Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 311/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2071

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 beschlossen: Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 1. August 2007 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz sei-nes Verteidigers Rechtsanwalt [X.]

vom 1. Juni 2006 vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrens-rüge 11; [X.], 461). Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Ne-benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 311/07

12.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 311/07 (REWIS RS 2007, 2071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2071

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.