Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2011, Az. I ZR 92/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4962

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Gegenstand

Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr bei Verwendung zusammengesetzter Zeichen


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 125.000 €

Gründe

1

I. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 11. Januar 2001 für flexible und elastische Bodenbeläge aus nicht textilem Material eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 301 01 531 "L.".

2

Die Beklagte, die [X.], vertreibt als Großhändlerin flexible und elastische Bodenbeläge. Seit 2005 benutzt sie die Bezeichnungen "b. [X.] plus" und "b. [X.] extra".

3

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.

4

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], Urteil vom 28. März 2008 - 7 O 1857/07, juris). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 16. April 2010 - 10 U 22/08, juris).

5

II. Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

1. Das Berufungsgericht konnte eine selbständig kennzeichnende Stellung von "[X.]" daraus folgern, dass die weiteren Bestandteile der angegriffenen Zeichen "b. [X.] plus" und "b. [X.] extra" für die Beurteilung des Gesamteindrucks zurücktreten.

7

a) [X.] "plus" und "extra" sind rein beschreibend. Der weitere [X.] "b." ist für den Verkehr ersichtlich an das Unternehmenskennzeichen der [X.] angelehnt. Das Berufungsgericht konnte daraus den Schluss ziehen, dass die Bestandteile "b." und "[X.]" jeweils eine selbständig kennzeichnende Stellung in den zusammengesetzten Zeichen haben. Die entsprechende Prüfung, ob in einem zusammengesetzten Zeichen [X.]e eine selbständig kennzeichnende Stellung haben, ist einer Beurteilung im Einzelfall vorbehalten (vg[X.] [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, [X.], 933 Rn. 38 und 40 - [X.]/[X.]). Erkennt der Verkehr das Unternehmenskennzeichen in dem zusammengesetzten Zeichen, kann daraus eine selbständig kennzeichnende Stellung des weiteren [X.]s folgen (vg[X.] [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 905 Rn. 38 = [X.], 1349 - [X.]). Nichts anderes gilt, wenn der Verkehr - wie vorliegend - die Anlehnung des [X.]s "b." an das Unternehmenskennzeichen "[X.]" erkennt.

8

b) Auf die weitere, von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob auch schwach kennzeichnungskräftige Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung haben können, kommt es nicht an. Sowohl die [X.] "L." als auch der [X.] "[X.]" des angegriffenen Zeichens sind im Zusammenhang mit den vorliegend in Rede stehenden Waren nicht kennzeichnungsschwach. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde verfügt die [X.] über durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Das Berufungsgericht hat - wenn auch bei der Erörterung der Frage, welcher [X.] die [X.] prägt - angenommen, dass der Wortbestandteil der [X.] nicht produktbeschreibend wirkt oder sich an eine solche Beschreibung anlehnt. Es hat die [X.] im Zusammenhang mit der Frage ihrer Eignung zur Produktbeschreibung als nichtssagend angesehen. Unter dieser Voraussetzung besteht kein Grund, von einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen. Entsprechendes gilt für den Wortbestandteil "[X.]" der angegriffenen Zeichen.

9

c) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob ein [X.], dem nur geringe Kennzeichnungskraft zukommt, in einem zusammengesetzten Zeichen über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen kann, kommt es im Streitfall nicht an, weil der [X.] "[X.]" nicht schwach kennzeichnungskräftig ist.

d) Verfügt der Bestandteil "[X.]" in den angegriffenen Zeichen über eine selbständig kennzeichnende Stellung, ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen den [X.] nicht zu beanstanden.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                      Büscher                                     Schaffert

                               Koch                                       [X.]

Meta

I ZR 92/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. April 2010, Az: 10 U 22/08, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2011, Az. I ZR 92/10 (REWIS RS 2011, 4962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4962

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