Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 9 AZR 259/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 1542

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Gegenstand

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - betriebliche Gründe - organisatorische Einheit - Direktionsrecht - Darlegungslast


Leitsatz

1. Dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

2. Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, das Verringerungsbegehren abzulehnen, nimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2011 - 17 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2010 - 10 Ca 8611/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.], sein Angebot, die regelmäßige Jahresarbeitszeit zu verringern, anzunehmen.

2

Der Kläger ist seit 1994 bei der [X.], einem Luftfahrtunternehmen, tätig, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 2. August 1995. Die von der [X.] flexibel abzurufende Jahresarbeitszeit von 936 Stunden entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18 Stunden. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im sogenannten „Basic Service 2“ zuzuweisen. Das von der [X.] erstellte Tätigkeitsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ nennt folgende Tätigkeiten:

        

„Allgemein

        

Die Mitarbeiter arbeiten in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse.

        

Zu den Aufgaben gehören je nach Schwerpunkt u. a.:

        

Z[X.]rbeit bei Einsteige- und Aussteigevorgängen; Betreuung alleinreisender Kinder und hilfsbedürftiger Passagiere; Betreuung von Gästen im [X.] und Unterstützung beim Umsteigevorgang; Begleitung und Übergabe von zu betreuenden Fluggästen; Hilfe bei der Gepäckausgabe am Band; Hilfe beim Transport der Gepäckstücke; ggf. Durchführung des Personentransports nach Auftrag; Begleitung und Unterstützung bei Wartezeiten; Begleitung zum Abfluggate; Unterstützung bei der Weiterbeförderung; Hilfe beim Ordnen; Präsentieren der Reisedokumente gegenüber der Abfertigung, Cabin-Crew, Zoll etc.; einfache Unterstützung bei der Abfertigung am Gate; Unterstützung in der Loungebetreuung, Loungezugangskontrolle; Identifizierungen im Hauptzolllager; Zollgepäcksammellager; unterstützende Tätigkeiten bei Lost & Found; weitere unterstützende Tätigkeiten im [X.] (z. B. Infoweitergabe, [X.], [X.], Übergepäck, bargeldloses Inkasso); ggf. Automatenbetreuung und Check-in von Charterpassagieren; Check-in von [X.] (incl. LH-R) nach Anleitung; Gate-Abschlussarbeiten; Common Check-in; sonstige einfachere Check-in Tätigkeiten, soweit sie auf den dezentralen Verkehr beschränkt sind; [X.] Schalter (incl. Ersatz Vollgepäckautomaten); Schlangensteuerung im [X.] (steuern, beraten, informieren); Tätigkeiten bei Lost & Found (z. B. PIR-Aufnahme, [X.] Lager) - nach Einweisung auch incl. einfacher IT Standardvorgänge.“

3

Im April 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 14 Wochenstunden. Die Beklagte lehnte die vom Kläger gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit vor dem 1. August 2007 ab. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 übertrug sie den Betreuungsdienst, dem [X.]. der Kläger zugeordnet war, auf die [X.] Auf der Grundlage eines zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem [X.] überließ die Beklagte die im Betreuungsdienst tätigen Mitarbeiter einschließlich des Klägers der [X.]

4

Im April 2009 traten die Beklagte und die [X.] in Verhandlungen über die Forderung der [X.] ein, dieser nur solche Arbeitnehmer der [X.] zu überlassen, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Auf einem von der [X.] zur Verfügung gestellten Formular verlangte der Kläger unter dem 4. August 2009, seine Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2009 auf 10 Wochenstunden „im [X.]“ bei weiterhin variabler Verteilung der Arbeitszeit zu verringern. Nach einer Erörterung mit dem Kläger lehnte die Beklagte, in deren Betrieb zu diesem Zeitpunkt ein anderer freier für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden war, das Verringerungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 12. August 2009 ab. Am 20. September 2009 verständigten sich die Beklagte und die [X.] auf eine Mindestarbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer und vereinbarten am 20. November 2009 schriftlich eine Ergänzung zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in der es [X.]. heißt:

        

„1.     

Der Verleiher stellt künftig sicher, dass ausschließlich Mitarbeiter mit einem Minimum von 18 Stunden pro Woche überlassen werden. Hiervon ausgenommen sind Leiharbeitnehmer, die bereits zum Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung mit einer vertraglichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden an den Entleiher verliehen wurden.

