatte diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die [X.]. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen wurden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgte.

d) Bei der in diesem Arbeitsvorgang auszuübenden Tätigkeit handelte es sich um die einer Angestellten in einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.], die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a [X.] herau[X.]ob, dass sie schwierig war.

aa) Die Klägerin war Angestellte in einer Serviceeinheit iSd. Protokollnotiz Nr. 1a zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.]. Sie hat zwar keine Berufsausbildung zur [X.] erfolgreich abgeschlossen, war aber sonstige Angestellte iSd. Protokollnotiz. Darüber hinaus bearbeitete sie in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben einer [X.] (vgl. hierzu die Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.] vom 26. Januar 1998).

(1) Eine Eingruppierung als sonstige Angestellte erfordert, dass die Klägerin über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine [X.] verfügt. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Berufsausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein; auch aus der auszuübenden Tätigkeit können Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen einer Angestellten gezogen werden ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 196/20 - Rn. 60).

(2) Danach war die Klägerin als sonstige Angestellte anzusehen. Sie verfügte über eine Berufsausbildung zur Justizangestellten und war seit 1975 bei dem beklagten Land in diesem Bereich tätig, seit 2004 ohne Einschränkung als Angestellte in einer Serviceeinheit. Sie verfügte daher aufgrund ihrer Berufserfahrung über gleichwertige Fähigkeiten zu denen einer [X.]. Hiervon geht ausweislich der Tätigkeitsdarstellung auch das beklagte Land aus.

bb) Im Rahmen des einheitlichen [X.] fielen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] in rechtserheblichem Ausmaß an.

(1) Bei der Bewertung eines [X.] ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, [X.]n diese innerhalb des [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines [X.] schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 [X.] bestimmten [X.]aß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten [X.] kann erneut auf die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 [X.] 195/20 - Rn. 65 ff., [X.]E 172, 130) verwiesen werden.

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen übte die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.] [X.] aus.

(a) Die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (Nr. 2.2 Buchst. a - c der Tätigkeitsdarstellung), die Aufgaben des Kostenbeamten in Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, die [X.]itwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem [X.] sowie der Lebensführung der Verurteilten nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Staatsanwälte und Rechtspfleger und die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c, e, f, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] schwierige Tätigkeiten iSd. [X.]. Gleiches gilt für die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung, die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip, die geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die Sicherstellung von Führerscheinen, die Entscheiderassistenz und die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, e, f, g und h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff [X.] 5. [X.]ai 2021 - 4 [X.] - Rn. 55; 14. Oktober 2020 - 4 [X.] 252/19 - Rn. 42). Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit betrug 24,28 vH.

(b) Damit fielen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich.

e) Die Klägerin konnte daher zunächst ab dem 1. Juni 2004 ein Entgelt nach Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] beanspruchen. Zum 1. November 2006 war sie in [X.] 8 [X.] überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum [X.]: „Vergütungsgruppe [X.] mit ausstehendem Aufstieg in Vergütungsgruppe [X.]“). Zum 1. Juni 2007 war sie nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] in die „kleine“ [X.] 9 [X.] (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren) höherzugruppieren und konnte ab diesem [X.]punkt eine dementsprechende Vergütung verlangen. Sie hatte die Hälfte der für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 2 [X.] erforderlichen dreijährigen Bewährungszeit bereits am 1. Dezember 2005 und damit vor dem 1. November 2006 erfüllt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 [X.]) und die Tätigkeit einer Angestellten in einer Serviceeinheit mit schwierigen Tätigkeiten weiterhin bis zum 1. Juni 2007 auszuüben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 2 [X.]). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die bei Fortgeltung des bi[X.]erigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 3 [X.]).

f) Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit dem beklagten Land am 30. Juli 2018 zugegangenem Schreiben rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 [X.] geltend gemacht.

4. Zum 1. Januar 2019 wurde die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 [X.] in [X.] 9a [X.] übergeleitet. Seit diesem [X.]punkt war das beklagte Land bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 [X.].

IV. [X.] beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Revision des beklagten [X.] zurückgewiesen worden ist, hat es die Kosten zu tragen. Im Hinblick auf die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien war der Klägerin unter Berücksichtigung des bi[X.]erigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ein Teil der Kosten aufzuerlegen. [X.] wäre zwar ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich zulässig und begründet gewesen. Die Erledigungserklärung hätte aber bereits im Berufungsverfahren erfolgen können, so dass der erledigte Teil des Rechtsstreits in der Revision nicht mehr angefallen und [X.]ehrkosten vermieden worden wären (vgl. zur verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. § 91a Rn. 25).

        

    Treber    

        

    [X.]. Rennpferdt    

        

    Klug    

        

        

        

    Widuch    

        

    Thieß    

                 

Meta

4 AZR 249/21

26.04.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 26. Februar 2020, Az: 1 Ca 1385/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2023, Az. 4 AZR 249/21 (REWIS RS 2023, 4286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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