Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. 2 StR 415/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 600

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[X.] vom 28. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2007 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen, nicht erledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren so-wie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklä-gerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der [X.] auf Antrag des [X.] am 31. Oktober 2007 durch [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nach-trägliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör verletzt sei; in der Begründung des Antrags hat er unter anderem ausgeführt: Der Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO habe eine Begründung enthalten müssen; der Senat habe nicht durch [X.]uss, sondern entspre-chend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden dürfen; der Senat habe nicht antragsgemäß vorab über den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhand-lung entschieden; die Praxis des [X.] zur Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO sei willkürlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör; er 2 - 3 - bitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Ver-fahrensrüge als unzulässig oder als unbegründet angesehen habe. 2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war [X.]. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revi-sionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. [X.], [X.]. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der [X.] ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. [X.] [X.] 2007, 370), noch daraus, dass nicht vorab über den Antrag entschieden wurde, eine Haupt-verhandlung durchzuführen (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in [X.] 2007, 370 nicht [X.].). Auch aus den mit der An-tragsbegründung vorgetragenen Umständen ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört wurde. 3 - 4 - Da die [X.] bereits am 5. November 2007 an den [X.] bei dem [X.] zurückgeleitet wurden, kann die beantragte Akteneinsicht vom [X.] nicht gewährt wer-den. 4 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

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2 StR 415/07

28.11.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. 2 StR 415/07 (REWIS RS 2007, 600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 600

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