Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2017, Az. AnwZ (Brfg) 51/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 4891

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220917[X.]ANWZ.[X.]RFG.51.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 51/16

vom

22. September 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Lauer

am
22. September 2017
beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen das
dem Kläger am 13. August 2016 zugestellte
Urteil des 5. [X.]s des [X.]ayerischen [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der am 14.
Juni 1959 geborene Kläger wurde mit Verfügung vom 23.
Juni 1998 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war seinerzeit stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Justitiar der Industrie-
und Handelskammer [X.]

. Seine Arbeitgeberin
erlaubte
die Nebentätigkeit
als Rechtsanwalt und gestattete ihm mit Schreiben vom 2.
März 1998, erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, um im Rahmen der Ne-bentätigkeit Termine wahrzunehmen. Nach seiner Zulassung beantragte er, ihm gemäß §
47 Abs.
1 Satz 2 [X.] die Ausübung seines [X.]erufs zu gestatten.
Die Erlaubnis wurde ihm
mit Verfügung vom 14.
Oktober
1997 erteilt.
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Seit dem 1.
Januar 2004 ist der Kläger
Hauptgeschäftsführer der Indus-
trie-
und Handelskammer [X.]

. Er
behauptet, diesen Umstand der [X.]eklagten mit Schreiben vom 4.
Januar 2004 mitgeteilt zu haben. Ein [X.] Schreiben findet sich in der bei der [X.]eklagten geführten Personal-akte des [X.] jedoch nicht.
Die [X.]eklagte erhielt
eigener Darstellung nach erst
am 22.
Mai 2014
von dritter Seite
Kenntnis von der Tätigkeit des [X.] als Hauptgeschäftsführer und bat um Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23.
April 2015 widerrief sie die Zulassung des [X.]. Die Klage des [X.] gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.]; §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger beanstandet, dass der [X.] einen [X.] unterbreitet habe, in seinem Urteil aber von der diesem [X.] zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm, dem Kläger, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dem gericht-lichen Vergleichsvorschlag nach sollte sich der Kläger verpflichten, seinen [X.]eruf als Rechtsanwalt im Sinne von §
47 Abs.
1 [X.] nicht auszuüben, solange er zum Hauptgeschäftsführer der [X.] [X.]

oder einer anderen Kammer bestellt sei; die [X.]eklagte sollte den Widerrufsbescheid zurücknehmen.
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4

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Im angefochtenen Urteil heißt es dann, der Kläger übe keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von §
47 Abs.
1 [X.] aus, so dass der Anwendungsbereich des §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] eröffnet sei.

b) Nach dem protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 5.
April 2016
hat
der [X.] den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, nicht aber darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Vo-raussetzungen des §
47 [X.] erfüllt seien. Der protokollierte Hinweis befasst sich mit den Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.], nicht mit denjeni-gen des §
47 [X.]. Zudem hat das Gericht nur einzelne Gesichtspunkte dar-gestellt, die bei der Prüfung
der Widerrufsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein würden, das Ergebnis aber offen gelassen. Einen Antrag auf Protokollbe-richtigung (§
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
105 VwGO, §
164 ZPO)
hat der Klä-ger nicht gestellt.

c) Überdies legt der Kläger nicht ausreichend dar, was er im Falle eines Hinweises noch Entscheidungserhebliches dargelegt hätte. In
der [X.]egründung seines Zulassungsantrags sagt er hierzu nur, er hätte im Falle eines Hinweises das Gericht an seinen Vergleichsvorschlag erinnert, dem aber nicht die [X.], welche der Kläger ihm beimessen möchte.

2. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage
gestellt wird ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Dezember 2016 -
[X.]
([X.]) 36/16, juris Rn.
3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden [X.]es.
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5

-

a)
Der Kläger meint, er übe eine nur vorübergehende Tätigkeit als Ange-stellter aus, weil sein Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet sei
und am 31.
Dezember 2018 ende. Ein Widerruf gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] komme daher nicht in [X.]etracht. Zu prüfen sei nur, ob er den [X.]eruf des Rechtsanwalts
ausüben dürfe oder nicht.

aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter [X.]edingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge ha-ben werden ([X.], [X.]eschluss vom 4.
Januar 1968 -
[X.]
([X.]) 11/67,
[X.]Z 49, 238, 239; vom 13.
September
1993 -
[X.]
([X.]) 25/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 219, 220). Der [X.] hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten [X.]ehörde nicht "vorübergehend"
ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der [X.]ehörde nicht absehbar ist ([X.], [X.]eschluss vom 13.
September
1993, aaO). Ebenso bedeutet die [X.]efristung des [X.] nicht zwingend eine nur vorübergehende Tätigkeit.

