Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 121/10 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 1102

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Entstehung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Abgrenzung zu Schulden - Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV - keine isolierte Erfassung - kein Warmwasserabschlag


Leitsatz

Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, aber erst nach Eintritt der Bedürftigkeit fällig werden, gehören zu den übernahmefähigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im laufenden Bewilligungszeitraum.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 und das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2009 aufgehoben sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 52,85 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für Kosten, die aus einer Heizkostennachforderung entstanden sind.

2

Der 1947 geborene Kläger bewohnt eine Mietwohnung mit zentraler Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) in einem Mehrfamilienhaus, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 [X.] monatlich zahlt. Zudem entrichtete er in den Jahren 2005 und 2006 eine Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten in Höhe von 43,46 [X.] monatlich.

3

Nach dem Ende einer Beschäftigung zum [X.] bezog er vom [X.] an Arbeitslosengeld [X.]) nach dem [X.] ([X.]I) in Höhe von monatlich 758,40 [X.]. Auf seine Anträge hin bewilligte der beklagte Träger der Grundsicherung für den Bewilligungszeitraum vom [X.] bis zum [X.] (Bescheid vom 30.8.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007), für den Bewilligungszeitraum vom [X.] bis zum [X.] (Bescheid vom 3.2.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007) und für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2006 bis zum [X.] (Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von 85,37 [X.] monatlich. Dabei berücksichtigte er als Bedarf die Regelleistung in Höhe von 345 [X.] sowie als Kosten der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 [X.] und Heizkosten in Höhe von 36,22 [X.] (5/6 der [X.]) und als bedarfsminderndes Einkommen [X.] abzüglich der [X.] in Höhe von 30 [X.].

4

Anfang März 2007 legte der Kläger die Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der zentralen Wärmeversorgung vor, die entsprechend den Regelungen der Heizkostenverordnung ([X.], in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zu 50 Prozent nach dem für seine Wohnung erfassten Wärmeverbrauch und zu 50 Prozent nach dem Anteil seiner Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses berechnet ist. Für den Verbrauchszeitraum vom 1.6.2005 bis zum [X.] ergab sich daraus eine Nachforderung des Vermieters in Höhe von 211,43 [X.].

5

Mit Bescheid vom 15.6.2007 bewilligte der Beklagte zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,58 [X.] (9/12 der Gesamtsumme). Der Widerspruch gerichtet auf die Zahlung der gesamten Summe, die Klage zum Sozialgericht ([X.]) [X.] und die Berufung zum [X.] ([X.]) sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008, Urteil des [X.] vom [X.] und Urteil des [X.] vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, zugunsten des [X.], der Berechtigter nach dem [X.] sei, sei zwar hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Vorlage der Jahresabrechnung eine Änderung in den Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] ([X.]B X) eingetreten. Als zu berücksichtigender zusätzlicher Bedarf ergebe sich aus der Jahresabrechnung aber lediglich ein Betrag von 133 [X.]. Da der Kläger in sämtlichen der abgerechneten [X.] die [X.]en tatsächlich geleistet habe, handele es sich bei den Nachforderungen nicht um Schulden iS des § 22 Abs 5 [X.], sondern um Kosten nach § 22 Abs 1 [X.]. Soweit eine Abrechnung von Warmwasserkosten gemäß den Vorgaben der [X.] erfolge, liege aber eine konkrete Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs im Sinne der Rechtsprechung des [X.] ( Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 27) vor. Diese Kosten seien vom Gesamtverbrauch abzuziehen. Ebenso seien die darauf entfallenden Heiznebenkosten (Betriebsstrom, [X.] und die Kosten der Verbrauchsabrechnung selbst) als Teil der Warmwasserkosten keine Kosten der Unterkunft und Heizung. Von den vom Kläger in den Monaten vor seiner Bedürftigkeit geleisteten Vorauszahlungen seien schließlich die jeweiligen Warmwasserpauschalen (6,22 [X.] monatlich) abzuziehen. Daraus ergebe sich der genannte Bedarf, was das [X.] im Einzelnen dargelegt hat.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]. Er macht eine Verletzung von § 22 Abs 1 und § 20 Abs 1 [X.] geltend. Erfolge die Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der [X.], handele es sich nicht um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des B[X.]. Weder würden nach der [X.] die Energiekosten der Warmwasserbereitung isoliert erfasst noch ausschließlich nach dem eigenen Verbrauch umgelegt.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.]s vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 52,85 [X.] als Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] den Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten am rechtlichen Maßstab des § 48 SGB X geprüft. Zutreffend ist das [X.] ferner davon ausgegangen, dass es sich bei den mit der Nachforderung entstandenen weiteren Kosten auch insoweit um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] handelt, als die Nachforderung auf Verbrauchszeiträumen beruht, in denen der Kläger nicht hilfebedürftig war. Entgegen der Auffassung des [X.] ist jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] davon auszugehen, dass die gesamten, auf Grundlage von § 2 [X.] abgerechneten und nachgeforderten Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gehören. Sie sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ihre Angemessenheit ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, weil es schon an einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung des [X.]n fehlt.