        

2.    

Der Entleiher kann vom Verleiher den Austausch der Mitarbeiter verlangen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit sich während der Arbeitnehmerüberlassung ändert mit der Folge, dass dieser die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht mehr erfüllt. …“

5

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Ergänzung des Überlassungsvertrags berechtige die Beklagte nicht, sein Verringerungsverlangen abzulehnen. Hätte die Beklagte seinem Wunsch pflichtgemäß entsprochen, hätte er zu dem in Ziff. 1 Satz 2 bestimmten Personenkreis gehört. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Arbeitsplatz außerhalb des [X.] mit verminderter Stundenzahl zuzuweisen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit auf 520 Stunden anzunehmen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Da der Überlassungsvertrag in seiner geänderten Form die [X.] berechtige, von ihr den Austausch des Klägers zu verlangen, stünden dem Verringerungsverlangen betriebliche Gründe entgegen. Diese seien ausschließlich mit Bezug auf den Arbeitsplatz zu prüfen, den sie dem Kläger zugewiesen habe. Ihr obliege es nicht, den Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Zudem sei bei dem vom Kläger gewünschten Arbeitszeitumfang der Aufwand für Briefings, Meetings und Schulungen unverhältnismäßig hoch.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Der Kläger war nicht gehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden sollte. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der [X.] nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt ([X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.] § 8 Nr. 29 = EzA [X.] § 8 Nr. 25).

2. Dem Kläger oblag es nicht, den Klageantrag derart zu fassen, dass er Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit enthält. Fehlen diese wie im Streitfall, so überlässt der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 [X.] nach billigem Ermessen festlegen soll ([X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.] § 8 Nr. 29 = EzA [X.] § 8 Nr. 25).

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] Anspruch darauf, dass die Beklagte der begehrten Verringerung der Arbeitszeit zustimmt.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens des [X.] am 4. August 2009 vor.

a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, der Kläger habe den streitgegenständlichen Anspruch mit Schreiben vom 4. August 2009 gegenüber der [X.] geltend gemacht. Unerheblich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum damaligen Zeitpunkt auf Stundenbasis, im Klageverfahren aber auf Jahresbasis berechnet hat. Der Umfang der [X.] ist in beiden Fällen identisch. Die arbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit des [X.] beträgt 936 Stunden. Dies entspricht nach dem Verständnis beider Parteien einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Auf dem von der [X.] zur Verfügung gestellten Antragsformular beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 10 Stunden „im [X.]“. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger nunmehr im Klageweg, indem er die Reduzierung auf eine Jahresarbeitszeit von 520 Stunden geltend macht.

b) Auch die übrigen materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit waren erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.], die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 [X.]), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 [X.]). Die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 [X.] steht dem streitgegenständlichen Verringerungsanspruch nicht entgegen. Zwischen dem Verringerungsbegehren des [X.] aus dem [X.] und dem erneuten Verlangen vom 4. August 2009 liegen mehr als zwei Jahre. Die Beklagte lehnte die von dem Kläger unter dem 29. April 2007 beantragte [X.] vor dem 1. August 2007 ab. Der Kläger wahrte mit dem Antrag vom 4. August 2009 die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der gewünschte Beginn der Vertragsänderung ist der 1. Dezember 2009. Die Zustimmung der [X.] wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] fingiert. Die Beklagte lehnte das Angebot des [X.] auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 12. August 2009 und damit mehr als einen Monat vor dem 1. Dezember 2009 form- und fristgerecht ab.

c) Dem Anspruch des [X.] stand nicht entgegen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Verringerung seiner Arbeitszeit begehrte, in Teilzeit mit einer flexiblen Jahresarbeitszeit beschäftigt war. § 8 [X.] gilt auch für Teilzeitbeschäftigte (vgl. [X.]/Müller-Glöge 6. Aufl. § 8 [X.] Rn. 3; [X.]/Preis 13. Aufl. § 8 [X.] Rn. 7; HaKo-[X.]/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 12; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 8 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/Schlachter [X.] 2. Aufl. § 8 Rn. 86; Sievers TK-[X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 18). Da § 8 [X.] die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrifft, erfasst diese Vorschrift auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitmodelle (vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. § 8 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/Thüsing [X.] 3. Aufl. § 8 Rn. 18), insbesondere Arbeitszeitmodelle, die eine flexible Jahresarbeitszeit vorsehen ([X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 26 mwN).

