Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 3 StR 337/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 364

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 28. November 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. Dezember 2023.

2

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden ist. Der Verurteilte hat den Beschluss des [X.]s vom 28. November 2023, wie er in der Begründung seiner Anhörungsrüge vorträgt, am 21. Dezember 2023 erhalten. Damit hat er zugleich Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 3). Die Wochenfrist zur Antragsstellung lief mithin gemäß § 43 Abs. 1 StPO am 28. Dezember 2023 ab. Die Anhörungsrüge ging indes erst am Folgetag, dem 29. Dezember 2023, beim Revisionsgericht ein.

3

3. Der Rechtsbehelf hätte zudem in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

4

a) Bei seiner Entscheidung hat der [X.] weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5

Der [X.] hat über die Revision des Verurteilten und seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der [X.] den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

6

b) Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann entgegen dem Rügevorbringen des Verurteilten nicht geschlossen werden, dass sein Vorbringen übergangen worden sei. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor ([X.], Beschlüsse vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] abgegeben worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 313/23, juris Rn. 2). Verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen gleichfalls nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet auch die [X.] eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. [X.], Urteile vom 11. April 2019 - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom 20. Januar 2015 - 16563/11, [X.], 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, [X.], 274, 276).

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c) Soweit der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge das Vorbringen aus der [X.] zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die [X.] des § 229 Abs. 1 StPO in der Sache wiederholt und geltend macht, der [X.] habe seine Revision zu Unrecht verworfen, ist dies im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens unbehelflich. Mit diesem kann jenseits einer Gehörsverletzung keine erneute Entscheidung über das [X.] bewirkt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2023 - 1 StR 187/23, juris Rn. 3). Dieses aber war - wie dargetan - Gegenstand der [X.]sberatung.

Berg     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 337/23

23.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 27. Februar 2023, Az: 1 KLs 96/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 3 StR 337/23 (REWIS RS 2024, 364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 364

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Zitiert

1 StR 187/23

2 BvR 792/11

6 StR 313/23

3 StR 255/22

2 BvR 2222/21

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