Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3783

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[X.] ZB 75/00vom24. Januar 2001in der [X.]:[X.]: neinZPO §§ 516, 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustellung einer von der Urschrift abwei-chenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt.[X.], Beschluß vom 24. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] Essen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom [X.] wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.[X.]: 5.000 [X.]:[X.] Beteiligten zu 3 und 4 zeichneten als gesetzliche Vertreter ihrer Kin-der in deren Namen [X.] an einem [X.] mit Einlagen von je 430.000 DM. Den Antrag, dieses Geschäft familien-gerichtlich zu genehmigen, wies das Amtsgericht ab. Die dagegen am14. Januar 2000 eingelegte (befristete) Beschwerde verwarf das [X.] als unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats seit Einlegung [X.] worden sei.Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der [X.] 3 -II.1. Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen des angefochte-nen Beschlusses keinen Erfolg. Die befristete Beschwerde gegen den ableh-nenden Beschluß des Amtsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht gemäߧ§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 1, 519 ZPO innerhalb eines Monatsnach Einlegung begründet worden ist. Ihr Rechtsmittel gegen den Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün-dungsfrist versagenden Beschluß des [X.] haben die [X.] inzwischen zurückgenommen ([X.]/00).2. Der Ansicht der weiteren Beschwerde, der ablehnende Beschluß desAmtsgerichts sei mangels Unterzeichnung der endgültigen Fassung der Ent-scheidung ein Scheinbeschluß und habe daher - unabhängig von der [X.] eines zulässigen Rechtsmittels - von Amts wegen aufgehoben [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 3. November 1994 - [X.] 5/94 - NJW 1995,404), vermag der [X.] nicht zu folgen.a) Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat nicht lediglich einen [X.] unterschrieben. Es trifft zwar zu, daß die von ihr unter-schriebene Fassung des Beschlusses im [X.] - bei der Wiederga-be des eingeholten Sachverständigengutachtens - an zwei Stellen Kanzleian-weisungen enthält, nämlich:"Als allgemeine Risiken nennt der Sachverständige zunächst das [X.], daß ... einr. wie [X.] 17 ( )"und- 4 -"Ein weiteres Risiko ist, daß eine Nachschußpflicht der Anleger be-schlossen werden kann, da ... einr. wie [X.] 18 ( )".Die im Gutachten auf [X.] 17 und 18 der Akten durch handschriftlich ein-gesetzte Klammern gekennzeichneten Passagen lauten:... "die Fondsgesellschaft mit ihren Forderungen auf künftige Zahlungenaus der Vermietung und anschließenden Veräußerung des Flugzeuges aus-fallen kann"und... "bei Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils durch eineneinzelnen Anleger oder der Plazierungsgarant [B. Fonds GmbH],soweit dieser auf einen entsprechenden hohen Kapitalanteil in Anspruch ge-nommen wird, die [X.]) Ohne Erfolg beruft die weitere Beschwerde sich insoweit auf die Ent-scheidungen [X.] FamRZ 1990, 419, [X.] NJW-RR 1990, 123 fund OLG Köln MDR 1990, 346, die einen vom [X.] unterzeichneten [X.], der aus einer Vielzahl von Textbausteinen und allgemeinen Kanzleian-weisungen besteht, nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsurschrift anse-hen.Mit dem vorliegenden Sachverhalt ist dies nicht vergleichbar. [X.] enthält die von der Rechtspflegerin unterzeichnete Urschrift des [X.] sämtliche Bestandteile, deren er in entsprechender Anwendung des§ 313 ZPO (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 329 [X.]. 23) bedarf, undder wesentliche Inhalt des Beschlusses ergibt sich nicht etwa aus einer nichtunterschriebenen Anlage, sondern aus der unterzeichneten Urschrift selbst- 5 -(vgl. hingegen [X.] Justiz 1992, 409). Die in ihr niedergelegten [X.] wären zudem auch ohne die beiden angeordneten (kurzen)[X.] ausreichend und aus sich heraus verständlich gewesen,denn bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens hätte der [X.], daß der Sachverständige neben dem [X.] auch [X.] einer Nachschußpflicht bejaht, ohne daß es des zusätzlichen Referatsder Umstände bedurft hätte, aufgrund derer der Sachverständige diese Risikenals gegeben ansah. Somit erweisen sich die von der Kanzlei zu ergänzendenPassagen nicht als eigenständige weitere Begründung der Entscheidung, [X.] dienten ersichtlich nur dem Zweck, den Adressaten der Entscheidung [X.] zu ersparen, die Einzelbegründungen des Sachverständigen dem ihnenvorliegenden Gutachten zu entnehmen.Diese Urschrift stellt auch nach der Intention der Rechtspflegerin dieendgültige Entscheidung und nicht nur deren Entwurf dar, wie sich aus ihrerUnterschrift (vgl. [X.]Z 137, 49, 51; [X.], Zivilprozeß 5. Aufl.[X.]. 828; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 19 b vor § 8 - 18) nebst beigefügtem Datum und der [X.] Verfügung vom selben Tage ergibt, Ausfertigungen hiervon (und nicht erstvon einer noch zu unterzeichnenden Reinschrift) an die Beteiligten zuzustellen.c) Die genannten Auslassungen der bei den Akten befindlichen [X.] Beschlusses stehen der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. [X.] die zum Zweck der Zustellung erstellte Ausfertigung die Urschrift im [X.] wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. [X.]sbeschluß vom30. Mai 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 317 Abs. 1 [X.] 1m.N.; [X.], Beschluß vom 27. Mai 1992 - [X.] - [[X.]]). [X.], daß der [X.] diese Voraussetzung hier als erfüllt ansieht, kommt es- 6 -aber für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn [X.] entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zur Zu-stellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen [X.] ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil sie allein nachaußen in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhandder Ausfertigung wahrnehmen kann und muß (vgl. [X.]Z 67, 284, 288; [X.], 422, 424; [X.] ZPO 21. Aufl. § 315 [X.]. 15 f.). Allenfallsschwerwiegende Mängel der Ausfertigung wie etwa Abweichungen zwischenUrschrift und Ausfertigung in wesentlichen Punkten machen die Zustellung un-wirksam (vgl. [X.]sbeschluß vom 30. September 1981 - [X.] -VersR 1982, 70; [X.], Beschluß vom 27. Mai 1992 [X.] einem schwerwiegenden Mangel der Ausfertigung kann hier [X.] nicht die Rede sein, weil diese den nach der unzweideutigen Anwei-sung der Rechtspflegerin zutreffend vervollständigten Text enthält und aus [X.] keinerlei Mängel erkennen läßt. Insbesondere war die zugestellte Aus-fertigung formell und inhaltlich geeignet, den Antragstellern die Entschließungüber die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl.[X.]sbeschluß vom 30. September 1981 aaO), weil sie die getroffene Ent-scheidung und ihre Begründung vollständig und zutreffend wiedergibt.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZB 75/00

24.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00 (REWIS RS 2001, 3783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3783

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