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des [X.] auf höhere Leistungen für den Monat Februar 2007. Der Kläger, der wegen der Berücksichtigung von Einkommen von vornherein lediglich Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend macht, hat den Streitstoff in der Sache auf den Monat der Fälligkeit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten beschränkt. Dies ist der Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens des Vermieters (§ 271 Abs 1 [X.] und dazu [X.], Urteil vom [X.] - NJW 2006, 1419 = juris RdNr 20 mwN auch zur abweichenden Auffassung in der Literatur), mithin nach seinem Vortrag und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] der Monat Februar 2007. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008, mit dem der [X.] das klägerische Begehren teilweise abgelehnt hat. [X.] ist der Rechtsstreit durch den bezifferten Antrag des [X.] begrenzt.

2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]I und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der [X.] dem Kläger mit Bescheid vom 13.9.2006 für den [X.] vom 1.9.2006 bis zum [X.] Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen [X.] fällt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 13.9.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.6.2006, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.6.2007 weitergehend zu Gunsten des [X.] abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur [X.]-4200 § 22 [X.] RdNr 12 mwN).

a) Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ist der Kläger im streitigen Zeitraum Berechtigter nach § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 [X.]. Vorliegend hat der Kläger ein Einkommen erzielt, das seine Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 [X.] teilweise - nämlich in Höhe des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung - deckt. Der Kläger hat damit Anspruch lediglich auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach den Feststellungen des [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich bewilligten Kosten für Unterkunft unzutreffend festgesetzt sein könnten. Wegen der Kosten für Heizung hat der [X.] allerdings entgegen der Rechtsprechung des [X.] (vgl Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.]) einen zu hohen pauschalen Anteil für die in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Warmwasserkosten in Abzug gebracht (7,24 Euro statt 6,22 Euro), sodass im Monat Februar 2007 Anspruch auf laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,39 Euro bestand.

b) Auch die weitergehenden, im Februar 2007 fällig gewordenen Kosten aus der Nachzahlung gehören in diesem Monat zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit ihrer Fälligkeit ist eine wesentliche Änderung in den bei Bewilligung bestehenden Verhältnissen eingetreten.

Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass die im Februar 2007 fällig gewordene Nachzahlung wegen sämtlicher abgerechneter Monate dem Grunde nach zu den Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] zählt. Es handelt sich nicht - auch nicht teilweise - um solche Kosten, die lediglich als Schulden iS von § 22 Abs 5 [X.] übernahmefähig wären. Die Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach der Rechtsprechung beider Senate unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem [X.] ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem [X.]-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl [X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] RdNr 17 und Urteil vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.]E 106, 190 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 17). Diese Abgrenzung ist auch maßgeblich, soweit es sich um Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] bezogen hat, sind solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs 5 [X.] übernahmefähig. Unerheblich für die Abgrenzung ist dagegen, dass hinzutretende Verbindlichkeiten teilweise auf dem Verbrauch in Zeiträumen beruhen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand. Soweit Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Bedürftigkeit entstanden sind, gehören sie - jedenfalls solange die Wohnung weiterhin bewohnt wird - zu den Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] (vgl [X.] Urteil vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.]E 106, 190 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 19).

