Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZR 226/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5664

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 226/07 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.]anter, [X.], [X.]rof. Dr. [X.], [X.]rof. Dr. [X.]ehrlein und [X.] am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2007 wird auf Kosten des [X.]. Der Streitwert wird auf 52.162,92 • festgesetzt. [X.]ründe: Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der [X.]rundsätz-lichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 Z[X.]O) und der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Z[X.]O) greifen nicht durch. 1 1. Soweit der [X.] die als rechtsgrundsätzlich eingestufte Frage un-terbreitet, ob die [X.]eltendmachung einer Hebegebühr nach § 22 [X.] einen vorherigen Hinweis an den Auftraggeber erfordert, fehlt es an der Entschei-dungserheblichkeit. Da das [X.] den Bereicherungsanspruch der Klägerin mit 56.754,52 • beziffert, ihr aber nur 52.162,92 • zugesprochen hat, 2 - 3 - ist im Blick auf die Nichtberücksichtigung der Hebegebühr von 1.871,98 • eine Beschwer nicht gegeben. 2. Die von dem [X.]n gerügten [X.]ehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 [X.][X.]) liegen nicht vor. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das [X.]ericht das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des [X.]n in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ([X.], 137, 140; 54, 86, 91 f). 3 a) Zu Unrecht beanstandet der [X.] im Blick auf die [X.] über 67.778,10 DM gemäß Kostennote "A", das [X.] habe das Vorbringen, die Klägerin und ihre [X.]esellschafter seien über jede Vollstreckungsmaßnahme unterrichtet worden und hätten sie gebilligt, nicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des [X.]nvorbringens haben die [X.]esellschafter der Klägerin dem [X.]n in der [X.] vom 17. Mai 1995, nachdem zunächst die Höhe der von ihm beanspruch-ten Vergütung beanstandet wurde, nur allgemein das Vertrauen ausgespro-chen. Diese Erklärung brachte im Blick auf die gleichzeitig geübte Kritik an sei-nem Vorgehen keineswegs den Willen zum Ausdruck, die Belange der Klägerin in einer besonders kostenträchtigen Weise wahrzunehmen, zumal das kosten-günstigere Vorgehen nach der unangegriffenen Würdigung des Berufungsge-richts nicht weniger sicher und schnell gewesen wäre. Insoweit ist zu beachten, dass das [X.]rozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] keinen Anspruch darauf gibt, dass sich das [X.]ericht mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise ausei-nandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). 4 - 4 - b) Soweit das [X.] im Blick auf die Kostennote "B" (richtig "[X.]") einen [X.]eschäftswert von 27.100 DM zugrunde gelegt hat, folgt aus Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] keine [X.]flicht, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33). Überdies hat der [X.] selbst diese Wertan-gabe nach der insoweit unangegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts ge-billigt. Bei seiner weiteren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts war das Be-rufungsgericht nicht an Rechtsauffassungen der [X.]en gebunden. 5 c) Vergeblich rügt der [X.], das Berufungsgericht habe bei der [X.] "J" sein Vorbringen zum Abschluss eines Vergleichs nicht berücksich-tigt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Sachvortrag lässt nicht er-kennen, dass abgesehen von dem Wert des [X.] weitere Streitpunkte bestanden. 6 d) Im Blick auf die Kostennote "[X.]" fehlt es auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde an der schriftsätzlichen Darlegung eines Ver-gleichs (§ 779 B[X.]B) im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens. Auch im vor-liegenden Zusammenhang war das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht an die Rechtsauffassungen der [X.]en gebunden. 7 e) Das Vorbringen des [X.]n zu den Kostennoten "R" und "S", auch die Klägerin sei Auftraggeberin beider Rechnungen gewesen, ist im Blick auf 8 - 5 - die unbeanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die fehlende Ein-forderung der [X.]ebühren schließe eine Aufrechnung aus, nicht entscheidungs-erheblich. [X.]anter Raebel [X.]

[X.]ehrlein [X.]
Vorinstanzen: L[X.] Zwickau, Entscheidung vom 11.07.2007 - 4 O 251/01 - OL[X.] Dresden, Entscheidung vom 27.11.2007 - 14 U 1260/07 -

Meta

IX ZR 226/07

15.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. IX ZR 226/07 (REWIS RS 2009, 5664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5664

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