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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
278/14
2 AR 233/14
vom
26. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Az.: [X.]/11 Oberlandesgericht Düsseldorf
hier:
[X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. November
2014
be-schlossen:
Der Antrag
des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) vom 13. Oktober 2014 wird [X.].
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. September 2014 die Beschwer-de des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete [X.] ist unbegründet; es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
[X.]
Meta
26.11.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 ARs 278/14 (REWIS RS 2014, 978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 978
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