Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZR 178/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2817

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 30. September 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; [X.]G[X.] § 182 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Satz 1; [X.] Nr. 7 Abs. 4 a) Eine im Einziehungsermä[X.]htigungsverfahren über das Konto des S[X.]huldners mittels Lasts[X.]hrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine na[X.]h Nr. 7 Abs. 4 [X.] fingierte Genehmigung des S[X.]huldners entweder na[X.]h Ablauf der dort bestimmten [X.] genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine sol[X.]he Erklärung ist gegenüber dem S[X.]huldner oder der S[X.]huldnerbank (Zahlstelle), ni[X.]ht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben. b) Eine von dem S[X.]huldner im [X.] veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der dana[X.]h bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der [X.] na[X.]h Nr. 7 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht widerspri[X.]ht (Aufgabe von [X.] 174, 84, 92 ff, Rn. 21 ff im [X.] an [X.] 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff). [X.], [X.]eil vom 30. September 2010 - [X.]/09 - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 30. September 2010 dur[X.]h [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2009 wird insoweit zurü[X.]kgewiesen, als die [X.]eklagte zur Zahlung von 4.143,07 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen. Die [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. November 2007 über das Vermögen der [X.]

GmbH (fortan: S[X.]huldnerin) am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren. Die S[X.]huldnerin unterhielt bei der Sparkasse H.

(fortan: Sparkasse) ein Girokonto, für das die Geltung der [X.] und ein monatli[X.]her Re[X.]hnungsabs[X.]hluss vereinbart waren. 1 - 3 - 2 Die S[X.]huldnerin s[X.]hloss mit der [X.] Leasingverträge über die Nutzung von zwei Fahrzeugen. Aufgrund einer ihr von der S[X.]huldnerin zwe[X.]ks Tilgung des ges[X.]huldeten Entgelts erteilten Einziehungsermä[X.]htigung zog die [X.]eklagte von deren Konto - neben anderen nunmehr außer Streit stehenden A[X.]u[X.]hungen - wegen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zeitraum vom 24. bis 31. August 2007 am 1. Oktober 2007 einen [X.]etrag von 173,34 • und wegen der Inanspru[X.]hnahme von [X.] im Zeitraum vom 24. August 2004 bis zum 26. Oktober 2007 am 14. November 2007 einen [X.]etrag von 4.016,40 • ein. Mit S[X.]hreiben vom 30. November 2007 teilte der am 23. November 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellte Kläger der [X.] mit, er stimme einer Genehmigung der [X.] dur[X.]h die S[X.]huldnerin zu, werde die Zahlungen aber na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Insolvenzanfe[X.]htung zurü[X.]kfordern. Entspre[X.]hend dieser Ankündigung ma[X.]hte er dur[X.]h S[X.]hreiben vom 8. April 2008 einen auf Anfe[X.]htung gestützten Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h in Höhe des Gesamtbetrags der vom 1. Oktober bis zum 14. November 2007 eingezogenen Lasts[X.]hriften über 6.352,26 • geltend. 3 Das [X.] hat der auf Zahlung dieses [X.]etrages geri[X.]hteten Klage in Höhe von 4.143,07 • stattgegeben; dabei ist es bezügli[X.]h der Lasts[X.]hrift vom 14. November 2007 über 4.016,40 • hinsi[X.]htli[X.]h eines Teilbetrages über 40,67 • von einer unanfe[X.]htbaren [X.]arde[X.]kung ausgegangen. Der von der [X.] erhobenen Widerklage auf Erstattung außergeri[X.]htli[X.]h zur Abwehr der Ansprü[X.]he des [X.] entstandener Re[X.]htsanwaltskosten von 507,50 • hat es in Höhe von 229,30 • stattgegeben. Das [X.] hat die von der [X.] eingelegte [X.]erufung zurü[X.]kgewiesen. Mit der von dem 4 - 4 - [X.]erufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt die [X.]eklagte die vollständige Abweisung der Klage und die uneinges[X.]hränkte Stattgabe ihrer Widerklage. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Im [X.]li[X.]k auf die teilweise Abweisung der Widerklage ist die Revision unzulässig. 5 1. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Revision nur bes[X.]hränkt zugelassen, nämli[X.]h wegen des [X.] und ni[X.]ht au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Widerklageforderung. Das ergibt si[X.]h zwar ni[X.]ht aus dem Tenor, wohl aber, was na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ausrei[X.]ht ([X.] 153, 358, 360 f mwN), eindeutig aus den Gründen des [X.]eils. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Zulassung der Revision damit begründet, eine einheitli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zu der Frage herbeizuführen, "ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion na[X.]h Nr. 7 Abs. 4 [X.] (bzw. na[X.]h Nr. 7 Abs. 3 AG[X.]-[X.]anken) gegen si[X.]h gelten lassen muss". Diese [X.]egründung betrifft nur den [X.] über die Erstattung der dur[X.]h Einzugsermä[X.]htigung erlangten Zahlungen, aber ni[X.]ht die auf Ersatz außergeri[X.]htli[X.]her Anwaltskosten geri[X.]htete Widerklageforderung. 6 2. Die vom [X.]erufungsgeri[X.]ht vorgenommene [X.]es[X.]hränkung der Revisionszulassung ist au[X.]h wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständigen Teil des Streitstoffs 7 - 5 - bes[X.]hränkt werden, wel[X.]her Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision bes[X.]hränken könnte (st. Rspr., [X.], [X.]. v. 28. Oktober 2009 - [X.], [X.], 733 Rn. 13; v. 27. Januar 2010 - [X.], [X.], 163 Rn. 16). So verhält es si[X.]h hier, weil die Klageforderung und Widerklage voneinander unabhängige selbständige Streitgegenstände betreffen. I[X.] Die Revision ist unbegründet, soweit si[X.]h die [X.]eklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet. 8 Das [X.]erufungsgeri[X.]ht, dessen [X.]eil in [X.], 2102 veröffentli[X.]ht ist, hat insoweit ausgeführt: Dem Kläger stehe in Höhe des von dem [X.] zuerkannten [X.]etrages ein Anspru[X.]h aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gegen die [X.]eklagte zu. [X.] Re[X.]htshandlung sei die Genehmigung der Lasts[X.]hriften dur[X.]h die S[X.]huldnerin. Eine Genehmigung dur[X.]h das S[X.]hreiben vom 30. November 2007 s[X.]heide aus, weil der s[X.]hwa[X.]he vorläufige Verwalter [X.] ni[X.]ht aus eigenem Re[X.]ht genehmigen könne. Zwar könne in dem S[X.]hreiben des Verwalters vom 8. April 2008 eine Genehmigung erbli[X.]kt werden; sie liege aber na[X.]h der Insolvenzeröffnung und sei daher ni[X.]ht anfe[X.]htbar. Die Genehmigung sei vielmehr dur[X.]h die Genehmigungsfiktion na[X.]h Nr. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der Sparkassen (a.[X.], fortan [X.]) eingetreten, die der Kläger gegen si[X.]h gelten lassen müsse. Es sei zwar zwis[X.]hen dem [X.]. Zivilsenat (etwa [X.] 174, 84, 93 f Rn. 24) und dem X[X.] Zivilsenat des [X.] ([X.] 177, 69, 84 f Rn. 38) umstritten, ob diese Fiktion au[X.]h gegenüber einem ledigli[X.]h mit 9 - 6 - Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter greife. Zu folgen sei in diesem Punkt indes der Re[X.]htspre[X.]hung des X[X.] Zivilsenats, der diese Frage bejaht habe. Es bestehe keine Re[X.]htfertigung, einen sol[X.]hen Verwalter anders zu behandeln als einen vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter. Es sei ohne [X.]elang, dass es si[X.]h um eine fingierte Genehmigung handle, weil na[X.]h § 129 Abs. 2 [X.] au[X.]h Unterlassungen anfe[X.]htbar seien. Die für § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erforderli[X.]he Kenntnis liege ebenfalls vor. Na[X.]h § 140 Abs. 1 [X.] sei hierfür auf den Zeitpunkt der Genehmigung und ni[X.]ht etwa auf den der [X.]elastungsbu[X.]hung abzustellen. Zum Zeitpunkt der dana[X.]h Mitte Dezember 2007 bzw. Mitte Januar 2008 erfolgten Genehmigungen sei die [X.]eklagte bereits dur[X.]h das S[X.]hreiben des [X.] vom 30. November 2007 über den Eröffnungsantrag unterri[X.]htet gewesen.