2. Betriebliche Gründe, die der vom Kläger beanspruchten Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] entgegenstanden, lagen entgegen der Annahme des [X.]s zum Zeitpunkt der Ablehnung des [X.] durch die Beklagte am 12. August 2009 nicht vor.

a) Das [X.] hat unter Berufung auf Stimmen im arbeitsrechtlichen Schrifttum ([X.]/Preis § 8 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/Thüsing § 8 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.] § 8 Rn. 31; [X.] NZA 2001, 1168, 1169) seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, bei der Prüfung, ob betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorlägen, sei allein auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer innehabe, nicht aber auf andere Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber ihm zuweisen könne, abzustellen. Maßgeblich sei im Streitfall deshalb allein der Arbeitsplatz des [X.] im Betreuungsdienst der [X.] Dieser Arbeitsplatz sei nicht weiter teilbar. Bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Verringerungswunsch des [X.] abgelehnt habe, sei zu erwarten gewesen, dass sich die [X.] auf die erst in der Folgezeit geschlossene Ergänzungsvereinbarung berufen werde. Diese lasse einen Einsatz des [X.] mit dem begehrten Stundenvolumen in dem Betrieb der [X.] nicht zu.

b) Mit Recht rügt die Revision, das [X.] habe den Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. § 8 [X.] gewährt nur einen Anspruch auf Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit, aber keinen Anspruch auf die Änderung anderer Vertragsinhalte (vgl. [X.]/Gräfl/Lehnen [X.] 3. Aufl. § 8 Rn. 8; [X.]/[X.] § 8 [X.] Rn. 20), wie etwa die Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. [X.]/[X.]/[X.] § 8 Rn. 31 mwN; [X.] Die Verringerung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers S. 55).

bb) Bei den entgegenstehenden betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem [X.] ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist ([X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] § 8 Nr. 29 = EzA [X.] § 8 Nr. 25).

cc) Die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches [X.] zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem [X.] folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche [X.] oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des [X.] durch den Arbeitgeber ([X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] § 8 Nr. 29 = EzA [X.] § 8 Nr. 25), der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt ([X.] 8. Mai 2007 - 9 [X.] 1112/06 - Rn. 36 mwN, [X.] § 8 Nr. 21 = EzA [X.] § 8 Nr. 18).

dd) Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind entgegen der Ansicht des [X.]s nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift anhand der überkommenen Auslegungsgrundsätze.

(1) Bereits die Worte „betriebliche Gründe“ legen nahe, den gesamten Betrieb in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift enthält weder das Tatbestandsmerkmal „Arbeitsplatz“ noch andere Begriffe, die auf einen Willen des Gesetzgebers schließen lassen, die Prüfung, ob betriebliche Gründe die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit hindern, auf seinen Arbeitsplatz zu verengen.

(2) Das durch den Wortlaut indizierte Auslegungsergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang, in den die Vorschrift eingebettet ist, bestätigt.

(a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Bestimmung konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe durch die - nicht abschließende - Aufzählung von Umständen, die der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegenzusetzen vermag. Auch in § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] nimmt das Gesetz nicht auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des [X.] innehat, Bezug. Der Prüfungsrahmen, den § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorgibt, ist denkbar weit. Die Mehrzahl der genannten Einwände, wie Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit, weist einen Betriebsbezug auf.

(b) Auch der Vergleich mit der Regelung in § 9 [X.] spricht für das Auslegungsergebnis. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Wenn ein Teil des Schrifttums daraus folgert, ein Arbeitnehmer, der eine Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt, könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen freien Arbeitsplatz zuweist (vgl. [X.]/Gräfl/Lehnen § 8 Rn. 8; [X.] NZA 2001, 1168, 1169; [X.]/Müller-Glöge § 8 [X.] Rn. 12 mwN), entscheidend sei allein, ob der vom Arbeitnehmer innegehabte Arbeitsplatz teilbar im Sinne von zeitlich reduzierbar sei (vgl. [X.]/Preis § 8 [X.] Rn. 4), überzeugt diese Schlussfolgerung schon deshalb nicht, weil § 9 [X.] anders als § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausdrücklich von einem freien Arbeitsplatz spricht.

