Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. 5 StR 493/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3953

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Januar 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2001beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 22. März 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird dasgenannte Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer [X.], nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] und die der Nebenklägerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes in [X.] zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die be-sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision dieses [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom23. November 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Den Angeklagten L hat das [X.] wegen Beihilfe zumMord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die [X.] Angeklagten ist auf dessen mit der Sachrüge begründeten [X.] wie ebenfalls vom [X.] beantragt [X.] aufzuheben.Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte [X.], bevor erim dritten Mordfall das Opfer in einem [X.] ermordete, [X.]—erklärte ..., daß ... [X.], um aufzupassen, ob andere Besucher kämenfi ([X.]). Das Land-gericht belegt nicht, woraus es seine Überzeugung von dieser Erklärung [X.] [X.] gewonnen hat. Insbesondere aus der Einlassung [X.] [X.]ergibt sich eine solche Äußerung des Angeklagten[X.] nicht. Indes war ein Beleg der genannten Äußerung unerläßlich, weildie Bewertung des von dem Angeklagten [X.][X.] freilich als undolos [X.]eingeräumten Verweilens vor dem [X.] als Beihilfe zum Mord(—Schmierestehenfi) entscheidend davon abhängt, welche Informationen oderWeisungen L von [X.] erhalten hatte.Sollte auch der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen Beihilfezum Mord [X.] bei Annahme von Habgier und Absicht der Ermöglichung eineranderen Straftat [X.] gelangen, so sollte er davon absehen, in der [X.] zwei Mordmerkmale einen Strafschärfungsgrund (vgl. [X.]) zu- 4 -finden; denn der sachliche Gehalt und der besondere Unrechtscharakter derbeiden Mordmerkmale stehen hier weitgehend in inhaltlicher Deckung.[X.] Häger BasdorfGerhardt Raum

Meta

5 StR 493/00

11.01.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. 5 StR 493/00 (REWIS RS 2001, 3953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3953

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.