[X.]) Der Dienstvertrag des [X.] datiert vom 10.
Juli 2003. Nach sei-nem §
3 wurde er auf fünf Jahre geschlossen, verlängerte sich jedoch still-schweigend um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011-
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9 ff.; st.Rspr.) war der Kläger seit mehr als 10 Jahren als Hauptgeschäftsführer der [X.] [X.]

tätig. Dass er beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, oder dass er eine Kündigung
seitens
der [X.] [X.]

erwartet, hat er nicht vorgetragen. Seit 1990 war er als Justitiar bei der [X.] [X.]

angestellt, seit 1991
als [X.] und seit 1995 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer.
Von ei-9
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ner Tätigkeit nur vorübergehender Natur lässt sich angesichts dessen nicht sprechen.

cc) Auf die Rechtmäßigkeit und die Wirkung der im Jahre 1998 erteilten [X.]efreiung gemäß §
47 [X.] kommt es nicht an. Grundlage dieses [X.]escheides war eine Tätigkeit des [X.] als Geschäftsführer und stellvertretender [X.] der [X.], nicht als deren Hauptgeschäftsführer.

b)
Der Kläger meint, die Widerrufsvoraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] seien nicht gegeben.
Das angefochtene Urteil begründe nicht ausrei-chend, aus welchen tatsächlichen Gründen bei dem Kläger der Eindruck [X.] und größeren Einflusses zu befürchten sei. Ein Interes-senkonflikt im Einzelfall sei nicht ersichtlich.

aa) Die Vorschrift des §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.], welche den Widerruf ei-ner Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit ermöglicht, schränkt die Freiheit der [X.]erufswahl ein, die grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfG,
NJW 2009, 3710 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21; [X.], Urteil
vom 11.
Januar 2016 -
[X.] ([X.]) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn.
15;
vom 7.
November 2016 -
[X.] ([X.]) 58/14, NJW-RR 2017, 439 Rn. 13). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützt sie das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öf-fentlichen Dienstes deutlich getrennt werden, und dient damit einem legitimen gesetzgeberischen Ziel ([X.]VerfG,
NJW 2009, 3710 Rn. 23; [X.], [X.]eschluss vom 10.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3;
Urteil
vom 25.
November 2013 -
Anwz ([X.]) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6).
Der Rechtsanwalt soll als unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen [X.] (§§
1, 3 Abs.
1, §
43a Abs.
1 [X.])
frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat ([X.], 12
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[X.]eschluss vom 10.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 3).
Das Vertrauen der [X.]evölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. Die [X.]elange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den [X.] die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsan-wälte. Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestal-tung des [X.]eschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in sei-nem Zweitberuf hoheitlich tätig wird ([X.], [X.]eschluss vom 10.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der [X.] ausgegangen.

[X.]) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des [X.] gibt ebenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des [X.] Urteils. Die Umstände, welche den erkennenden [X.] im [X.]eschluss vom 10.
Oktober 2011 ([X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534) veranlasst haben, die Tätigkeit des damals klagenden [X.]-Geschäftsführers nicht für unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zu halten, sind im Fall des [X.] überwiegend nicht erfüllt. Im damaligen Fall trat der [X.]-Geschäftsführer im hoheitlichen Aufgabenbe-reich der [X.] nicht nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, wes-wegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung die-ser Aufgaben nicht in maßgeblicher Weise beteiligt war
([X.], [X.]eschluss vom 10.
Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 20). Hinzu kam die räumliche Distanz von [X.] und Kanzleiort. Der Kläger unterhält seine Kanzlei dagegen in [X.]

