Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 1 StR 531/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4864

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[X.] 531/02vom16. Januar 2003in dem [X.] des [X.] hat am 16. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend zum Vorbringen des [X.] bemerkt [X.]:Die [X.] geht davon aus, es sei "nicht auszuschließen", daßder Beschuldigte bei der Begehung der Tat schuldunfähig war. Beider näheren Begründung des [X.] führt sie demge-genüber aus, er sei bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen.Diese Unklarheit gefährdet hier den Bestand des Urteils [X.]) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daßdie Voraussetzungen des § 20 StGB oder zumindest die des § 21StGB - diese Bestimmung spricht die [X.] nicht an - si-cher ("positiv") feststehen. Sind sie lediglich nicht auszuschlie-ßen, liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unter-bringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur [X.] -1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 [X.]/02und 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00).b) Der Beschuldigte ist an einer Psychose aus dem Formenkreis [X.] erkrankt. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akutepsychotische Symptomatik mit paranoidem Erleben vor. Er hatversucht, eine ihm bis dahin unbekannte 15 Jahre alte [X.] der Straßenbahn gegen den Kopf zu treten, weil er sich von [X.] fühlte.Er war bereits früher einmal gemäß § 63 StGB untergebrachtworden, als er Stimmen hörte, sich verfolgt fühlte und deshalb ei-ne ihm bis dahin unbekannte Frau auf offener Straße tätlich [X.]) Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist erfahrungsgemäß inder Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähigist ([X.], Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 [X.]; [X.] in [X.] Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischenFachliteratur in [X.]. 68). Dies liegt auch hier sehr nahe. [X.] 4 -entnimmt der Senat aber einer Gesamtschau der Urteilsgründe,daß beim Beschuldigten zur Tatzeit zumindest die Voraussetzun-gen des § 21 StGB zweifelsfrei vorlagen.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 531/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 1 StR 531/02 (REWIS RS 2003, 4864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4864

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