Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 67/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12816

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416B3STR67.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 67/16
vom
19. April 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2015 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf
materiell-
und verfahrensrechtliche Einwände gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen glaubte der nur wegen Betruges und Diebstahls geringfügig vorbestrafte und alkoholisierte Be-schuldigte bei einer zufälligen Begegnung mit dem Geschädigten, dieser habe ihm gegenüber den Ausdruck "Nigger" gebraucht. Als Reaktion auf diese ver-meintliche Beleidigung schlug er ihn mit der Hand ins Gesicht. Die [X.] hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit
gehandelt. Der psychiatrische Sachverständige sei zu dem Er-1
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gebnis gekommen, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Spektrums-erkrankung ([X.] 10: [X.]) leide und sich zum Tatzeitpunkt in einem akut
polymorph psychotischen Zustandsbild im Sinne einer akuten Psychose ([X.] 10: [X.]) befunden habe. Dieser Zustand sei als krankhafte seelische Stö-rung im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren und habe dazu geführt, dass zur Tatzeit seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Diese Ausführungen mache
sich die [X.] zu eigen. Dementsprechend sei von einer aufge-hobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit auszugehen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor.
2. Diese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende [X.], die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest-steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe-ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend [X.], dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen
(st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014 -
3 [X.], juris
Rn. 8).
Im vorliegenden Fall ist bereits nicht belegt, dass die festgestellte Er-krankung des Beschuldigten Ursache des Schlages in das Gesicht des Ge-schädigten
war. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem 3
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Grund der Beschuldigte meinte, der Geschädigte habe ihn als "Nigger" [X.]. Die Beweiswürdigung enthält hierzu ebenfalls keine Ausführungen. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Beschuldigte wahnbedingt oder aus einem sonstigen Grunde, etwa aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums, zu der Annahme gelangte, der Geschädigte
habe ihn beleidigt, und warum er sich veranlasst sah, den Geschädigten als Reaktion auf dessen vermeintliche Äuße-rung zu schlagen. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Voraussetzun-gen der §§ 20, 21 StGB verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage allen-falls pauschal. Die [X.] hat sich dort auch insoweit lediglich dem Sachverständigen angeschlossen und als dessen Ausführungen nur angege-ben, das Krankheitsbild sei als Ursache des verübten Körperverletzungsdelikts anzusehen. Dieser nicht näher spezifizierte Hinweis reicht hier indes nicht aus.
3. Die bisherigen Feststellungen und weiteren Urteilsgründe geben [X.], darauf hinzuweisen, dass entsprechend den dargelegten Maßstäben die einzelnen Voraussetzungen des § 63 StGB sorgfältig festzustellen und darzu-legen sind. Dies gilt -
insbesondere bei einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie -
für den Zustand des Beschuldigten, darüber hinaus aber auch für die zu treffende Gefährlichkeitsprognose. Schließlich darf der Grund-

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satz der Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Blick geraten. Dessen [X.] Beachtung könnte dafür sprechen, die von der [X.] im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose dargestellten weiteren Vorfälle, sofern sich das neue Tatgericht ebenfalls von ihnen zu überzeugen vermag, nach Verbindung der Verfahren ebenfalls als Grundlage der Anordnung in Betracht zu ziehen.
[X.]Schäfer Gericke

Spaniol Tiemann

Meta

3 StR 67/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 67/16 (REWIS RS 2016, 12816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12816

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