Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. 1 StR 598/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12895

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180416B1STR598.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 598/15

vom
18. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. April
2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April
2016 gegen den Beschluss des [X.]s vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der [X.] hat die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I
auf entsprechenden Antrag des [X.] mit Beschluss vom 17. März 2016
als unbegründet verworfen.
Mit Schrift-satz
seines Verteidigers hat der Verurteilte
hiergegen die Anhörungsrüge erho-ben
und macht

wie auch bereits in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des [X.]

im Wesentli-che
r-

2. [X.] ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten
Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er
nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
übergan-gen. Er hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend er-achtet. Er ist vielmehr der Rechtsauffassung des [X.] ge-folgt, die dieser ausführlich und in Übereinstimmung mit der bisherigen Recht-sprechung des [X.] in seiner Stellungnahme dargelegt hatte.
1
2
-
3
-
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 19. November 2014

1 StR 114/14).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO
([X.], [X.]sbeschluss vom 22.
Mai 2015

1 [X.]/15).
Graf Jäger Radtke

Fischer Bär
3
4

Meta

1 StR 598/15

18.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. 1 StR 598/15 (REWIS RS 2016, 12895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12895

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1 StR 114/14

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