(aa) Bei § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] fehlt es an der für diese Schlussfolgerung erforderlichen Kontraposition zu § 9 [X.]. § 8 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzustimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Kontrahierungszwangs beschreibt das Gesetz ohne Rückgriff auf den Begriff des Arbeitsplatzes. Eine Ausnahme ordnet das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] für die Fälle an, in denen dem Wunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vorschrift des § 9 [X.], die einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit einräumt, setzt bereits ihrem Tatbestand nach voraus, dass im Betrieb des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (vgl. [X.] 8. Mai 2007 - 9 [X.] 874/06 - Rn. 20, [X.]E 122, 235). Hier entpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber ua. in den Fällen, in denen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Intension des § 9 [X.] ist demnach größer als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.], die Extension des § 9 [X.] deshalb kleiner als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Dies verbietet rechtsmethodisch die Schlussfolgerung, der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 [X.] beziehe sich ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz. Die Verengung, die § 9 durch das Merkmal „Arbeitsplatz“ erfährt, hat seinen Grund in einem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal, das der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] fehlt. Der Begriff der entgegenstehenden (dringenden) betrieblichen Gründe erlangt bei § 9 - anders als bei § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] - erst in den Fällen Relevanz, in denen feststeht, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist.

(bb) Selbst wenn man von diesen methodischen Einwänden absieht, vermag der Vergleich mit § 9 [X.] eine auf den Arbeitsplatz verengte Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Wenn das Gesetz in § 9 [X.] auf den Begriff des Arbeitsplatzes abstellt, § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] jedoch darauf verzichtet, wird daraus deutlich, dass der Prüfungsmaßstab beider Versagungsgründe verschieden ist. § 8 Abs. 4 [X.] verlangt eine betriebsbezogene, § 9 [X.] eine arbeitsplatzbezogene Prüfung entgegenstehender (dringender) betrieblicher Gründe.

(3) Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Sichtweise. Der in den §§ 1 und 6 [X.] normierte Gesetzeszweck, die Teilzeitarbeit zu fördern, verlangt eine möglichst weitgehende Flexibilisierung der Dauer der Arbeitszeit (vgl. [X.] 18. August 2009 - 9 [X.] 517/08 - Rn. 32, [X.] § 8 Nr. 28 = EzA [X.] § 8 Nr. 24). Könnte der Arbeitgeber das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers ablehnen, obwohl entsprechende Teilzeitarbeitsplätze, auf die der Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts versetzt werden könnte, im Betrieb vorhanden sind, würde der Gesetzeszweck weitgehend verfehlt.

(4) Schließlich sind die praktischen Konsequenzen des Auslegungsergebnisses des [X.]s unvereinbar mit der in § 1 [X.] ausdrücklich festgehaltenen Zielsetzung des [X.], Teilzeitarbeit zu fördern. Arbeiten in einem Betrieb ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren will, und ein mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die eines Vollzeitbeschäftigten erhöhen will, könnte der Arbeitgeber, bezöge sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz, das Verringerungsverlangen mit dem Argument, sein Arbeitsplatz sei nur mit einem Vollzeitarbeitnehmer zu besetzen, und den [X.] mit der Begründung ablehnen, es sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Ein solches Ergebnis entspräche nicht dem in § 1 [X.] ausdrücklich festgehaltenen Ziel der Förderung der Teilzeitarbeit.

(5) Soweit die Beklagte geltend macht, eine betriebliche Betrachtung mache die Darlegung eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes für den Arbeitgeber unmöglich, hilft ihr dies nicht weiter. Der [X.] hat schon bisher angenommen, dass bei der Prüfung, ob die aus dem [X.] folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht, auch der Frage nachzugehen ist, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene [X.] unter Wahrung des [X.]s mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann ([X.] 16. März 2004 - 9 [X.] 323/03 - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 110, 45). Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, Inhalt, Ort und Zeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 [X.] näher zu bestimmen. Wenn er sich im Arbeitsvertrag ein weitreichendes Direktionsrecht vorbehält, schließt dieser Zugewinn an Flexibilität die Verpflichtung ein, einem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, wenn ihm dies kraft seines Weisungsrechts möglich ist.

