Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 4 StR 296/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6798

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 296/12

vom
10. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.
April
2013
gemäß §
356a
[X.] beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14.
März 2013 gegen den [X.]sbeschluss vom 28.
Februar 2013 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 28.
Februar 2013 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14.
November 2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der [X.] hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes [X.] übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem [X.] lagen bei seiner Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
1
2
-
3
-
Schriftsatz vom 6.
August 2012 vor.
Ohnehin war der [X.] jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.
Aus dem Umstand,
dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 [X.] sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Januar 2013

4
StR
465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s.
[X.], [X.], 6.
Aufl., §
349 Rn.
16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letzt-instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entschei-dungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
3
-
4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2006

1
StR
50/06).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter
4

Meta

4 StR 296/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 4 StR 296/12 (REWIS RS 2013, 6798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6798

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 296/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.