Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013, Az. 4 StR 471/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 638

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Vorbehalt des Forderungsübergangs auf Versicherungsträger in der Adhäsionsentscheidung über einen Schadensersatzanspruch


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2013

a) wird Ziffer 4 des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n 75% der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind,

b) entfällt Ziffer 5 des Tenors und

c) wird insofern von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen insgesamt sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der [X.] zu 90% zu tragen. Zu 10% haben die [X.] als Gesamtschuldner die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstanden gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. [X.] des landgerichtlichen Urteils wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihn zur anteiligen Zahlung der Beerdigungskosten sowie eines Schmerzensgeldes an die [X.] verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n 75% der entstandenen oder der künftig entstehenden - über den zuerkannten [X.] hinausgehenden - materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 18. März 2012 zu erstatten (Ziffer 4 des Tenors), und dass die Ansprüche der [X.] aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren (Ziffer 5 des Tenors). Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der zudem gegen die Kostenentscheidung des [X.]s Beschwerde eingelegt hat. Die Rechtsmittel führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidungen.

2

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch soweit sie sich gegen die Verurteilung zur anteiligen Zahlung der Beerdigungskosten und zu Schmerzensgeld an die [X.] wendet, hat sie keinen Erfolg.

3

2. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n 75% der entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

4

a) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den [X.]n die weiteren, bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die [X.] weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN).

5

b) Hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden besteht zwar aufgrund der vorgelegten Atteste und Gutachten das Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13, Rn. 12). Jedoch ist die Adhäsionsentscheidung insofern im Hinblick auf § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 4 [X.]; vom 18. September 2013 - 5 [X.]/13).

6

3. Entfallen muss ferner Ziffer 5 des Tenors. Denn die [X.] desjenigen, der - wie hier - vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, beruhen nicht auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.], [X.], 2854, 2855). Da die [X.] allein auf diese Vorschriften das Feststellungsinteresse stützen, ist die Klage - wie der [X.] in der Antragsschrift vom 18. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt hat - insofern unzulässig.

7

4. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten der Rechtsmittel zu entlasten. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a StPO. Eine Änderung der vom [X.] zu den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens getroffenen Entscheidung war angesichts des vom Tatgericht insofern ausgeübten Ermessens nicht geboten. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten hat daher keinen Erfolg.

[X.][X.]

                       Mutzbauer                                [X.]

Meta

4 StR 471/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 9. April 2013, Az: 105 Ks 8/12

§ 116 SGB 10, § 406 StPO, § 86 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013, Az. 4 StR 471/13 (REWIS RS 2013, 638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 638

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