Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 2 StR 503/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5441

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[X.] vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004 ist [X.]. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004, ihr für die [X.] Rechtsanwältin [X.] als Beistand zu bestellen, ist gegen- [X.]. Der Senat legt die durch Beschluß des [X.] vom 7. Januar 2003 bewilligte Prozeßkostenhilfe als Bestellung der Rechtsanwältin [X.]als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Nebenklägerin dies auch mit Schreiben vom 24. Januar 2002 beantragt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Ent-scheidung für die Revisionsinstanz. Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 503/04

19.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 2 StR 503/04 (REWIS RS 2005, 5441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5441

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