(6) Auch der Einwand der [X.], die betriebliche Mitbestimmung erschwere es dem Arbeitgeber, abschließend zu beurteilen, auf welchen Arbeitsplatz der Arbeitnehmer wirksam versetzt werden könne, hat keinen Erfolg. Unterliegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes der betrieblichen Mitbestimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. In dieser Hinsicht stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn der Arbeitgeber den Verringerungswunsch des Arbeitnehmers unzulässigerweise allein mit der Begründung ablehnt, er wisse nicht, ob der Betriebsrat der Einstellung einer notwendigen Ersatzkraft zustimmen werde (vgl. hierzu [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2012 [X.] § 8 Rn. 55). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitgeber obliegt, die Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen zu lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat nicht versucht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Beschäftigung des [X.] auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb zu erhalten.

c) Unter Zugrundelegung eines betriebsbezogenen [X.] kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf dem Verringerungswunsch des [X.] entgegenstehende betriebliche Gründe berufen.

aa) Die Beklagte hat insbesondere kein [X.] dargelegt, das der Verringerung der Arbeitszeit des [X.] entgegensteht. Soweit sie darauf verweist, der bisherige Arbeitsplatz des [X.] lasse die von diesem gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit nicht zu, ist dieser Hinweis zur Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] unzureichend. Dies gilt auch für den pauschalen Einwand der [X.], in ihrem Betrieb sei ein freier Arbeitsplatz, der dem Verringerungswunsch des [X.] entspreche, nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat nicht nur freie, sondern auch Arbeitsplätze, die er anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat, in seine Entscheidung einzubeziehen, ob er dem Antrag nach § 8 Abs. 1 [X.] entsprechen kann.

bb) Die Beklagte hat nicht dargetan, ihr sei es trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie dem Kläger zuweisen kann, nicht möglich, durch die Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des [X.] zu erfüllen, obwohl der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten hat, die Beklagte könne sich auf betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Direktionsrechts berufen, und das Arbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, der begehrten Teilzeitbeschäftigung stünden für sämtliche vereinbarten Tätigkeiten betriebliche Gründe entgegen. Das von der [X.] erstellte Tätigkeitsprofil „Basic Service 2“ schränkt die vom Kläger geschuldete Tätigkeit nicht auf den Betreuungsdienst bei der [X.] ein. Die vielfältigen Aufgaben, die die Beklagte kraft ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 [X.] dem Kläger zuweisen kann, umfassen solche in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter im „Basic Service 2“ als Leiharbeitnehmer bei der [X.] beschäftigt sind, noch, dass es in ihrem Betrieb keine Stellen gebe, die dem Anforderungsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ entsprechen, noch, dass sie andere Mitarbeiter nicht auf die Stelle des [X.] versetzen könne. Die Feststellung des [X.]s, wonach die Beklagte unverhältnismäßig hohe Kosten, die bei einer Verringerung der Arbeitszeit des [X.] anfielen, nicht dargelegt hat, hat die Beklagte nicht mit Rügen angegriffen.

d) Da die Ergänzungsvereinbarung zum Überlassungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] für sich genommen keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] darstellt, kann dahinstehen, ob entsprechend der Annahme des [X.]s bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Verringerungsbegehren ablehnte, zu erwarten war, dass sich die [X.] auf das Austauschrecht gemäß Ziff. 2 der später geschlossenen Ergänzungsvereinbarung berufen werde.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Starke    

                 

Meta

9 AZR 259/11

13.11.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 2. März 2010, Az: 10 Ca 8611/09, Urteil

§ 106 S 1 GewO, § 8 Abs 4 S 1 TzBfG, § 8 Abs 7 TzBfG, § 8 Abs 1 TzBfG, § 8 Abs 6 TzBfG, § 8 Abs 2 S 1 TzBfG, § 8 Abs 5 S 2 TzBfG, § 8 Abs 4 S 2 TzBfG, § 9 TzBfG, § 1 TzBfG, § 6 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 9 AZR 259/11 (REWIS RS 2012, 1542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1542

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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