Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.02.2019, Az. 2 BvQ 9/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 10006

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer eA mit Tenorbegründung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien - unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen (Art 6 Abs 1 GG) im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Die Abschiebung des Antragstellers nach [X.] wird bis zum Erlass einer Entscheidung über die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht [X.] dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat. Bei der gerichtlichen Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers sowie dem Kindeswohl einerseits und dem öffentlichen Interesse andererseits wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Töchter des Antragstellers noch sehr jung (knapp vier Jahre bzw. sieben Monate) sind und eine Einreisesperre von fünf Jahren festgesetzt wurde. Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

2. Der [X.] hat dem Antragsteller gemäß § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 9/19

22.02.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Ansbach, 22. Februar 2019, Az: AN 11 E 19.00273, Beschluss

Art 6 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 22.02.2019, Az. 2 BvQ 9/19 (REWIS RS 2019, 10006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10006


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvQ 9/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 9/19, 22.05.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 9/19, 22.02.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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RO 2 E 18.31617 (VG Regensburg)

Asylverfahren - Exilpolitisch tätiger Asylbewerber aus Äthiopien


Referenzen
Wird zitiert von

10 CE 22.2347, 10 C 22.2346

19 ZB 21.1371

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