Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 249/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6341

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR249.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 249/17
vom
22.
August 2017
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
22.
August 2017
gemäß
§
349 Abs.
2
und
4 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Düsseldorf
vom 7.
Februar
2017
mit den Feststellungen
aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechtswidri-gen Tat aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Ver-fahrensbeanstandung
und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. Die
Verfahrensrüge versagt. Ob sie gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] zulässig erhoben ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist sie, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
1
2
-
3
-
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
a) Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
[X.]) Am Abend des 21.
Juni 2016 entzündete der 41-jährige Beschuldigte in [X.] die Gardine des von ihm bewohnten Zimmers
einer in einer städtischen Obdachlosenunterkunft befindlichen
Drei-Zimmer-Wohnung. In der Folge brannte [X.] komplett aus,
wobei der Fensterrahmen, die [X.], die Gardinenleiste und ein Türblatt Feuer fingen und selbständig brannten; die gesamte Wohnung war danach unbewohnbar. Für die Hausbe-wohner in den Obergeschossen bestand eine akute Gesundheitsgefahr, weil
das Treppenhaus des Gebäudes -
der Rettungsweg -
in starkem Maße mit hochtoxischen
Brandgasen
durchzogen war. Die Folgen seines Handelns nahm der Beschuldigte billigend in Kauf.
Zur Tatzeit litt der Beschuldigte, der seit seinem 19.
Lebensjahr regel-mäßig ganz erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken konsumiert und alkoholabhängig ist, an einer akuten psychotischen Symptomatik auf Grund einer durch Alkohol induzierten psychotischen Störung.
bb) Das [X.] hat die verfahrensgegenständliche Tat als schwere Brandstiftung gemäß
§
306a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 StGB
beurteilt.
Es hat die [X.] psychotische Störung als krankhafte seelische Störung im Sin-ne des §
20 StGB gewertet. Infolge der hierauf beruhenden akuten psychoti-schen Symptomatik sei das Steuerungsvermögen des Beschuldigten
"aufgeho-ben und seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, jedenfalls einge-schränkt" gewesen
([X.] S.
7, 17, 20). Auf Grund
der festgestellten, noch
fortbe-stehenden Erkrankung des Beschuldigten
sei auch in Zukunft mit hoher Wahr-3
4
5
6
7
-
4
-
scheinlichkeit zu erwarten, dass er rechtswidrige Taten -
vergleichbar dem [X.] -
begehen werde.
b) Sowohl die Wertungen zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als auch diejenigen zu
seiner Gefährlichkeit erweisen sich als rechtsfehlerhaft.
[X.]) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] auf Grund eines psychi-schen Defekts schuldunfähig (§
20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§
21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahr-scheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fort-dauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens [X.] lassen.
Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten
drohen und wie ausge-prägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser An-ordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das
Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
Oktober 2013 -
3
StR 349/13, juris Rn.
5; vom 29.
April 2014 -
3 [X.], juris Rn.
5; vom 16.
September 2014 -
3 [X.], juris Rn. 4; vom 21.
Dezember 2016 -
1
StR 594/16, juris Rn.
10; vom 21.
Februar 2017 -
3
StR 535/16, juris Rn.
7).
8
9
-
5
-
bb) Die Annahme der [X.], der Beschuldigte sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, wie sich die zur Tatzeit bestehende alkoholin-duzierte psychotische Störung auf den Beschuldigten und seine Handlungs-möglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (s. hierzu [X.], Beschlüsse vom 28.
Januar 2016 -
3
StR 521/15, [X.], 135; vom 2.
August 2016 -
2
StR 574/15, juris Rn.
6; vom 4.
August 2016 -
4 [X.], juris Rn.
13; vom 13.
Oktober 2016
-
3
StR 351/16, juris Rn.
5).
(1) Die durch den psychischen Defekt
hervorgerufene akute psychoti-sche Symptomatik wird in den Urteilsgründen nicht näher präzisiert.
Zwar wird
im Rahmen der
Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin
B.

, einer den Beschuldigten während der einstweiligen Unterbringung [X.] Psychologin, wiedergegeben, der zufolge der Beschuldigte ihr ge-genüber ca. ein halbes Jahr nach der Tat erklärt habe, er habe zur Tatzeit "Stimmen gehört"
und "sich aus Angst

umbringen wollen" ([X.] S.
11). [X.] scheint die Zeugin Dr. N.

