Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 ARs 278/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 978

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
278/14
2 AR 233/14

vom
26. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Az.: [X.]/11 Oberlandesgericht Düsseldorf

hier:
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. November
2014
be-schlossen:

Der Antrag
des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) vom 13. Oktober 2014 wird [X.].

Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. September 2014 die Beschwer-de des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete [X.] ist unbegründet; es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
[X.]

Meta

2 ARs 278/14

26.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 ARs 278/14 (REWIS RS 2014, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 978

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 1218/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.