c) Von den danach berücksichtigungsfähigen weiteren Kosten für Heizung sind (über die [X.] für Februar 2007 hinaus) keine Kosten für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des [X.] bedeutet eine Erfassung des Warmwasserverbrauchs in Mietwohnungen mittels (Warm-)Wasserzählern bei anschließender Verteilung der Kosten auf Grundlage des tatsächlichen Warmwasserverbrauchs des Hilfebedürftigen einerseits und nach [X.] seiner Wohnung zu der beheizbaren Gesamtfläche der Wohnanlage andererseits, wie sie nach der [X.] für Wohnhäuser wie das vorliegende zwingend erfolgen muss (vgl §§ 2, 7 [X.]), keine "konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung" im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl [X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], RdNr 27). Wie der Senat im Einzelnen bereits dargelegt hat, ermöglicht es diese Abrechnungsmethode dem Hilfebedürftigen nicht, seinen Verbrauch umfassend zu steuern. Allein das Vorhandensein einer technischen Vorrichtung für eine isolierte Erfassung des Verbrauchs für Warmwasser genügt im Anwendungsbereich der [X.] deshalb nicht, um eine Abweichung von dem Grundsatz des lediglich pauschalen Abzugs von bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteilen für Warmwasserzubereitung zu rechtfertigen ([X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] AS 154/10 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Das gilt hinsichtlich sämtlicher in der Heizkostenabrechnung erfasster, rechtlich und tatsächlich nicht abtrennbarer Kosten, also auch wegen des [X.] für die Heizungsanlage und der Kosten des Eichaustauschs.

d) Auch von den Vorauszahlungen, die der Kläger in den Monaten vor Eintritt der Bedürftigkeit geleistet hat, sind entgegen der Auffassung des [X.] nachträglich keine ("fiktiven") Abzüge für eine [X.] vorzunehmen. Der Abzug der [X.] soll lediglich verhindern, dass für einen im laufenden Monat bestehenden Bedarf für die Zubereitung von Warmwasserbereitung, der bereits pauschal mit der Regelleistung abgedeckt wird, [X.] für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Entsteht in dem Monat darüber hinaus ein Bedarf für die Zubereitung von Warmwasser - sei es durch eine höhere Vorauszahlung als den angesetzten pauschalen Betrag, sei es durch eine einmalige Nachforderung - werden keine weiteren "Pauschalen" abgezogen. Solche Kosten sind nicht bereits in der Regelleistung für diesen Monat (hier also Februar 2007) abgebildet und dürfen deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der "Doppelleistung" weitergehend von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt werden (vgl [X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]).

e) Die tatsächlich angefallenen Kosten sind in gesamter (beantragter) Höhe zu übernehmen. Unabhängig davon, ob nach der Rechtsprechung des [X.] Anhaltspunkte für ihre Unangemessenheit bestehen (vgl dazu nur Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - [X.]E 104, 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]), sind die tatsächlichen Heizkosten vorliegend in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] zu übernehmen. Einen Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten hat der [X.] erst in dem angefochtenen Bescheid gegeben (zu diesem Erfordernis [X.], aaO, RdNr 26 und Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - FEVS 60, 490 = juris RdNr 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 14 AS 121/10 R

24.11.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 1. Juli 2009, Az: S 8 AS 2521/08, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 22 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 271 Abs 1 BGB, § 2 HeizkostenV, § 7 HeizkostenV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 121/10 R (REWIS RS 2011, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1102

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 154/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Warmwasserabschlag von den Heizkosten - isolierte Erfassung der …


B 4 AS 12/16 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - durchgehender …


B 4 AS 62/09 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostennachforderung nach Jahresabrechnung als gegenwärtiger Bedarf …


B 14 AS 40/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft …


B 4 AS 16/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ermittlung der Höhe des Warmwasserabschlages - keine konkrete …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.