, eine während der einstweiligen Unterbrin-gung behandelnde Ärztin, bekundet zu haben, wenngleich der Inhalt ihrer Aus-sage etwas vage bleibt (vgl. [X.] S.
11
f.). Festgestellt hat die [X.] eine durch Stimmenhören ausgelöste Angst als Auslöser der Tat jedoch nicht, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls mitgeteilt wird, der Beschuldigte habe "zu anderen Zeitpunkten mehrfach -
aber gleichbleibend -
eingestanden, sich nicht erinnern zu können" ([X.] S.
12). Als Konsequenz dessen hat sich die [X.] nicht näher damit auseinandergesetzt, inwieweit gerade diese
auf
psychotischem Erleben beruhende Tatmotivation das
Unrechtsbewusstsein

oder
das Hemmungsvermögen des Beschuldigten zur Tatzeit beeinflusst hätte.
10
11
12
-
6
-
(2) Bereits im rechtlichen Ansatz
ist zu beanstanden, dass die [X.] nicht unterschieden
hat, inwieweit durch die -
in den Urteilsgründen nicht präzisierte -
akute psychotische Symptomatik die Fähigkeit
des Beschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen, oder seine
Fähigkeit betroffen war, nach die-ser Einsicht zu handeln. Insoweit
gilt:
Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des [X.] an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und §
21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch
einsah; das Tatgericht hat vielmehr
darüber zu befinden, ob
die Einschränkung der [X.] auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte
und dem Täter
dies vorzuwerfen ist; nur
wenn beides zu bejahen ist, greift §
21 StGB
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 21.
April 2005 -
2
StR 124/05, [X.] 2006, 101; vom 30.
Juni 2015 -
3
StR 181/15, [X.], 273
f.; vom 2.
August 2016 -
2
StR 574/15, juris Rn.
6). Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst
zu prüfen, wenn
der Täter das [X.] einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
September 1986 -
4
StR 470/86, [X.]R StGB §
63 Schuldunfähigkeit
1; vom 28.
August 2012 -
3
StR 304/12, juris Rn.
6; vom 13.
August 2013 -
2
StR 128/13, [X.], 368, 369).
Diesen Vorgaben werden die eher knappen Urteilsausführungen zum Einfluss des festgestellten psychischen Defekts auf die Schuldfähigkeit zur [X.] nicht gerecht. Schon die Formulierung, das
Steuerungsvermögen des [X.] sei aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit jedenfalls einge-schränkt gewesen, lässt hier besorgen, dass die [X.] von unzutreffen-den rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Auch die weiteren Urteilsausfüh-rungen deuten auf ein Verständnis der
[X.] hin, wonach eine Differen-zierung zwischen den Voraussetzungen der
Einsichts-
und
der Steuerungsfä-13
14
15
-
7
-
higkeit
nicht geboten ist; eine Subsumtion der psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten unter diese Merkmale der §§
20, 21 StGB findet nicht statt. [X.] ist die Kammer ohne nähere Darlegung davon ausgegangen, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten -
gegebenenfalls -
als auch sein Hem-mungsvermögen -
sicher -
aufgehoben waren.
Psychische Störungen, bei denen der Täter weder einsichts-
noch steue-rungsfähig
ist, stellen
jedoch allenfalls Ausnahmen dar (s. etwa [X.], Urteil vom 18.
Januar 2006 -
2
StR 394/05, [X.], 167, 168; ferner [X.], [X.] vom 13.
August 2013 -
2
StR 128/13, [X.]O); jedenfalls bedarf
das Vor-liegen
eines
solchen
Sonderfalls
eingehender Begründung.
(3) Nach alledem vermag der Senat dem
Generalbundesanwalt
nicht da-rin zu folgen, dass
sich "dem Gesamtkontext
des
Urteils
... noch
hinreichend klar"
entnehmen
lasse, das [X.] sei -
allein -
von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
ausgegangen.
cc) Die Gefährlichkeitsprognose der [X.] begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1) Eine zukünftig vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist nicht aus-reichend dargetan.
Die [X.] hat sich dem Gutachten des
psychiatri-schen Sachverständigen Dr. K.

