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PDF anzeigen[X.]/00vom25. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 durch [X.] Tropf, Prof. [X.], [X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 29. [X.] wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auch [X.] des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer [X.] aus der Bodenreform hat auf der Grundlage desobjektivierten Willens des Gesetzgebers zu erfolgen, soweit die-ses Gesetz für die Auslegung und die Frage der [X.]. 233 §§ 11 ff EGBGB heranzuziehen ist. Auf diesubjektiven Vorstellungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligterOrgane oder einzelner ihrer Mitglieder kommt es nicht an (vgl.[X.] 1, 299, 312).Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 73.819,00 DMTropfSchneider KrügerKleinGaier
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. V ZR 375/00 (REWIS RS 2001, 854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 854
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