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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Januar 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2001beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 22. März 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird dasgenannte Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer [X.], nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.] und die der Nebenklägerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes in [X.] zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die be-sondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Revision dieses [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom23. November 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Den Angeklagten L hat das [X.] wegen Beihilfe zumMord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die [X.] Angeklagten ist auf dessen mit der Sachrüge begründeten [X.] wie ebenfalls vom [X.] beantragt [X.] aufzuheben.Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte [X.], bevor erim dritten Mordfall das Opfer in einem [X.] ermordete, [X.]—erklärte ..., daß ... [X.], um aufzupassen, ob andere Besucher kämenfi ([X.]). Das Land-gericht belegt nicht, woraus es seine Überzeugung von dieser Erklärung [X.] [X.] gewonnen hat. Insbesondere aus der Einlassung [X.] [X.]ergibt sich eine solche Äußerung des Angeklagten[X.] nicht. Indes war ein Beleg der genannten Äußerung unerläßlich, weildie Bewertung des von dem Angeklagten [X.][X.] freilich als undolos [X.]eingeräumten Verweilens vor dem [X.] als Beihilfe zum Mord(—Schmierestehenfi) entscheidend davon abhängt, welche Informationen oderWeisungen L von [X.] erhalten hatte.Sollte auch der neue Tatrichter zu einer Verurteilung wegen Beihilfezum Mord [X.] bei Annahme von Habgier und Absicht der Ermöglichung eineranderen Straftat [X.] gelangen, so sollte er davon absehen, in der [X.] zwei Mordmerkmale einen Strafschärfungsgrund (vgl. [X.]) zu- 4 -finden; denn der sachliche Gehalt und der besondere Unrechtscharakter derbeiden Mordmerkmale stehen hier weitgehend in inhaltlicher Deckung.[X.] Häger BasdorfGerhardt Raum
Meta
11.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. 5 StR 493/00 (REWIS RS 2001, 3953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3953
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