II[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Prüfung stand. Die Voraussetzungen einer Anfe[X.]htung na[X.]h § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sind gegeben. 10 1. Im Falle einer A[X.]u[X.]hung aufgrund einer Einziehungsermä[X.]htigung liegt die anzufe[X.]htende Re[X.]htshandlung in der Genehmigung des S[X.]huldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abs[X.]hließt ([X.] 161, 49, 56; [X.], [X.]. v. 29. Mai 2008 - [X.] ZR 42/07, [X.], 1327, 1328 Rn. 11; v. 2. April 2009 - [X.] ZR 171/07, [X.], 958 Rn. 6). Maßgebli[X.]h für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist der Zeitraum zwis[X.]hen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], [X.]. v. 2. April 2009, [X.]O). Eine Genehmigung ist während dieses Zeitraums dur[X.]h den Eintritt der 11 - 7 - Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 [X.] erfolgt. Deren Wirksamkeit war zwar von der Zustimmung oder Genehmigung seitens des [X.] abhängig. Von einer sol[X.]hen ist hier aber auszugehen. 12 a) Die Genehmigung ist ni[X.]ht s[X.]hon von der S[X.]huldnerin vor der Stellung des [X.] konkludent erteilt worden.
[X.]) Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in [X.]etra[X.]ht, wenn es si[X.]h für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lasts[X.]hriften etwa aus Dauers[X.]huldverhältnissen oder laufenden Ges[X.]häftsbeziehungen handelt ([X.], [X.]. v. 20. Juli 2010 - [X.] ZR 236/07, [X.], 1546, 1554 Rn. 48 z.[X.]. in [X.]). Erhebt der S[X.]huldner in Kenntnis eines erneuten [X.], der den bereits genehmigten ni[X.]ht wesentli[X.]h übersteigt, gegen diesen na[X.]h einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die bere[X.]htigte Erwartung entstehen, au[X.]h diese [X.]elastungsbu[X.]hung solle [X.]estand haben ([X.], [X.]. v. 20. Juli 2010, [X.]O). 13 [X.]) Diese Voraussetzungen liegen na[X.]h den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen für die no[X.]h streitgegenständli[X.]hen [X.] ni[X.]ht vor. Weder bei der Vergütung für die Mehrkilometer no[X.]h bei der Leasingrate für den Zeitraum vom 24. August bis zum 31. August 2007 handelte es si[X.]h um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung. Der Vergütung der Mehrkilometer lag eine einmalige Abre[X.]hnung zugrunde. Der für den Teilmonat August 2007 eingezogene [X.]etrag unters[X.]hied si[X.]h von den zuvor regelmäßig eingezogenen Leasingraten; er wurde zudem ni[X.]ht wie die vorangegangenen Raten zu [X.]eginn des Monats der Nutzung eingezogen, sondern aufgrund einer erst na[X.]hträgli[X.]h im September 2007 getroffenen Vereinbarung. 14 - 8 - 15 b) Der Kläger hat als vorläufiger Insolvenzverwalter einer Genehmigung der [X.]elastungsbu[X.]hung dur[X.]h den S[X.]huldner ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h in re[X.]htswirksamer Weise zugestimmt. 