Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. XI ZR 406/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6484

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.], juris), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris), vom 21. Juli 2020 ([X.], juris), vom 25. August 2020 ([X.], juris) und vom 3. März 2021 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

        

Meta

XI ZR 406/20

27.04.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 3. August 2020, Az: 19 U 2764/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021, Az. XI ZR 406/20 (REWIS RS 2021, 6484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6484

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