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PDF anzeigen[X.]/03vom16. Januar 2004in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] vom30. September 2003 wird auf Kosten der Antragsteller, die auchetwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen ha-ben, als unzulässig verworfen.Wert des [X.]: 60,46 Gründe:Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG,§§ 27 ff [X.]), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2,567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).- 3 -Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidungüber den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.[X.] Tropf [X.] Schmidt-Räntsch
Meta
16.01.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2004, Az. V ZB 64/03 (REWIS RS 2004, 5010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5010
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