16 [X.]) Zwar hat der Kläger na[X.]h dem von dem [X.]erufungsgeri[X.]ht festgestellten Sa[X.]hverhalt in dem S[X.]hreiben vom 30. November 2007 einer Genehmigung der [X.]elastungsbu[X.]hung dur[X.]h die S[X.]huldnerin zugestimmt. Eine Zustimmung des Verwalters kann ni[X.]ht nur für eine ausdrü[X.]kli[X.]he ([X.] 174, 77, 92 Rn. 19; 177, 69, 81 Rn. 31), sondern au[X.]h für eine nur fingierte Genehmigungserklärung des S[X.]huldners ([X.], 111, 112 f; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 22 Rn. 208 b) erteilt werden. Eine Verfügung der S[X.]huldnerin, wel[X.]her der Kläger zustimmen konnte, liegt in der Genehmigung der seitens der [X.] veranlassten Lasts[X.]hrift. Im Verhältnis zur S[X.]huldnerin galt die Genehmigungsfiktion na[X.]h Nr. 7 Abs. 4 [X.], weil die S[X.]huldnerin na[X.]h dem festgestellten Sa[X.]hverhalt der [X.]elastungsbu[X.]hung ni[X.]ht widerspro[X.]hen hat. Die Erklärung des [X.] konnte mithin nur dahin zu verstehen sein, dass er s[X.]hon vor Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 [X.] seinerseits die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zu dieser na[X.]h § 183 Satz 1 [X.]G[X.] erteilt hat. Wird ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist sowohl eine Einwilligung als au[X.]h eine na[X.]hträgli[X.]he Genehmigung (§ 184 Abs. 1 [X.]G[X.]) dur[X.]h den vorläufigen Insolvenzverwalter mögli[X.]h ([X.]/[X.], [X.]O § 21 Rn. 24; [X.], 572, 573).
[X.]) Eine wirksame Zustimmung des [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter für die seitens der S[X.]huldnerin infolge Zeitablaufs genehmigte [X.]elastungsbu[X.]hung s[X.]heitert aber daran, dass sie ni[X.]ht an den ri[X.]htigen Empfänger adressiert worden ist. Die Zustimmung des [X.] zu der 17 - 9 - fingierten Genehmigung der [X.]elastungsbu[X.]hung dur[X.]h die S[X.]huldnerin hätte entweder gegenüber der Sparkasse oder gegenüber der S[X.]huldnerin erfolgen müssen. Eine sol[X.]he Zustimmung ist weder festgestellt no[X.]h vorgetragen. Statt dessen ist die Zustimmung gegenüber der [X.] verlautbart worden. Das verhalf der fingierten Genehmigung der [X.]elastungsbu[X.]hung ni[X.]ht zur Wirksamkeit. Fehl geht die den Erwägungen der Vordergeri[X.]hte zu entnehmende re[X.]htli[X.]he Würdigung, die Genehmigung habe na[X.]h § 185 Abs. 2 Satz 1, § 182 Abs. 1 [X.]G[X.] gegenüber der [X.] wirksam erklärt werden können, weil eine dur[X.]h einen Ni[X.]htbere[X.]htigten vorgenommene Verfügung au[X.]h gegenüber demjenigen genehmigt werden könne, zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Weder hat die [X.]eklagte eine genehmigungsfähige Verfügung über das Konto der S[X.]huldnerin getroffen, no[X.]h war sie als Adressatin daran beteiligt. Die Einziehungsermä[X.]htigung begründet keine [X.]efugnis, über das Konto des S[X.]huldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen, sondern sie gestattet diesem nur die [X.]enutzung eines von der Kreditwirts[X.]haft entwi[X.]kelten te[X.]hnis[X.]hen Verfahrens ([X.] 167, 171, 173 f Rn. 11; [X.], [X.]. v. 20. Juli 2010 - [X.] ZR 37/09, [X.], 1543 Rn. 6, z.[X.]. in [X.]). Erst in der Genehmigung der Lasts[X.]hriftbu[X.]hung dur[X.]h den S[X.]huldner liegt die Verfügung. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass dur[X.]h sie die von der S[X.]huldnerbank als Ni[X.]htbere[X.]htigte vorgenommene und deshalb zunä[X.]hst unwirksame Verfügung im De[X.]kungsverhältnis wirksam wird ([X.] 177, 69, 81 Rn. 31) oder dass sie den gegen das Kreditinstitut geri[X.]hteten Anspru[X.]h des S[X.]huldners, der bei einem kreditoris[X.]hen Konto auf Auszahlung einer Einlage, bei einem debitoris[X.]hen Konto auf Auszahlung eines Darlehens geht, zum Erlös[X.]hen