unter ergänzender Berücksichtigung der Aussagen sachverständiger Zeugen angeschlossen
und
seine Prognose im Wesentlichen darauf gestützt, dass beim Beschuldigten seit dem [X.] psychotische Episoden bekannt seien, er nicht krankheitseinsichtig sei, es [X.] an der [X.] und -treue bei
zugleich ausgeprägtem Suchtdruck mangele
und eine Komorbidität mit weiteren Erkrankungen bestehe (vgl. [X.] S.
21
ff.).
16
17
18
19
-
8
-
Nicht in
seine Überlegungen mit einbezogen hat die [X.] das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschuldigten. Er
ist lediglich einmal
vor-bestraft:
[X.]. acht Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat war er we-gen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen verurteilt [X.]. Sonstiges delinquentes Verhalten, das wegen Schuldunfähigkeit nicht [X.] geahndet werden können, ist
nicht
festgestellt. Bei der [X.] handelt es sich mithin um das erste
schwerwiegende
Delikt, das dem Beschuldigten
zur Last fällt, obwohl er schon zuvor über eine Zeitspanne von zwölf Jahren hinweg unter psychotischen Episoden bei fortwährender multipler Substanzabhängig-keit, insbesondere Alkoholsucht, litt. Dies hätte die [X.] erörtern müs-sen, anderenfalls der
Gefahrenprognose von vornherein die notwendige Tatsa-chenfundierung fehlt; denn es ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrschein-lichkeit künftiger erheblicher Straftaten, wenn ein Täter trotz bestehenden [X.] Defekts jahrelang
keine oder nur geringfügige rechtswidrige Taten begangen hat
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
März 2009 -
2
StR 42/09, [X.], 198, 199; vom 13.
Dezember 2011 -
5 [X.], [X.], 209; vom 4.
Juli 2012 -
4
StR 224/12, [X.], 206, 207
f.; vom 24.
Oktober 2013 -
3
StR
349/13, juris Rn.
7; vom 8.
Januar 2014 -
5
StR 602/13, [X.], 218, 219).
(2) Darüber hinaus hat die [X.] im Rahmen der Gefährlichkeits-prognose rechtsfehlerhaft das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten gewürdigt.
Den Urteilsgründen
ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung nicht
eingelassen
hat. Zwar ist dies nicht explizit dokumen-tiert. Jedoch werden
von ihm abgegebene Erklärungen zur Sache -
was zu er-warten gewesen wäre (s. auch [X.], [X.], 26.
Aufl., §
267 Rn.
61 mwN) -
nicht
mitgeteilt; sämtliche Feststellungen zu seinen persönlichen Ver-20
21
22
-
9
-
hältnissen und zum Tatvorwurf werden im Rahmen der Beweiswürdigung mit-tels Zeugen-
und Sachverständigenbeweis belegt.
Die Gefahr, dass der Beschuldigte künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die [X.] unter anderem mit diesem
Schweigen [X.]. Sie hat sich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu Eigen gemacht, wonach für die Prognose "besonders negativ ... ins Gewicht" falle, "dass der Beschuldigte bisher und auch im Laufe der Hauptverhandlung keine Bereitschaft gezeigt habe, sich mit der [X.] kritisch auseinanderzu-setzen" ([X.] S.
22). Es ist aber
unzulässig, daraus, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
hat, für ihn ungünstige Schlüsse
auf seine Gefährlichkeit zu ziehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
De-zember 2004 -
4
StR 452/04, juris Rn.
17; vom 15.
Januar 2015 -
4
StR 419/14, juris Rn.
16; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
63 Rn.
99 mwN).
3.
Folglich
bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Hiervon ausgenommen sind allerdings die
Feststellungen zur -
vom [X.] zutreffend als schwere Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 StGB 23
24
-
10
-
beurteilten -
rechtswidrigen Tat, die
auf einer mangelfreien Beweiswürdigung beruhen und von den aufgezeigten [X.] nicht betroffen
sind; sie [X.] bestehen bleiben (s. §
353 Abs.
2 [X.]).
[X.]Gericke
Ri'in[X.] Dr.
Spaniol

befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Tiemann

Berg

Meta

3 StR 249/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 249/17 (REWIS RS 2017, 6341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6341

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 422/11

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