, wo sich auch die
Hauptgeschäftsstelle der
[X.] [X.]

befindet.
Da er nicht einer von mehreren Geschäftsfüh-rern
der [X.], sondern deren Hauptgeschäftsführer ist, gibt es keinen Tätigkeits-bereich der [X.], für den er nicht verantwortlich ist.
Gemäß
§
7 Abs.
2 [X.]G
und 15
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8

-

Art.
6 Abs.
1 der Satzung der [X.] [X.]

vertritt er die [X.]
rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam
mit dem Präsidenten.
Seinen ei-genen Angaben zufolge
umfassen seine Aufgaben die
Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation
der [X.]. Obwohl
die Mehrheit der
[X.]escheide
der [X.]
von
deren
Mitarbeitern eigenständig bearbeitet und gezeichnet wird, liegt es nahe, dass der Kläger in der Öffentlichkeit als Repräsentant und
Entscheidungsträger wahrgenommen
wird.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Widerruf der Anwaltszulas-sung schließlich nicht unverhältnismäßig.

aa) Ein Ruhen der Anwaltszulassung gemäß §
47 [X.] kommt nicht in [X.]etracht, weil
die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Der Klä-ger ist nicht nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig.

[X.])
Eine unzumutbare Härte gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
8 Halbsatz 2 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Der Lebensunterhalt des [X.] ist durch sein Ein-kommen als Hauptgeschäftsführer der [X.] [X.]

abgesichert. Dass er auf das durch anwaltliche Tätigkeiten erzielte Einkommen angewiesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger verweist stattdessen auf nach-teilige Folgen für seine Altersversorgung, weil er mit dem Widerruf seiner Zu-lassung aus dem anwaltlichen Versorgungswerk ausscheide und wieder bei der [X.] versichert sei. Konkrete Angaben dazu, wie dieser Wechsel sich auswirkt, fehlen
jedoch. Der lange Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer am 1.
Januar 2004 und dem Widerruf mit [X.]escheid vom 23.
April 2015 begründet hier keine unzumutbare Härte. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Anzeige lag
beim Kläger. Zusätz-liche Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die nunmehr wegfallen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auf die Altersversorgung des [X.], der bis zur [X.]e-16
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-

standskraft des Widerrufs Mitglied der [X.]eklagten bleibt, hat sich die Verzöge-rung allenfalls
positiv ausgewirkt.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Dezember 2016 -
[X.] ([X.]) 53/16, [X.], 1181
Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom [X.]eschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]s erforderlich ist (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 20.
Dezember 2016
-
[X.] ([X.]) 39/16,
juris
Rn. 9 mwN; st.Rspr.).

a) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführers einer Industrie-
und Handelskammer schlechthin unver-einbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ist. Dies trifft nicht zu. Der [X.]sbeschluss
vom 10.
Oktober 2011 ([X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534) enthält Leitlinien, anhand derer die vom Kläger aufgeworfene Frage im Einzelfall geprüft werden kann.
Instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Kom-mentar-
und Aufsatzliteratur, die sich kritisch mit dem genannten [X.]eschluss
auseinandersetzt, von ihm abweicht
oder vermeintlich offen gebliebene Fragen behandelt, weist der Kläger nicht nach.
Dem genannten
[X.]eschluss
ist überdies
zu entnehmen, dass der [X.] nicht starr
gehandhabt werden darf. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, welche der Vielge-staltigkeit der Anforderungen und Dienstleistungen im breit gefächerten öffentli-chen Dienst gerecht wird ([X.], [X.]eschluss
vom 10.
Oktober 2011, aaO Rn. 4).

b) Nach Ansicht des [X.]
ist außerdem
grundsätzlich
klärungsbedürf-tig, ob gegebenenfalls die [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im 19
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Angesicht der [X.]erufsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 GG) gebietet, die Interessenkollision unter
[X.]erücksichtigung der Einzelfallumstände mit weniger stark eingreifenden, rechtlich zulässigen Mitteln abzuwehren als mit dem einschränkungslosen [X.] der Anwaltszulassung und damit vollständigem Entzug sämtlicher An-waltsrechte. Auch insoweit ist die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache
nicht
ausreichend
dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist zu-dem durch die oben zitierte Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.]s allgemein dahingehend beantwortet worden,
dass die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Anwalts-
und Zweitberuf und
die
diese ergänzende Ausübungsverbote nicht starr gehandhabt werden dürfen; erforderlich ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Die Anwendung dieser Grundsät-ze auf den einzelnen Fall ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

-

11

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
143 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Lauer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2016 -
[X.]ayAGH I -
5 -
5/15 -

22

Meta

AnwZ (Brfg) 51/16

22.09.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2017, Az. AnwZ (Brfg) 51/16 (REWIS RS 2017, 4891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4891

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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