bringt (Kir[X.]hhof [X.], 337 f). Wenn na[X.]h § 182 Abs. 1 [X.]G[X.] der zustimmungsbere[X.]htigte Dritte, also der vorläufige Insolvenzverwalter, die 18 - 10 - Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl gegenüber dem einen als au[X.]h dem anderen Teil des Re[X.]htsges[X.]häfts erklären kann, so sind dies beim Lasts[X.]hriftverfahren in beiden Fällen der verfügende S[X.]huldner und das Kreditinstitut (Kir[X.]hhof [X.]O S. 338, 339). Der Gläubiger - hier also die [X.]eklagte - ist in keinem Fall an dem Re[X.]htsverhältnis beteiligt. [X.]) Der Kläger hat die [X.] aber infolge Zeitablaufs genehmigt, weil die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 [X.] au[X.]h gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. Im Zuge der au[X.]h im Übrigen erzielten Einigung (vgl. [X.]. v. 20. Juli 2010 - [X.] ZR 37/09, [X.], 1552; v. 20. Juli 2010 - [X.] ZR 236/07, [X.], 1556) s[X.]hließt si[X.]h der Senat im Ergebnis der Auffassung des X[X.] Zivilsenats an, wona[X.]h eine in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der Kreditinstitute fingierte Genehmigung ni[X.]ht nur im Re[X.]htsverhältnis zum endgültigen und vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, sondern au[X.]h gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. 19 2. Au[X.]h die weiteren Voraussetzungen einer Insolvenzanfe[X.]htung na[X.]h § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern festgestellt. Die [X.]eklagte hatte zum Zeitpunkt der Genehmigungen na[X.]h dem Inhalt des S[X.]hreibens des [X.] vom 30. November 2007 Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Die Genehmigung der Lasts[X.]hriftbu[X.]hung vom 1. Oktober 2007 ist Mitte Dezember 2007 erfolgt; die Lasts[X.]hrift vom 14. November 2007 ist Mitte Januar 2008 genehmigt worden. 20 Entgegen der Auffassung der Revision folgt ni[X.]ht aus der in § 184 Abs. 1 [X.]G[X.] angeordneten Rü[X.]kwirkung, dass die Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der [X.]elastungsbu[X.]hung vorliegen muss. Der Zeitpunkt der Re[X.]htshandlung ist na[X.]h 21 - 11 - der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung (s.o. unter [X.]) in Anwendung von § 140 Abs. 1 [X.] erst der Zeitpunkt der Genehmigung. Hieraus folgt zuglei[X.]h, dass die Vors[X.]hrift des § 184 [X.]G[X.] in diesem Zusammenhang keine [X.]edeutung erlangen kann. Die von der Revision herangezogene Re[X.]htspre[X.]hung zu der Frage, auf wel[X.]hen Zeitpunkt für den engen zeitli[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung abzustellen ist ([X.], [X.]. v. 29. Mai 2008, [X.]O Rn. 16), betrifft allein die Auslegung von § 142 [X.], ni[X.]ht aber die für den Zeitpunkt der Re[X.]htshandlung im Sinne der Anfe[X.]htungsvors[X.]hriften maßgebli[X.]he Vors[X.]hrift des § 140 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 140 Rn. 5 [X.]). - 12 - 3. [X.]ei dieser Sa[X.]hlage ist die Revision der [X.], soweit sie zulässig ist, gemäß § 561 ZPO zurü[X.]kzuweisen. 22 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 30.09.2009 - 3 [X.]/09 -

Meta

IX ZR 178/09

30.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZR 178/09 (REWIS RS 2010, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2817

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