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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.[X.] 2 [X.] des [X.] hat am 3. Juli 2000beschlossen:1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte in den [X.] und [X.] des [X.] vom 3. Januar 2000 wegendreier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln verurteilt worden ist.Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast.2. Danach wird die Revision des Angeklagten gegen das ge-nannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daßa) auch die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. März 1999 in die Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren einbezogen [X.]) der Angeklagte außerdem wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-ner Revision zu tragen.[X.] 3 [X.][X.] hat bei der [X.] und Gesamtstrafen-bildung übersehen, daß der Angeklagte die drei in den [X.] und dgenannten Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausweislich der Fest-stellungen möglicherweise sämtlich nicht nach, sondern [X.] was im Zweifel zuseinen Gunsten anzunehmen gewesen wäre [X.] vor seiner Verurteilung durchdas [X.] vom 17. März 1998 (Zäsur gemäß § 55 StGB) zuacht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung begangen hat. [X.] ihm bei der Bemessung dieser Einzelstrafen kein Bewährungsversa-gen angelastet werden (so [X.]), und die Einzelstrafen wären nicht mitder Strafe für das entsprechende, eindeutig nach der Zäsur begangene [X.] im [X.] auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen, sondernin die erste Gesamtstrafe miteinzubeziehen gewesen. Dem trägt der Senatauf Antrag des [X.] durch Einstellung des Verfahrens injenen drei Fällen Rechnung.Die am 4. März 1999 gegen den Angeklagten [X.] (drei Monate Freiheitsstrafe) betraf ebenfalls eine vor der Zäsur be-gangene Tat. Der Senat holt [X.] auch insoweit auf Antrag des [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO [X.] ihre Einbeziehung in die ersteGesamtstrafe nach, die er gleichwohl unverändert aufrechterhält.Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision [X.] sonst keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt, hat es ne-ben dieser Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei der fehlerfrei festge-setzten, gesonderten (Einzel-) Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] für das nach der Zäsur begangene Verbrechen im [X.] zu ver-bleiben.Bei der vom [X.] beantragten Verfahrensweise desSenats ist auch gesichert, daß der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist,[X.] 4 [X.]daß der Tatrichter eine weitere mögliche Zäsur [X.] Strafbefehl vom Febru-ar 1997 [X.] ungeprüft gelassen hat. Sie hätte zu einer dritten Sanktionierungmit Freiheitsstrafe geführt, die in der Summe keinesfalls niedriger hätte aus-fallen können als die nunmehr verhängten Freiheitsstrafen von [X.] und sechs Monaten.[X.] Basdorf TepperwienRaum Brause
Meta
03.07.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2000, Az. 5 StR 230/00 (REWIS RS 2000, 1768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1768
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