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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616BXIZR268.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR 268/15
vom
8.
Juni 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger,
die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt
am 8.
Juni 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 10.
Mai 2016, über die der [X.] in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß §
21g GVG berufenen [X.] entscheidet ([X.], Beschlüsse vom 28.
Juli 2005
III
ZR
443/04, NJW-RR
2006, 63, 64 und vom 5.
August 2009
VI
ZR 344/08, juris Rn.
2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen §
321a Abs.
2 Satz
5, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den [X.] nicht darlegt.
Die Klägerin
hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der 1
2
-
3
-
[X.] habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vor-liegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der [X.] habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen ([X.]sbe-schluss vom 2.
September 2015
XI
ZR
280/14, juris Rn.
2; [X.], Beschlüsse vom 12.
Dezember 2014
V
ZR
219/13, juris Rn.
1, vom 13.
August 2014
V
ZR
235/13, juris Rn.
1 und vom 28.
Mai 2013 -
IV
ZR
149/12, juris Rn.
5).
Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des [X.]s
vom 10.
Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies
wird §
321a Abs.
2 Satz
5, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der [X.] in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den [X.] nicht als Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG verstanden wer-den kann. Art.
103 Abs.
1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung ([X.], 300, 303
f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den [X.] nicht des-halb geringer, weil der Beschluss des [X.]s vom 10.
Mai 2016 über den [X.] auf das Fehlen von [X.] hinaus keine weitere Begründung enthält ([X.]sbeschluss vom 2.
September 2015
XI
ZR
280/14, juris Rn.
4; [X.],
Beschluss vom 28.
Mai 2013
IV
ZR
149/12, juris Rn.
6). In der Recht-sprechung des [X.] ist geklärt, dass eine mit [X.] Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Ent-scheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-3
4
-
4
-
sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen
wie hier
eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK
2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung
einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird,
bleibt ohne Einfluss auf die [X.] bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbe-schwerde (BVerfGK
18, 301, 303
ff.).
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent-scheidungserheblicher
Weise verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im [X.]
-
5
-
des §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK
18, 301, 307; [X.]sbeschlüsse vom 2.
September 2015
XI
ZR
280/14, juris Rn.
5, vom 13.
April 2015
XI
ZA
10/14, juris Rn.
3 und
vom 18.
Mai 2009
XI
ZR
178/08, juris; [X.], Beschlüsse vom 18.
Mai 2015 -
KZR
36/14, juris und vom 9.
April 2013
IX
ZR
100/11, juris Rn.
3).
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
3 O
184/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.05.2015 -
I-9 [X.]/13 -
Meta
08.06.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. XI ZR 268/15 (REWIS RS 2016, 10354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10354
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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