Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZB 41/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3301

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[X.][X.]/04
vom 6. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 6. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der Zivilkammer 7 des [X.] vom 2. Februar 2004 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen. Das [X.] wird zurückgewiesen.

[X.]: 1.200,00 • (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 2003 - [X.] ZB 227/02, [X.], 217).

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß sich Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das dem Schriftsatz vom 24. Februar 2004 zu entnehmende [X.] ist erfolglos, weil der Schuldner die nach § 117 Abs. 2 bis 4 - 3 - ZPO erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nicht vorgelegt hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kommt nur in Betracht, wenn ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Prozeßkostenhilfe-antrag spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim [X.] eingegangen ist ([X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, [X.] 2003, 600 m.w.N.). Die Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch bei einem [X.] des Antragstellers darauf, daß über sein Vermögen das Insolvenzverfah-ren eröffnet wurde, nicht entbehrlich ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 221/02, NJW 2002, 2793).

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 41/04

06.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZB 41/04 (REWIS RS 2004, 3301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3301

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