Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 3 StR 403/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 493

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[X.] vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 4. De-zember 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2006 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 24. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Dem Angeklagten war auf seinen - zulässigen - Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] - gewähren. Die Versäumung dieser Frist ist auf ein dem Angeklagten nicht zuzu-rechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen. 2. Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 13. September 2007 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Urteil war im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben, weil es nach Eingang der Revisionsbegründung zu einer vom [X.] wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens gekommen ist (vgl. [X.], 479; 2001, 52). Das Urteil ist am 21. Juli 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind den [X.] des Angeklagten am 5. September 2006 zugestellt worden. Die - verspätete - Revisionsbegründung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind am 24. Oktober 2006 beim [X.] eingegangen. Erst am 5. September 2007 ist der Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft [X.] mit den Akten zum [X.] gelangt. Durch die um rund neun Monate verzögerte Übersendung - bei ordnungsgemäßem [X.] hätten die Akten spätestens Ende November 2006 beim [X.] eingehen können - haben die Justizbehörden die Gewährleistun-gen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist dem Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 3 - 4 - Das [X.] wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 (s. dazu [X.], 474, 478 m. Anm. [X.]), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die [X.] künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem [X.] vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 ergehen. 4 [X.] [X.]

Meta

3 StR 403/07

04.12.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 3 StR 403/07 (REWIS RS 2007, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 493

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