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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR
92/10
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juli 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 125.000
Gründe:
[X.] Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 11.
Januar 2001 für [X.] und elastische Bodenbeläge aus nicht textilem Material eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr.
301
01
531 "[X.]".
Die Beklagte, die [X.], vertreibt als Großhändlerin flexible und elasti-sche Bodenbeläge. Seit 2005 benutzt sie die Bezeichnungen "[X.] plus" und "[X.] extra".
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Magde-burg, Urteil vom 28. März 2008
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O
1857/07, juris). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 16.
April 2010
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U
22/08, juris).
I[X.] Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht konnte eine selbständig kennzeichnende Stel-lung von "[X.]" daraus folgern, dass die weiteren Bestandteile der [X.] Zeichen "[X.] plus" und "[X.] extra" für die Beurteilung des Gesamteindrucks zurücktreten.
a) Die [X.]e "plus" und "extra" sind rein beschreibend. Der weitere [X.] "bitolon" ist für den Verkehr ersichtlich an das [X.] angelehnt. Das Berufungsgericht konn-te daraus den Schluss ziehen, dass die Bestandteile "bitolon" und "[X.]" [X.] eine selbständig kennzeichnende Stellung in den zusammengesetzten Zeichen haben. Die entsprechende Prüfung, ob in einem zusammengesetzten Zeichen [X.]e eine selbständig kennzeichnende Stellung haben, ist einer Beurteilung im Einzelfall vorbehalten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2010
51/09, [X.], 933 Rn.
38 und 40
[X.]/[X.]). Er-kennt der Verkehr das Unternehmenskennzeichen in dem zusammengesetzten Zeichen, kann daraus eine selbständig kennzeichnende Stellung des weiteren [X.]s folgen (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2008 4
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I
ZB
54/05, [X.], 905 Rn.
38 = [X.], 1349
[X.]). Nichts anderes gilt, wenn der Verkehr
wie vorliegend
die Anlehnung des [X.] "bitolon" an das Unternehmenskennzeichen "[X.]" erkennt.
b) Auf die weitere, von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob auch schwach kennzeichnungskräftige Bestandteile eines zusam-mengesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung haben [X.], kommt es nicht an. Sowohl die [X.] "[X.]" als auch der [X.] "[X.]" des angegriffenen Zeichens sind im Zusammenhang mit den vorliegend in Rede stehenden Waren nicht kennzeichnungsschwach. Entgegen
der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde verfügt die [X.] über durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Das Berufungsgericht hat
wenn auch bei der Erörterung der Frage, welcher [X.] die [X.] prägt
angenommen, dass der Wortbestandteil der [X.] nicht produktbeschreibend
wirkt oder sich an eine
solche Beschreibung anlehnt. Es hat die [X.] im Zusammenhang mit der Frage ihrer Eignung zur [X.] als nichtssagend angesehen. Unter dieser Voraussetzung
besteht kein Grund, von einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen. Entsprechendes gilt für den Wortbestandteil "live-tex" der angegriffenen Zeichen.
c) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 AEUV bedarf es nicht. Auf die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob ein [X.], dem nur geringe Kennzeichnungskraft zukommt, in einem zu-sammengesetzten Zeichen über eine selbständig kennzeichnende Stellung ver-fügen kann, kommt es im Streitfall nicht an, weil der [X.] "[X.]" nicht schwach kennzeichnungskräftig ist.
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d) Verfügt der Bestandteil "[X.]" in den angegriffenen Zeichen über ei-ne selbständig kennzeichnende Stellung, ist die Annahme einer Verwechs-lungsgefahr gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] zwischen den [X.] nicht zu beanstanden.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2008 -
7 O 1857/07 (110) -
[X.], Entscheidung vom 16.04.2010 -
10 U 22/08 -
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Meta
07.07.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZR 92/10 (REWIS RS 2011, 4999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4999
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 92/10 (Bundesgerichtshof)
Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr bei Verwendung zusammengesetzter Zeichen
I ZR 132/04 (Bundesgerichtshof)
I ZR 200/06 (Bundesgerichtshof)
I ZR 78/06 (Bundesgerichtshof)
I ZR 174/06 (Bundesgerichtshof)
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