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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 296/12
vom
10. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
April
2013
gemäß §
356a
[X.] beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14.
März 2013 gegen den [X.]sbeschluss vom 28.
Februar 2013 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 28.
Februar 2013 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14.
November 2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der [X.] hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes [X.] übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem [X.] lagen bei seiner Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
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Schriftsatz vom 6.
August 2012 vor.
Ohnehin war der [X.] jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.
Aus dem Umstand,
dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 [X.] sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2013
4
StR
465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s.
[X.], [X.], 6.
Aufl., §
349 Rn.
16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letzt-instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entschei-dungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2006
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StR
50/06).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter
4
Meta
10.04.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 4 StR 296/12 (REWIS RS 2013, 6798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6798
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.