Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. VII ZR 238/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4233

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 238/14

vom

8. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
8.
Oktober 2015
durch [X.]
Eick,
den Richter
Dr.
[X.] und die Richterinnen [X.],
[X.] und
Wimmer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28.
September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9.
September 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) vom 28.
September 2015 ist nicht [X.].
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können
mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 2013

VII
ZR 269/11, juris Rn.
2; [X.], Beschluss vom 14.
März 2013 -
IV
ZR
24/12, juris Rn.
2; [X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn.
15
ff.). Derartige
Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das [X.] der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 27.
Februar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfas-sungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung
(vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn.
24). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Be-stimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO auszuhebeln
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
August 2015 -
IX ZR 13/15, juris Rn.
2). Nach der Geset-zesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-ergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706,
S.
16).

Eick
[X.]
[X.]

[X.]

Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2013 -
32 O 52/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2014 -
11 U 34/14 -

3

Meta

VII ZR 238/14

08.10.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. VII ZR 238/14 (REWIS RS 2015, 4233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4233

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VII ZR 238/14

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