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PDF anzeigen[X.] ZR 371/00vom25. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 25. Oktober 2001beschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] abgelehnt.Gründe:Der Beklagten kann Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revisionnicht bewilligt werden, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Pro-zeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat. Zudem bietet das [X.] nicht die nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von [X.] Aussicht auf Erfolg.Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-gen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom17. Oktober 1994 ([X.] [X.]) eingeführten Vordrucks bedient, obwohl seineBenutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Eine danach in-haltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerläß-lich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eineersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen- 3 -schon deshalb nicht in Betracht kam (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1997- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231).Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten [X.] die [X.] wirtschaftlichen Verltnisse (Familienverltnisse, Beruf, Vermögen, Ein-kommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der [X.] auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen. Die [X.] zwar die Aufzehrung des vorhandenen Vermögens; [X.] aber nichts zu den sonstigen in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Verlt-nissen. Auch einem nach § 117 Abs. 2 ZPO unzureichenden Gesuch [X.] entsprochen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 24. November 1999- [X.] 134/99, [X.], 879).[X.] [X.] [X.]
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 371/00 (REWIS RS 2001, 841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 841
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