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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2007 beschlossen: Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 1. August 2007 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz sei-nes Verteidigers Rechtsanwalt [X.]
vom 1. Juni 2006 vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrens-rüge 11; [X.], 461). Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Ne-benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Raum [X.] [X.]
Meta
12.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 5 StR 311/07 (REWIS RS 2007, 2071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2071
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