Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 4 StR 444/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15115

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 444/14

vom
24. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 24.
Februar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2014 wird
a)
das oben bezeichnete Urteil in Ziffer
4 des Tenors dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten

S.

,

G.

und

[X.]

als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Adhä-
sionsklägern

[X.]

,

[X.]

, C.

A.

, M.

A.

, Y.

Ha.

und A.

Ha.

alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 29.
April 2012 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozial-versicherungsträger, übergegangen sind;
b)
im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsions-anträge abgesehen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die den Neben-
und [X.]n hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen
besonderen Kosten zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körper-verletzung in sieben tateinheitlichen Fällen
schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es unter Einbeziehung der
Strafe aus einem anderen
rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt
und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklag-ten G.

und S.

hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
(G.

) und zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei
Jahren (S.

festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Antragstellern

[X.]

,

[X.]

, C.

A.

, M.

A.

, Y.

Ha.

und A.

Ha.

alle materiellen und immateriellen Schä-
den zu ersetzen, die ihnen aus der unerlaubten Handlung (dem Vorfall) vom 29.
April 2012 entstanden sind
oder noch entstehen werden, soweit diese [X.] nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegan-gen sind. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten ha-ben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
1.
Die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den [X.] die bereits entstandenen und die künftig noch entstehenden materi-ellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, hält [X.] Überprüfung nur teilweise stand.
Entfallen muss die Feststellung, dass die Angeklagten verpflichtet sind, den [X.]n die bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die [X.] weder geltend
1
2
3
-
4
-
gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es da-
her insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2013

4
StR
471/13, [X.], 269; vgl. Beschluss vom 13.
August 2014

4
StR
211/14, Rn.
2
mwN). Dagegen ist hinsichtlich der künf-tig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ein Feststellungs-interesse durch die vorgelegten Atteste und Gutachten belegt (vgl. [X.], [X.] vom 26.
September 2013

2
StR
306/13, Rn.
12).
2.
Die weitere Überprüfung des Urteils zum Schuld-
und Strafausspruch hat keine die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Rüge des Angeklagten [X.]

, das [X.] habe gegen §
29
Abs.
1, Abs.
2 Satz
1 StPO verstoßen, weil es am 10.
Verhandlungstag
die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsgesuch des Mitangeklagten
G.

fortgesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung

der Vorsitzenden, von §
29 Abs.
2 Satz
1 StPO Gebrauch zu machen und
die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 2002

4
StR
272/01, [X.], 429 Rn.
10). Auf die Frage, ob der Angeklagte [X.]

diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte,
nachdem er die Fortsetzungsentscheidung der Vorsitzenden

anders als der Angeklagte G.

in der Hauptverhandlung nicht nach §
238 Abs.
2 StPO
beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 2002

4
StR
272/01, [X.], 429 Rn.
9 mwN).
4
5
-
5
-
3.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
6

Meta

4 StR 444/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 4 StR 444/14 (REWIS RS 2015, 15115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15115

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